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Donnerstag, 28. März 2019

Meine Bargeldklage geht an den Europäischen Gerichtshof Norbert Haering - norberthaering.de

Meine Bargeldklage geht an den Europäischen Gerichtshof Norbert Haering - norberthaering.de Am Mittwoch 27.3. hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in mündlicher Verhandlung über meine Klage auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags beraten und entschieden, dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg drei Fragen zur Klärung vorzulegen, die die geldrechtliche Kompetenzverteilung zwischen EU und Deutschland betreffen. Mehr dazu morgen früh (Do) an dieser Stelle, wenn das Gericht die Pressemitteilung mit den drei Fragen und den Gründen des Beschlusses auf seiner Website veröffentlicht hat

Montag, 25. März 2019

ZEICHNUNGSVEREINBARUNG DIE HELLENISCHE REPUBLIK Anleihen zu 5,25 Prozent im Wert von EURO 5.000.000.000 mit Fälligkeit am 18. Mai 2012 (OMOLOGA TOU HELLINIKOU DIMOSIOU)


An:       Credit Suisse First Boston (Europe) Limited (CSFB)
EFG Eurobank Ergasias S.A.
J.P. Morgan Securities Ltd.
Nationalbank von Griechenland S.A.
SANPAOLO IMI S.p.A., Filiale Athen (zusammen, die Konsortialführer)
Alpha Bank A.E.
BNP Paribas
Geschäftsbank von Griechenland S.A.
Deutsche Bank AG London Goldman Sachs International HSBC Bank plc (Filiale Athen)
ING Barings/BBL
Lehman Brothers International (Europa)
Merrill Lynch International
Morgan Stanley & Co International Limited
Piraeus Bank S.A.
Salomon Brothers International Limited (zusammen mit den Konsortialführern, die Manager)
16. Januar 2002
Sehr geehrte Damen und Herren,
Die hellenische Republik (die Republik) schlägt vor, Anleihen im Wert von EUR 5.000.000.000 zu 5,25 Prozent mit Fälligkeit am 18. Mai 2012 (Omologa tou Hellinikou Dimosiou) (die Anleihen) zu emittieren.
Die Anleihen werden auf den Inhaber lauten und eine Stückelung von EUR 1.000 aufweisen. Die Anleihen werden in das Buchungssystem der Bank von Griechenland eingebucht und haben die Berechtigung für das Clearing und die Abrechnung durch Euroclear Bank S.A./N.V (Euroclear) und Clearstream Banking, societe anonyme (Clearstream, Luxemburg). Die Bank von Griechenland wird in Bezug auf die Anleihen als Zahlstelle agieren.
Im Zusammenhang mit der Emission der Anleihen wurde ein Emissionsprospekt vom 16. Januar 2002 vorbereitet (der Emissionsprospekf).
Die Ausführung dieser Vereinbarung im Auftrag aller hieran beteiligten Vertragsparteien gilt als Anerkennung des „IPMA-Agreement among Managers Version 1“ seitens der Manager vorbehaltlich etwaiger Änderungen, die den Managern zu einem beliebigen Zeitpunkt vor

Erhalt des Dokument durch CSFB schriftlich mitgeteilt werden, in dem die Zeichnungsberechtigten der Manager ernannt werden und vor der Ausführung dieser Vereinbarung.
Wir möchten die Vereinbarungen zwischen uns in Bezug auf die Emission festhalten:
1. Gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung stimmt die Republik hiermit zu, die Anleihen zu emittieren und die Manager stimmen zu, die Anleihen zum Emissionspreis von 99,795 Prozent (der Emissionspreis) der Kapitalsumme der Anleihen zu kaufen.
2.1           Die Republik verpflichtet sich gegenüber den Managern, dass die Anleihen gemäß und entsprechend der Bestimmungen dieser Vereinbarung am 17. Januar 2002 (der Stichtag) gemäß dieser Vereinbarung emittiert werden.
2.2           Die Republik zahlt CSFB im Auftrag der Manager am Stichtag eine kombinierte Verwaltungs- und Übernahmeprovision in Höhe von 0,1 Prozent der Kapitalsumme der Anleihen und eine Verkaufsprovision in Höhe von 0,05 Prozent dieser Kapitalsumme. CSFB verteilt diese Provisionen an die Manager, wie von diesen vereinbart.
3.1          Die Republik bestätigt, sichert zu und gewährleistet gegenüber den Managern, dass:
(a)           diese Vereinbarung von der Republik ordnungsgemäß zugelassen, ausgeführt und erfüllt wurde und eine gültige und gesetzlich bindende Verpflichtung der Republik darstellt;
(b)           die Anleihen von der Republik ordnungsgemäß genehmigt wurden und, sobald diese nach dieser Vereinbarung ordnungsgemäß emittiert und geliefert wurden, eine gültige und gesetzliche bindende Verpflichtung der Republik darstellen;
(c)           es keine für die Republik bindende Verfassungsbestimmung, noch eine Bestimmung eines Vertrags, einer Konvention, eines Statuts, eines Gesetzes, einer Verordnung, eines Dekrets, eines Gerichtsurteils oder einer ähnlichen Behörde gibt, genauso wenig eine Bestimmung aus einem Vertrag, einer Vereinbarung oder eines Instruments, an dem die Republik oder eine Regierungshörde der Republik als Vertragspartei teilhat, gegen die wesentlich verstoßen wird oder die verletzt wird und die zum Entstehen eines Pfandrechts oder zu einer Behinderung führen würde, oder unter welcher eine Nichteinhaltung oder ein Moratorium zustande kommen würde in Bezug auf die Verpflichtungen der Republik, als Folge der Ausführung und Erfüllung dieser Vereinbarung durch die Republik und die hierin vorgesehene Emission und den Verkauf der Anleihen oder als Folge der Leistung oder Einhaltung von Bedingungen dieser Vereinbarung oder der Anleihen durch die Republik;
(d)           alle Einwilligungen, Zustimmungen, Ermächtigungen, Aufträge und Freigaben von allen Regulierungsbehörden, die von der Republik benötigt werden (falls zutreffend) für und in Zusammenhang mit:
(i)         der Emission und dem Angebot der Anleihen und der Einhaltung der darin enthaltenen Bedingungen durch die Republik; und
(ii)        der Ausführung und Lieferung dieser Vereinbarung und der Einhaltung der darin enthaltenen Bedingungen durch die Republik,

