Münzgesetz (MünzG)
§ 2 Ausprägung von Sammlermünzen
(1) Der Bund kann als Sammlermünzen
- 1.
- auf Euro lautende Gedenkmünzen (deutsche Euro-Gedenkmünzen) und
- 2.
- deutsche Euro-Münzen in Sonderausführung
(2) Die deutschen Euro-Gedenkmünzen sind nach Maßgabe dieses Gesetzes gesetzliche Zahlungsmittel im Inland.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann für Sammlermünzen einen über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis festlegen.
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