Im Zusammenhang mit der A-Tec-Pleite sorgte die Tatsache für Überraschung, dass in Österreich auf Basis des sogenannten Teilschuldverschreibungskuratorengesetzes ein gerichtlich zu bestellender Kurator die Gläubigerrechte der Anleiheinhaber koordiniert. Der Beitrag geht der Frage nach, ob dieses aus dem Jahr 1874 stammende Gesetz überhaupt noch gültig ist und ob die darin vorgesehene Kuratorenbestellung in verfassungs- und unionsrechtskonformer Interpretation (noch) als zwingende Norm angesehen werden muss, wie der OGH in einer bislang nicht revidierten Entscheidung aus dem Jahr 1937 befand.
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Dienstag, 19. Januar 2016
Im Zusammenhang mit der A-Tec-Pleite sorgte die Tatsache für Überraschung, dass in Österreich auf Basis des sogenannten Teilschuldverschreibungskuratorengesetzes ein gerichtlich zu bestellender Kurator die Gläubigerrechte der Anleiheinhaber koordiniert. Der Beitrag geht der Frage nach, ob dieses aus dem Jahr 1874 stammende Gesetz überhaupt noch gültig ist und ob die darin vorgesehene Kuratorenbestellung in verfassungs- und unionsrechtskonformer Interpretation (noch) als zwingende Norm angesehen werden muss, wie der OGH in einer bislang nicht revidierten Entscheidung aus dem Jahr 1937 befand.
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