eingeholt wurden und vollständig gültig und in Kraft sind;
(e)          nach den Gesetzen der Republik und vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen:
(i)         die Emission der Anleihen durch die Republik und die Ausführung, Erfüllung und Leistung dieser Vereinbarung durch die Republik und die Anleihen private und gewerbliche Handlungen der Republik darstellen (anstelle von öffentlichen Handlungen oder Regierungshandlungen);
(ii)        die Republik keine Immunität von der Gerichtsbarkeit eines jeden Gerichts oder von Schadensersatzansprüchen hat;
(iii)       jedes von einem Gericht in England erlassene Urteil gegen die Republik in den Gerichten der Republik gemäß den Gesetzen der Republik und den Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens von 1968 durchgesetzt werden kann, vorausgesetzt die vorgeschriebenen Bedingungen nach diesem Gesetz sind erfüllt;
(iv)       der Verzicht der Republik auf Immunität, die Zustimmung der Republik zur Zuständigkeit der Gerichte von England und die Ernennung eines Zustellungsbevollmächtigten durch die Republik auf Basis dieser Vereinbarung und die Zustimmung der Republik, dass diese Vereinbarung englischem Recht unterliegt und für die Republik unwiderruflich bindend ist, vorausgesetzt dass, ungeachtet der vorstehenden Angaben, das Eigentum der Republik der Pfändung und Beschlagnahme unterliegt, wenn und soweit dies nach internationalen Konventionen und griechischem Gesetz zulässig ist;
(f)            diese Vereinbarung und die Anleihen bei Ausführung, Emission und Erfüllung nach den Gesetzen der Republik für die Vollstreckung dieser gegen die Republik in der Republik in einer ordnungsgemäßen rechtlichen Form sein werden;
(g)          Textfeld: (h)um die offenkundige Rechtmäßigkeit, Gültigkeit, Durchsetzbarkeit, Priorität und Zulässigkeit dieser Vereinbarung oder der Anleihen in der Republik sicherzustellen, ist es nicht notwendig, dass diese Vereinbarung oder die Anleihen oder ein anderes Dokument oder Instrument registriert, eingetragen oder abgegeben wird bei einem Gericht oder einer anderen Behörde in der Republik, oder beglaubigt wird, oder dass eine Dokumenten-, Stempel- oder ähnliche Steuer, Abgabe oder Gebühr für oder in Bezug auf diese Vereinbarung oder die Anleihen bezahlt wird, mit Ausnahme von gerichtlichen Steuern auf diesen Betrag, die von Zeit zu Zeit nach den anwendbaren Gesetzen der Republik in Bezug auf diese Vereinbarung oder die Anleihen anfallen können, die vor ein Gericht der Republik gebracht wurden.
nach den bestehenden Gesetzen und Regularien der Republik alle geleisteten Zahlung aus den Anleihen an eine Einzelperson, die kein Einwohner der Republik ist oder an eine juristische Person, die weder in der Republik organisiert ist, noch eine dauerhafte Betriebsstätte in der Republik unterhält (Nicht-Gebietsansässige) frei und befreit sind von etwaigen Steuern, Abgaben und anderen Gebühren der Republik jeglicher Natur. Außerdem werden alle Zahlungen auf die Anleihen an Nicht- Gebietsansässige ohne Einbehalt oder Abzug etwaiger Steuern, Abgaben oder anderer Gebühren jeglicher Art geleistet (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf von der Republik erhobene Einkommenssteuern), außer in Fällen, in denen ein Einbehalt oder ein Abzug vorgenommen werden muss gemäß der Richtlinie der Europäischen Union zur Besteuerung von Ersparnissen, die die Beschlüsse der ECOFIN-Ratstagung vom 26.- 27. November 2000 umsetzt oder gemäß einem
Textfeld: das erlassenGesetz, das eine solche Richtlinie umsetzt oder diese ein wurde, um dieser Richtlinie zu entsprechen;

(i)            keine rechtlichen Maßnahmen, Klagen oder Verfahren in Bezug auf die Republik anhängig sind, die gegen die Republik gerichtet sind oder sich auf die Republik oder ihr Eigentum auswirken und die erheblich sind für die Emission und das Angebot der Anleihen. Außerdem gibt es, nach bestem Wissen und Gewissen der Republik, keine rechtlichen Maßnahmen, Klagen oder Verfahren, die drohen oder vorhersehbar sind;
(j)        kein Ereignis eingetreten ist, das - wenn die Anleihen bereits emittiert worden sind - (egal ob mit oder ohne Ankündigung bzw. Zeitablauf bzw. Erfüllung von anderen Voraussetzungen), einen Verzugsfall darstellen könnte, wie er in der Zusammenfassung der Anleihen im Emissionsprospekt beschrieben ist;
(k)       die Republik ein Mitglied des Internationalen Währungsfonds mit gutem Ruf ist und die Ressourcen des Internationalen Währungsfonds voll nutzen kann;
(l)            die Verpflichtungen der Republik in Bezug auf jede Anleihe direkte, allgemeine, bedingungslose und unbesicherte Verpflichtungen der Republik darstellen und im gleichen Rang [pari passu] stehen mit allen anderen unbesicherten und nicht nachrangigen Verpflichtungen der Republik, die am Stichtag ausstehen oder nach dem Stichtag ohne von der Republik gewährte Vorzugsrechte emittiert wurden aufgrund der Priorität des Emissionstermins, der Währung oder anderweitig;
(m)      weder die Republik noch eine andere in ihrem Auftrag handelnde Person Anleihen
angeboten oder verkauft hat oder anbieten oder verkaufen wird, die eine Registrierung der Anleihen erfordern. Außerdem hat niemand nicht vereinbarte Verkaufsbemühungen [directed selling efforts] (wie in Regel 903 nach dem Wertpapiergesetz definiert) in Bezug auf die Anleihen unternommen oder wird diese unternehmen und jede der vorgenannten                                                    Personen hat und wird die
Verkaufsbeschränkungen der Regel 903 einhalten; und
(n)       der Emissionsprospekt in allen wesentlichen Punkten richtig und korrekt ist und nicht irreführend ist und alle Informationen in Bezug auf die Anleihen enthält, die im Zusammenhang mit der Emission und dem Angebot der Anleihen essentiell sind. Jede darin ausgedrückte Meinung und Absicht ist ehrlich und basiert auf vernünftigen Annahmen und es gibt keine anderen Fakten, deren Auslassung eine Aussage im Emissionsprospekt in diesem Zusammenhang irreführend, unwahr oder ungenau machen würde, und es wurden alle angemessenen Nachforschungen angestellt, um diese Fakten festzustellen und die Richtigkeit aller Aussagen zu überprüfen.
3.2          Die Zusicherungen, Gewährleistungen und Vereinbarungen in diesem Abschnitt sollen weiterhin vollständig gültig und in Kraft sein, ungeachtet der tatsächlichen oder hypothetischen Kenntnis (außer bei schriftlich zur Verfügung gestellten Informationen) der Manager in Bezug auf die Themen, auf die in den oben beschriebenen Zusicherungen und Gewährleistungen verwiesen wird, auf Untersuchungen durch oder im Auftrag der Manager oder auf den Abschluss der Zeichnung und Emission der Anleihen.
4.1          Die Republik stimmt zu, alle Manager und ihre Vertreter, Direktoren, Verantwortlichen, Angestellten und alle ihre Niederlassungen und Bevollmächtigten und jede Person schadlos zu halten, die den Managern vorgesetzt sind (im Sinne von Abschnitt 15

