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Sonntag, 24. März 2019

Prof. Dr. Peter Mankowski, Hamburg Griechische Staatsanleihen und der griechische Schuldenschnitt vor dem EuGH (Folge Zwei) Zugleich Besprechung von EuGH 15.11.2018 – Rs. C-308/17 (ECLI:EU:C:2018:911 = ZIP 2018, 2290 - Hellenische Republik/Leo Kuhn)



1. Kein Schutz des schuldnerischen Staates durch Art. 5 Brüssel Ia-VO
Paradoxerweise könnte die sachliche Nichtanwendbarkeit der Brüssel Ia-VO für Griechenland sogar ein Pyrrhossieg sein. Denn damit verliert Griechenland die Garantie des Art. 5 Abs. 1 Brüssel Ia-VO,61 nur in den Gerichtsständen der Artt. 4-26 Brüssel Ia-VO verklagt werden zu können.62 Vielmehr eröffnen sich für die Kläger die Gerichtsstände aus dem nationalen Zuständigkeitsrecht des jeweiligen Forumstaats. Selbst die durch Art. 5 Abs. 2 Brüssel I-VO geächteten exorbitanten Zuständigkeiten der nationalen Rechte erheben wieder ihr Haupt, da Art. 5 Abs. 2 Brüssel Ia-VO als Teil der Brüssel Ia-VO ja nicht anwendbar ist, wenn die Brüssel Ia-VO in ihrer Gesamtheit sachlich nicht anwendbar ist.63
2. Anwendbarkeit des § 23 ZPO in Deutschland
In Deutschland bricht damit § 23 ZPO auf. Selbst ein überschuldetes Griechenland wird in Deutschland noch hinreichende Aktiva haben, dass sich auf sie ein Vermögensgerichtsstand stützen ließe. Denn die insoweit bestehenden Anforderungen sind nicht hoch. Vermögen ist im Prinzip jeder geldwerte Vermögensgegenstand. Ein Mindestwert ist grundsätzlich nicht verlangt. Nicht verlangt ist insbesondere, dass der Wert des Vermögensgegenstands ausreichen müsste, um ein Urteil gegen den Beklagten in Höhe des geltend gemachten Streitwerts abzudecken.64
 
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Griechische Staatsanleihen und der griechische Schuldenschnitt vor dem EuGH (Folge Zwei) ZIP 5/2019, 197.

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