des US-Wertpapiergesetzes von 1933 (das Wertpapiergesetz) (eine Person mit Haftungsfreistellung) gegen alle Verluste, Verbindlichkeiten, Kosten, Ansprüche, Gebühren, Aufwendungen, gerichtlichen Maßnahmen, Verfahren und Forderungen (einschließlich aber nicht beschränkt auf alle angemessenen Kosten, Gebühren und Aufwendungen auf Basis vollständiger Schadloshaltung, die im Streitfall oder zur Verteidigung gezahlt wurden und angefallen sind) schadlos zu halten. Dies gilt für alle Forderungen, die der Person mit Haftungsfreistellung anfallen oder gestellt werden, aus oder in Bezug auf ein Versäumnis der Republik, die Anleihen am Stichtag zu emittieren, für die ein Manager zugestimmt hat, diese zu zeichnen oder Zeichner dafür zu beschaffen. Dies gilt auch für Forderungen aus tatsächlichen oder angeblichen Verstößen gegen die Zusicherungen, Gewährleistungen und Verpflichtungen, die in dieser Vereinbarung enthalten sind, nach dieser Vereinbarung gemacht wurden oder als abgeschlossen betrachtet werden. Dies gilt gleichermaßen für jegliche unwahre oder irreführende (oder angeblich unwahre oder irreführende) Aussage in oder Auslassung (oder angebliche Auslassung) aus dem Emissionsprospekt (oder einem Teil darin), vorausgesetzt dieser Schadensersatz in Bezug auf eine Anschuldigung ist nicht anwendbar auf eine Person mit Haftungsfreistellung in Bezug auf eine Anschuldigung durch genau diese Person mit Haftungsfreistellung. Kein Manager soll die Pflicht oder Verpflichtung haben, ob als Treuhänder oder Verwalter für eine Person mit Haftungsfreistellung oder anderweitig, eine Rückzahlung vorzunehmen oder einer anderen Person über die aus dieser Ziffer bezahlten Beträge Rechenschaft abzulegen. Dieser Schadensersatz besteht neben der Haftung, die der Republik anderweitig aus dieser Vereinbarung entstehen.
4.2            Jeder Manager ist verpflichtet, die Republik unverzüglich zu benachrichtigen über rechtliche Schritte, die gegen den Manager oder jede andere mit dem Manager verbundene Person mit Haftungsfreistellung eingeleitet werden, bezüglich deren eine Schadloshaltung ersucht wird. Die Republik kann auf eigenen Kosten an der Verteidigung gegen solche rechtlichen Schritte teilnehmen. Wenn sie sich innerhalb einer angemessenen Zeit nach Erhalt dieser Mitteilung dafür entscheidet, kann die Republik die Verteidigung übernehmen gegen solche rechtlichen Schritte mit Rechtsberatern, die von ihr gewählt werden und von der entsprechenden Person mit Haftungsfreistellung als Beklagte gegen die rechtlichen Schritte genehmigt werden (solange die Genehmigung nicht unangemessen vorenthalten oder verzögert wird). Wenn die Republik die Verteidigung gegen diese rechtlichen Schritte übernimmt, haftet sie nicht für Gebühren und Ausgaben von zusätzlichen Rechtsberatern der Person mit Haftungsfreistellung, es sei denn:
(a)             die entsprechende Person mit Haftungsfreistellung hat eine zusätzliche oder andere Verteidigung als die Republik;
(b)             die Republik und die entsprechende Person mit Haftungsfreistellung haben zusammen die Beauftragung von solchen Anwälten beschlossen; oder
(c)             die Republik hat es versäumt, angemessen zufriedenstellende Rechtsberater für die Person mit Haftungsfreistellung anzustellen, innerhalb einer angemessenen Zeit nach Mitteilung über die Aufnahme von rechtlichen Schritten seitens oder im Namen der Person mit Haftungsfreistellung.
Die Republik ist nicht haftbar in Bezug auf eine Abwicklung einer solchen Klage, die ohne ihre vorherige schriftliche Zustimmung erfolgt ist (wobei eine solche Zustimmung nicht unangemessen vorenthalten oder verzögert werden darf).
4.3            Die Bestimmungen der Klauseln 4.1 und 4.2 schränken die Rechte oder Rechtsmittel nicht ein, die den Managern oder anderen Personen mit Haftungsfreistellung anderweitig zur Verfügung stehen.
5.1            Jeder Manager stimmt zu, die Beschränkungen und Vereinbarungen, die im Programm dargelegt sind, einzuhalten.

5.2            Jeder Manager stimmt gesondert zu, die Republik zu entschädigen und schadlos zu halten gegen alle Verluste, Verbindlichkeiten, Kosten, Ansprüche, Gebühren, Aufwendungen, gerichtlichen Maßnahmen, Verfahren und Forderungen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf alle angemessenen Kosten, Gebühren und Aufwendungen auf Basis vollständiger Schadloshaltung, die im Streitfall oder zur Verteidigung gezahlt wurden und angefallen sind), die ihr anfallen können oder die ihr auferlegt werden können, die aus, auf Basis von, oder versursacht von einer Verletzung der in Klausel 5.1 enthaltenen Verpflichtungen oder Vereinbarungen seitens eines Managers entstehen; vorausgesetzt, sie ist nach dieser Freistellung nicht haftbar für den Verkauf von Anleihen, der außerhalb der Bestimmungen von Klausel 5.1, an eine Person, in gutem Glauben, durch einen Manager, anhand von nachvollziehbaren Gründen nachdem alle vernünftigen Untersuchungen gemacht wurden, dass die Anleihen rechtmäßig an diese Person verkauft werden können, unter Beachtung der Bestimmungen des Programms, stattfindet. Diese Freistellung besteht zusätzlich zur Haftung, die ein Manager anderweitig gemäß dieser Vereinbarung trägt. Es gelten die Bestimmungen in Klausel 4.2, mutatis mutandis, für jeden Entschädigungsanspruch aus dieser Klausel.
6.1            Die Republik bestätigt, dass sie beantragen wird, dass die Anleihen an der Athener Börse gelistet werden, sobald dies materiell möglich ist.
6.2            Die Republik wird alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, die Börsenzulassung zu erhalten und, solange die Anleihen ausstehend sind, diese Zulassung aufrechtzuerhalten.
6.3            Die Republik hält alle ihre Verpflichtungen ein, die sie der Athener Börse von Zeit zu Zeit zukommen lässt, und, unbeschadet der vorangehenden allgemeinen Bemerkungen, liefert oder beschafft die Republik der Athener Börse die Informationen, die die Athener Börse im Zusammenhang mit der Börsenzulassung benötigt.
6.4            Wenn die Anleihen nicht mehr an der Athener Börse gelistet werden, unternimmt die Republik unverzüglich alle angemessenen Anstrengungen, die Anleihen an einer Börse zuzulassen, die zwischen der Republik und den Konsortialführern vereinbart werden soll.
6.5            Die Republik bestätigt, dass sie alle angemessenen Anstrengungen unternommen hat und unternehmen wird, damit die Anleihen zum Buchungssystem zugelassen werden, das von der Bank von Griechenland verwaltet wird und für das Euroclear und Clearstream, Luxemburg, berechtigt sind, das Clearing und die Abrechnung durchzuführen.
7.1        Gemäß Ziffer 7.3 findet der Abschluss der Emission am Stichtag statt, wonach:
(a)        die Republik die Bank von Griechenland anweisen soll (falls nicht bereits geschehen), die Anleihen ins Buchungssystem aufzunehmen und veranlassen soll, dass die Anleihen am Stichtag auf den Konten der entsprechenden Teilnehmer am Buchungssystem der Bank von Griechenland gutgeschrieben werden (einschließlich Euroclear und Clearstream, Luxemburg), gegen Zahlung gemäß Ziffer 7.1 (b) unten; und
(b) CSFB im Auftrag der Manager die Zahlung des Betrags in Höhe des Emissionspreises des Produkts und der Kapitalsumme der Anleihen veranlassen soll, indem sie diesen Betrag dem Konto der Republik bei der Bank von Griechenland (wie von der Republik an CSFB mitgeteilt) als Zahlung Zug-um-Zug gegen Auslieferung gutschreibt.

7.2            Die Republik und die Konsortialführer können im Auftrag der Manager zustimmen, den Stichtag auf einen anderen Termin vor dem 31. Januar 2002 zu verschieben, woraufhin alle hierin verwendeten Referenzen auf den Stichtag auf den späteren Termin auszulegen sind.
7.3            Die Manager sind nur dann verpflichtet, die Anleihen zu zeichnen und zu bezahlen, wenn:
(a)             die Manager am Stichtag in Form und Inhalt in für die Manager zufriedenstellender Weise Folgendes erhalten:
(i)              Rechtsgutachten mit Datum des Stichtags und adressiert an die Manager von Herrn Vassilios Contolaimos, Rechtsberater der Republik, Kanzlei E. Stratigis, Rechtsberater der Manager für griechisches Recht und Freshfields Bruckhaus Deringer, Rechtsberater der Manager für englisches Recht;
(ii)             ein Abschlusszertifikat mit Datum des Stichtags, adressiert an die Manager und unterzeichnet von ordnungsgemäß bevollmächtigten Unterzeichnern in Namen der Republik mit Wirkung von Abschnitt (c) unten;
(iii)            beglaubigte Kopien der Ministerialbeschlüsse und anderen Behörden, die die Ausgabe dieser Anleihen autorisieren; und
(iv)            Nachweis, dass der momentane Referent für Wirtschaft und Handel an der griechischen Botschaft, 1a Holland Park, London W11 3TP, zugestimmt hat, Verfahrensunterlagen in Bezug auf diese Vereinbarung in Namen der Republik zu erhalten;
(b)             zwischen dem Datum dieser Vereinbarung und dem Stichtag keine Rückstufungen durch Moody’s Investors Service, Inc. oder Standard & Poor’s Ratings Group in Bezug auf die Bewertung von Schuldverschreibungen, die von der Republik ausgegeben wurden, vorgenommen werden;
(c)             die Erklärungen und Garantien der Republik in dieser Vereinbarung am Tag dieser Vereinbarung wahr und korrekt sind und wahr und korrekt wären, wenn sie am Stichtag in Bezug auf die dann bestehenden Fakten und Umstände wiederholt würden; und
(d)             die Anleihen für das elektronische Buchungssystem der Bank von Griechenland zugelassen wurden.
Die Manager können auf jede der obigen Bedingungen verzichten, die in dieser Klausel 7.3 enthalten ist.
8.               Die Konsortialführer können im Namen der Manager der Republik jederzeit vor der Zahlung des Bruttoerlöses der Ausgabe dieser Anleihen an die Republik am Stichtag eine Kündigung zukommen lassen, wenn:

(a)             eine Erklärung oder Garantie der Republik in dieser Vereinbarung am Tag dieser Vereinbarung unwahr oder unkorrekt ist oder sich als unwahr und unkorrekt herausstellt;
(b)             die Republik es versäumt, eine hierin festgelegte Verpflichtung zu erfüllen; oder
(c)             eine der Bedingungen in Klausel 7.3 nicht erfüllt wird oder die Manager am Stichtag nicht darauf verzichten.
9.               Die Konsortialführer können diese Vereinbarung jederzeit vor dem Stichtag im Auftrag der Manager durch frühestmögliche Mitteilung an die Republik kündigen, wenn ansonsten die Zahlung an die Republik aus dieser Vereinbarung dann geleistet werden müsste, wenn nach Meinung der Konsortialführer eine solche Veränderung der nationalen oder internationalen finanziellen, politischen oder wirtschaftlichen Bedingungen oder des Währungskurses oder der Devisenkontrollen stattgefunden hat, dass es ihrer Meinung nach wahrscheinlich ist, dass der Erfolg des Angebots und der Verteilung der Anleihen oder der Handel mit den Anleihen auf dem Sekundärmarkt wesentlich beeinträchtigt würde. Außerdem sollen die Vertragsparteien dieser Vereinbarung nach der Mitteilung der Kündigung von ihren jeweiligen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung befreit und von diesen entbunden werden (außer von der Haftung, die vor oder in Bezug auf diese Kündigung entsteht).
10.            Die Parteien haben der Verantwortung für die Kosten und Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Ausgabe der Anleihen entstehen, in einem Schreiben von den Konsortialführern an die Republik mit dem Datum dieser Vereinbarung zugestimmt.
11.            Im Zusammenhang mit der Verteilung der Anleihen kann CSFB oder jede in ihrem Namen handelnde Person eine Mehrzuteilung von Transaktionen vornehmen oder Transaktion tätigen, in der Absicht, die Marktpreise der Anleihen auf einem höheren Niveau als dem ansonsten herrschenden zu unterstützen. Wenn sie diese jedoch tun, dann soll CSFB als Auftraggeber handeln und nicht als Vertreter der Regierung. Jedoch besteht für CSFB oder einen Vertreter keine Verpflichtung, dies zu tun. Diese Stabilisierungsmaßnahmen - wenn damit begonnen - können jederzeit beendet werden. Sie müssten spätestens nach einem begrenzten Zeitraum beendet werden. Diese Stabilisierungsmaßahmen müssen allen relevanten Gesetzen und Verordnungen einschließlich griechischem Gesetz entsprechen. Jeder Verlust aus einer Mehrzuteilung und aus Stabilisierungsmaßnahmen wird von CSFB auf eigene Rechnung getragen, jeder Gewinn darauf wird von CSFB auf eigene Rechnung einbehalten. Die Republik bestätigt, dass sie über die informatorische Anleitung der Financial Services Authority [britische Finanzaufsichtsbehörde] unterrichtet wurde, auf die in den kursstabilisierenden Vorschriften, die von der Financial Services Authority des Vereinten Königreichs gemacht wurden, verwiesen wurde.
12.            Vorbehaltlich der Klauseln 5.1 und 5.2 autorisiert die Republik hiermit jeden der Manager im Namen der Republik, Kopien des Emissionsprospekts bereitzustellen und Aussagen zu treffen, die inhaltlich mit den Inhalten des Emissionsprospekts übereinstimmen; außerdem dürfen zusätzliche Informationen (wenn zutreffend) bereitgestellt werden, die die Republik den Managern zur Verfügung stellt oder den Managern deren Verwendung in jedem Fall ausdrücklich zum Zweck des Angebots der Anleihen an tatsächliche und potenzielle Käufer der Anleihen gestattet. Insoweit ein Manager im Zusammenhang mit dem Angebot der Anleihen Kopien anderer Dokumente an eine Person bereitstellt, oder gegenüber dieser Person eine Aussage trifft (und nichts in dieser Vereinbarung soll so ausgelegt werden, dass ein Manager daran gehindert wird, vorbehaltlich der Klauseln 5.1 und 5.2), trägt die Republik keine Verantwortung dafür und geht keinerlei Haftung ein im Zusammenhang damit, wenn der Manager für den Inhalt dieses Dokuments oder dieser

Aussage nicht vorher eine Zustimmung durch die Republik für die Verwendung zu einem solchen Zweck erhalten hat (einschließlich, aber ohne Beschränkung auf Klausel 5).
13.            Die Bestimmungen dieser Vereinbarung bleiben in vollem Umfang in Kraft ungeachtet des Abschlusses der hierin festgelegten Vereinbarungen für die Emission der Anleihen und unabhängig von einer Untersuchung durch eine beteiligte Partei.
14.            Alle Mitteilungen und weitere Kommunikation hierunter erfolgt schriftlich und in englischer Sprache (per Schreiben, Telex oder Fax) und wird wie folgt versendet:
(a)             gemäß Abschnitt (b) unten, wenn an die Republik, an:
Verwaltungsstelle für Staatsschulden 8 Omirou Street 10564 Athen Griechenland
Zu Händen von: Herr C Sardelis
Fax:                 +301 370 1855
Zusätzlich eine Ausfertigung an:
Finanzministerium Rechnungshof Abteilung für Staatsschulden 37 Panepistimiou Street GR-101 65 Athen
Telex:              216 354YOIKGR
Fax:                 +301 323 4967
und eine weitere Ausfertigung an:
Bank von Griechenland Abteilung Devisenhandel Bereich Währungsreserven 21 Elef. Venizelou Street 10250 Athen
(b)             alle Mitteilungen und weitere Kommunikation bezüglich Zahlungen und Anweisungen, wenn an die Republik, an:
Finanzministerium Rechnungshof (Details wie oben)
und eine weitere Kopie an die Bank von Griechenland (Details wie oben).
(c)             wenn an ihre Manager, per Adresse an CSFB, an:

One Cabot Square London E14 4QJ
Fax:                  +44 207 888 3719
Zu Händen: Fixed Income [Festverzinsliches]
15.            Diese Vereinbarung wird in einer beliebigen Anzahl von Ausfertigungen unterzeichnet, die alle zusammen ein und dasselbe Instrument darstellen.
16.1         Diese Vereinbarung unterliegt englischem Recht und soll danach ausgelegt werden.
16.2         Die Republik stimmt hiermit im ausschließlichen Interesse der Manager unwiderruflich zu, dass die Gerichte von England zuständig sein sollen für Entscheidungen bei Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung entstehen und dass dementsprechend jede Klage, jeder Prozess oder jedes Verfahren aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung (zusammen als Verfahren bezeichnet) vor diese Gerichte gebracht werden. Hiermit verzichtet die Republik unwiderruflich auf etwaige Einwände, die sie jetzt oder in Zukunft in Bezug auf die Festlegung des Gerichtsstandes für diese Verfahren an diesen Gerichten hat und auf etwaige Ansprüche, die ein derartiges vor Gericht gebrachtes Verfahren in einem nachteiligen Gerichtsstand mit sich bringt und stimmt hiermit weiterhin unwiderruflich zu, dass ein Urteil in einem solchen Verfahren an englischen Gerichten endgültig und bindend ist und in den Gerichten einer anderen gerichtlichen Zuständigkeit durchgesetzt wird. Keine in Ziffer 16 enthaltene Angabe soll das Recht einschränken, ein Verfahren gegen die Republik an einem anderen Gericht des zuständigen Gerichtsstands anzustrengen und die Beantragung von Verfahren an einem oder mehreren Gerichtsständen soll die Beantragung eines Verfahrens an einem anderen Gerichtsstand nicht ausschließen, egal ob zeitgleich oder nicht.
16.3         Die Republik ernennt den Referenten für Wirtschaft und Handel an der griechischen Botschaft, 1a Holland Park, London W11 3TP, Fax 00 44 207 72 79 934 bis auf weiteres zum Zustellungsbevollmächtigten in England, und verpflichtet sich für den Fall, dass dieser Bevollmächtigte nicht mehr in dieser Funktion handelt oder keine Adresse mehr in England hat, eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigten in England in Bezug auf Verfahren zu ernennen. Keine Angabe hierin soll das Recht berühren, Zustellungen in jeglicher gesetzlich zulässigen Art und Weise zu erbringen.
16.4         Die Republik verzichtet hiermit in Bezug auf diese Vereinbarung unwiderruflich und bedingungslos auf etwaige Ansprüche auf Immunität von der Gerichtsbarkeit oder von Vollstreckung und auf ähnliche Mittel der Verteidigung und stimmt unwiderruflich und bedingungslos der Gewährung einer Entlastung oder des Erlasses eines Prozesses zu, einschließlich aber nicht beschränkt auf die Herstellung, die Durchsetzung oder die Vollstreckung gegen jegliches Eigentum (ungeachtet seiner Verwendung oder seines Verwendungszwecks) oder etwaige gültig erlassene Verfügungen oder Urteile. Ungeachtet des Vorstehenden soll angemerkt werden, dass das Eigentum der Republik in dem Maße der Pfändung und Beschlagnahme unterliegt, wie es internationale Konventionen und das griechische Recht zulassen.
17. Eine Person, die nicht als Vertragspartei an dieser Vereinbarung teilhat, hat nach dem Vertragsgesetz von 1999 (Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999) kein Recht, eine Bestimmung dieser Vereinbarung durchzusetzen; dies berührt jedoch nicht die Rechte oder Rechtsmittel eines Dritten, die außerhalb dieses Gesetzes bestehen oder gelten.

Bitte um Gegenzeichnung dieses Briefs zur Bestätigung, dass die zwischen uns bestehenden Vereinbarungen korrekt wiedergegeben wurden.
Mit freundlichen Grüßen,
Für:      DIE HELLENISCHE REPUBLIK
Von:
Wir stimmen dem Vorstehenden zu.
Für: CREDIT SUISSE FIRST BOSTON (EUROPE) LTD EFG EUROBANK ERGASIAS S.A.
J.P. MORGAN SECURITIES LTD.
NATIONALBANK VON GRIECHENLAND S.A. SANPAOLO IMI S.P.A., FILIALE ATHEN ALPHA BANK A.E.
BNP PARIBAS
GESCHÄFTSBANK VON GRIECHENLAND S.A. DEUTSCHE BANK AG LONDON GOLDMAN SACHS INTERNATIONAL HSBC BANK PLC (FILIALE ATHEN)
ING BARINGS/BBL
LEHMAN BROTHERS INTERNATIONAL LIMITED MERRILL LYNCH INTERNATIONAL MORGAN STANLEY & CO. INTERNATIONAL LIMITED PIRAEUS BANK S.A.
SALOMON BROTHERS INTERNATIONAL LIMITED
Von:
Ordnungsgemäß bevollmächtigt

1.           Die Anleihen wurden und werden nicht nach dem US-Wertpapiergesetz registriert und dürfen nicht in den Vereinigten Staaten angeboten oder verkauft werden, es sei denn es liegt eine Ausnahme von der Registrierungspflicht des US-Wertpapiergesetzes vor oder die Transaktion unterliegt nicht dem US-Wertpapiergesetz.
2.           Jeder Manager erklärt, garantiert und verpflichtet sich gegenüber der Republik, dass er die Anleihen, die einen Teil seiner Zuteilung darstellen, nicht in den Vereinigten Staaten angeboten und verkauft hat und anbieten und verkaufen wird, außer gemäß Regel 903 der Regulation S nach dem US-Wertpapiergesetz. Dementsprechend haben weder er, noch seine Partner (einschließlich Personen, die in seinem Namen oder im Namen seiner Partner handeln) Verkaufsbemühungen [direct selling efforts] in Bezug auf die Anleihen unternommen oder werden diese unternehmen.
3.           Jeder Manager sichert der Republik zu und verpflichtet sich, dass er in Verbindung mit der Originalemission der Anleihen die Regeln der Verordnung des Finanzministeriums [Treasury Regulation] der Vereinigten Staaten, Abschnitt 1.163-5(c)(2)(i)(c) (die TEFRA C-Regeln) einhalten wird, und insbesondere, dass:
(a)   er keine Anleihen, weder direkt noch indirekt, an eine Person in den Vereinigten Staaten oder ihren Besitztümern angeboten oder verkauft hat und anbieten oder verkaufen wird;
(b)   er keine Anleihen, weder direkt noch indirekt, in die Vereinigten Staaten oder ihre Besitztümer geliefert hat und liefern wird; und
(c)    er nicht mit einem potenziellen Käufer kommuniziert hat oder kommunizieren wird, weder direkt noch indirekt, wenn es sich um einen Käufer in den Vereinigten Staaten oder ihren Besitztümern handelt, und dass er keine Angestellten, Vertreter, oder Büros in den Vereinigten Staaten oder ihren Besitztümern in das Angebot und den Verkauf der Anleihen involviert hat und involvieren wird.
4.           Die im Abschnitt 2 oben benutzten Begriffe haben die ihnen in der Regulation S des US-
Wertpapiergesetzes beigemessene Bedeutung. Die in Abschnitt 3 oben benutzten Begriffe haben die ihnen im Internal Revenue Code [US-Steuergesetz] und den danach geltenden Bestimmungen, einschließlich den TEFRA C-Regeln, beigemessene Bedeutung.
5.           Jeder Manager sichert der Republik zu und verpflichtet sich, dass:
(a)   er alle anwendbaren Bestimmungen des Gesetzes zu Finanzdienstleistungen und -märkte von 2000 (Financial Services and Markets Act 2000) (FSMA) bei sämtlichen Handlungen, soweit sie im oder vom Vereinigten Königreich aus erfolgen oder anderweitig das Vereinigte Königreich betreffen, eingehalten hat und einhalten wird; und
(b)   er Aufforderungen oder Anreize zur Ausübung von Anlagetätigkeiten (im Sinne von Abschnitt 21 des Gesetzes betreffend Finanzdienstleistungen und -märkte von 2000 (Financial Services and Markets Act 2000) ("FSMA")), die er im Zusammenhang mit der Emission oder dem Verkauf der Schuldverschreibungen erhalten hat, nur unter solchen Umständen weitergegeben hat oder weitergeben wird oder eine solche Weitergabe veranlasst hat oder veranlassen wird, unter denen Abschnitt 21(1) FSMA nicht auf die Republik anwendbar ist.
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% 94571 Schaufling §,/ Seite 12

6.     Es wurde keine Klage in einer Rechtsprechung erhoben, die ein öffentliches Angebot der Anleihen, den Besitz oder die Verteilung des Emissionsprospekts oder anderes Angebotsmaterial in Bezug auf die Anleihen oder eine Ergänzung verbieten würde; dies gilt für jedes Land und für jede Rechtsprechung, in der eine Klage für diesen Zweck erforderlich ist. Außerdem erklären weder die Republik noch die Manager, dass die Anleihen zu jeder Zeit rechtmäßig in Übereinstimmung mit jeder anwendbaren Registrierung oder anderen Voraussetzungen in einer Rechtsprechung oder gemäß einer Ausnahme darunter verkauft werden; auch übernehmen sie keine Verantwortung dafür, dies zu fördern.
7.     Jeder Manager hat zugesichert, dass er sämtliche anwendbaren Gesetze, Verordnungen und Richtlinien einhält, welche in einem Land gelten, in der er Schuldverschreibungen kauft, anbietet oder liefert oder in der er den Prospekt besitzt oder verteilt, die die Schuldverschreibungen oder eine Ergänzung dazu betreffen.


Rechtsrat des Staates
Büro des Rechtsberaters
für das Finanzministerium und
die Verwaltungsstelle für Staatsschulden
An:       Credit Suisse First Boston (Europa) Limited
EFT Eurobank Ergasias S.A.
JPMorgan Securities Ltd.
Nationalbank von Griechenland S.A. SANPAOLO IMI S.p.A., Filiale Athen und die anderen Manager, die in der Zeichnungsvereinbarung nachstehend genannt werden (zusammen „die Manager“)
Athen, den 16. Januar 2002
Anleihen zu 5,25 Prozent im Wert von EUR 5.000.000.000 mit Fälligkeit am 18. Mai 2012
Sehr geehrte Damen und Herren,
Bezüglich der Emission von Anleihen zu 5,25 Prozent im Wert von EUR 5.000.000.000 mit Fälligkeit am 18. Mai 2012 („die Anleihen“) war ich als Rechtsberater für die hellenische Republik (die „Republik ) tätig.
Ich gebe eine Stellungnahme zur Zeichnungsvereinbarung vom 16. Januar 2002 zwischen der Republik und den Managern („die Zeichnungsvereinbarung“) ab. Alle Begriffe, die in der Zeichnungsvereinbarung oder in einem Dokument, auf das in der Zeichnungsvereinbarung verwiesen wird, definiert sind, haben in dieser Stellungnahme dieselbe Bedeutung und, wo der Kontext einen Bezug auf die Anleihen erfordert, umfasst diese auch den Kupon. Als Rechtsberater wurde ich gebeten, meine Meinung zu gewissen Rechtsfragen in Bezug auf die Anleihen wiederzugeben.
Zum Zwecke dieser Stellungnahme habe ich Originale, Kopien und beglaubigte oder anderweitig zu unserer Zufriedenheit kenntlich gemachte Übersetzungen dieser Zertifikate und andere Dokumente geprüft und habe die Fragen zu griechischem Recht bedacht, da ich es als notwendig oder angemessen betrachtet habe, mich in die Lage zu bringen, diese Stellungnahme abzugeben. Die Dokumente, die ich geprüft habe, beinhalten Folgende:
a)              Die Zeichnungsvereinbarung;
b)              Alle maßgeblichen Gesetze der Republik und Zulassungsunterlagen.
> Oberst
Silke Schober ®' ® Ruseistr. 4 ®
94571 Schaufüng

Ich gebe diese Stellungnahme ausschließlich auf Basis und zu Angelegenheiten des Rechts der hellenischen Republik ab. Bei der Berücksichtigung der oben genannten Dokumente bin ich von einer Ermächtigung, Ausführung und Erfüllung der Zeichnungsvereinbarung ausgegangen, von den teilnehmenden Vertragsparteien, abgesehen von der Republik, und davon, dass die Anleihen der von mir geprüften Form entsprechen. Auf Grundlage und vorbehaltlich der vorstehenden Angaben gebe ich meine folgende Stellungnahme nach dem Recht der Republik ab, das zum gegenwärtigen Zeitpunkt gültig ist:
1)          Die Republik hat die Vollmacht und Autorität, alle darin vorgesehenen Vereinbarungen zu schließen und auszuführen und die Dokumente auszuführen und zu liefern und die Anleihen zu emittieren.
2)          Die Emission der Anleihen wurde gemäß den Gesetzen der Republik ordnungsgemäß beauftragt. Die Anleihen stellen eine rechtliche, gültige und bindende Verpflichtung der Republik dar und die Kupons werden, wenn sie wie im Dokument vorgesehen ordnungsgemäß ausgeführt und geliefert werden, eine rechtliche, gültige und bindende Verpflichtung der Republik darstellen, vollstreckbar gegen die Republik gemäß ihren jeweiligen Bedingungen.
3)          Die Verpflichtungen der Republik aus den Anleihen werden im gleichen Rang wie alle anderen unbesicherten und nicht-nachrangigen gegenwärtigen und zukünftigen Verpflichtungen der Republik stehen.
4)          Die Dokumente wurden gemäß den Gesetzen der Republik von der Republik ordnungsgemäß genehmigt und ausgeführt und stellen rechtliche, gültige und bindende Verpflichtungen der Republik dar, die gegen die Republik gemäß ihren jeweiligen Bedingungen vollstreckbar sind.
5)          Weder die Schaffung und Emission der Anleihen, noch die Erfüllung der daraus entstehenden Verpflichtungen der Republik, noch die Ausführung oder Lieferung oder Erfüllung eines der Dokumente verletzt jetzt oder in Zukunft eine Bestimmung des griechischen Rechts, eine Verordnung oder eine Richtlinie. Auch sind und werden sie in Zukunft nicht unvereinbar mit einer Bestimmung des griechischen Rechts, einer Verordnung oder einer Richtlinie sein und stellen keinen Verstoß oder Versäumnis gegen diese dar. Außerdem gibt es kein Gesetz und keinen Aspekt der öffentlichen Ordnung, die verhindern, dass die Anleihen und die Dokumente an den Gerichten der Republik anerkannt werden.
6)          Alle Genehmigungen, Lizenzen, Einwilligungen oder Zustimmungen nach den Gesetzen der hellenischen Republik oder der entsprechenden Behörden, die notwendig und empfehlenswert sind für das Angebot, die Emission, die Lieferung und die Erfüllung der Anleihen, die Ausführung, Lieferung und Erfüllung der Dokumente, oder die Zahlung des Darlehensbetrags, des Zinses oder zusätzlicher Beträge, die gemäß den Bedingungen für die Anleihen zu zahlen sind, wurden eingeholt, sind gültig und bedingungslos.
7)          Zum Zeitpunkt dieser Stellungnahme besteht keine Einkommenssteuer oder eine andere Steuer der Republik oder einer entsprechenden Behörde durch Einbehalt oder anderweitig, die bei einer Zahlung auferlegt wird, die von der Republik aus den Anleihen oder aus den Dokumenten an eine Person geleistet wird (gleichgültig ob oder auch nicht anderweitig vorbehaltlich der Besteuerung in der Republik) oder die aufgrund der Emission, Ausführung oder Erfüllung der Anleihen oder der Dokumente auferlegt wird.                                         x^pjbei
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Ruselstr. 4 S 94571 Sohaufi
8)          a) Nach den Gesetzen der Republik enthielt die Vereinbarung der Republik in den
Dokumenten die Angabe, dass etwaige Klagen, Prozesse und Verfahren, die aus oder in Zusammenhang mit den Dokumenten entstehen, vor ein englisches Gericht gebracht werden. Dies stellt eine wirksame Abgabe der Gerichtsbarkeit auf diese Gerichte durch die Republik dar. Nach diesen Gesetzen würde ein endgültiges und rechtskräftiges Urteil von einem englischen Gericht bei diesen Klagen, Prozessen oder Verfahren von den Gerichten der hellenischen Republik ohne Wiederaufnahmeverfahren oder Nachprüfung der gerichtlich entschiedenen Angelegenheiten anerkannt.
b) Nichtsdestotrotz möchte ich darauf hinweisen, dass ein Urteil, das entweder in der Republik oder außerhalb der Republik erlassen wurde, gegen die Gelder, das Vermögen, die Einnahmen oder das Eigentum der Republik durch Zwangsvollstreckung oder Pfändung durchgesetzt werden kann, allerdings nur in dem Maß wie es internationale Konventionen und das griechische Recht zulassen. Ein Urteil gegen die Republik, entschieden in einem Vertragsstaat zum Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 zur „Gerichtsbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“, durch Gesetz 1814/88 der hellenischen Republik ratifiziert, wird in der hellenischen Republik nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens anerkannt werden. Ein Urteil gegen die Republik, erlassen von einem anderen Staat als einem Vertragsstaat zu diesem Übereinkommen, wird in der Republik anerkannt werden, ohne die Sachlage zu überprüfen und ohne weiteres Verfahren, vorausgesetzt die folgenden Anforderungen aus Artikel 323 der griechischen Zivilprozessordnung werden erfüllt:
i)           Es soll nach den Gesetzen des erlassenden Staates rechtskräftig [„res judicata“] sein;
ii)          Es soll von einem Gericht erlassen worden sein, das nach griechischem Recht internationale Gerichtsbarkeit hat (was die Wahl eines ausländischen Gerichtsstands ermöglicht);
iii)         Die erfolglose Partei des Verfahrens, das zu diesem Urteil führt, soll nicht ihrer Rechte beraubt worden sein, an diesen Verfahren teilzunehmen und sich selbst zu verteidigen, auch anders als durch die Anwendung der Verfahrensordnung, die für Staatsbürger dieser Gerichtsbarkeit gilt.
iv)        Das Urteil soll nicht im Gegensatz zu einem vorherigen Urteil stehen, das von einem zuständigen Gericht der hellenischen Republik erlassen wurde bezüglich desselben Rechtsstreits zwischen denselben Parteien und das rechtsgültig [„res judicata“] ist; und
v)          Das Urteil soll nicht im Gegensatz zu den griechischen Grundsätzen der „guten Sitten“ oder zur öffentlichen Ordnung stehen.
9)          Die Wahl des englischen Rechts als anwendbares Recht in Bezug auf die Dokumente würde von den Gerichten der Republik anerkannt und angewendet werden.
10)       Der Erklärung der Republik, dass sie keine Art von Privileg oder Immunität von der Gerichtsbarkeit vor griechischen Gerichten genießt in Bezug auf etwaige Prozesse, die aus oder in Zusammenhang mit ihren Verbindlichkeiten aus den Anleihen oder den Dokumenten entstehen und dass diese Gerichte in Bezug auf diese Prozesse zuständig sind, ist wahr.
11)       Es gibt nach den Gesetzen der Republik keine Stempelsteuern, Zulassungssteuern oder ähnliche Steuern, Abgaben oder Gebühren, die zahlbar sind im Zusammenhang mit der Ausführung und Lieferung der Dokumente oder der Emission oder Erfüllung der Verbindlichkeiten der Republik aus den Anleihen oder der Vollstreckung der Anleihen oder Dokumente oder ein ausländisches Urteil in den Gerichten der Republik, mit Ausnahme, dass eine gerichtliche Gebühr in Höhe von momentan 1 % der geforderten Währung an die Republik bei Beginn des Verfahrens vor den Gerichten der


hellenischen Republik zahlbar ist, um eine Zahlungsaufforderung für eine Summe zu erhalten, die die Republik zahlen muss.
12)       Für die Sicherstellung der Rechtmäßigkeit, Gültigkeit, Durchsetzbarkeit oder
Zulässigkeit der Dokumente oder Anleihen ist es nicht notwendig oder empfehlenswert, dass diese oder andere Dokumente beglaubigt werden oder einer anderen Formalität unterliegen oder bei Gericht oder einer Behörde in der Republik eingereicht, protokolliert, registriert oder eingetragen werden, oder dass in Bezug auf dieses Thema eine andere Maßnahme getroffen wird.
13)       Weder die Verhandlung, der Abschluss oder die Fertigstellung eines der Dokumente, noch das Angebot der Anleihen hat dazu geführt oder wird dazu führen, dass die Manager einer Steuer der Republik unterliegen. Auch werden sie nicht zu einer Pflicht oder einer rechtlichen Verpflichtung zur Eintragung oder Einreichung bei einer Behörde der hellenischen Republik führen.
14)       Die Vorbehalte, denen diese Stellungnahme unterliegt, sind Folgende:
i)           Diese Stellungnahme beschränkt sich auf Angelegenheiten des Rechts der hellenischen Republik und es wird keine Stellungnahme zu den Gesetzen einer anderen Gerichtsbarkeit abgegeben.
ii)          Ich setze die Gültigkeit der darin vorgesehenen Vereinbarungen nach englischem Recht voraus.
iii)         Ein Gericht der Republik wird etwaige Klagen oder Verfahren gegen die Republik abweisen, wenn keine Kopie des relevanten Rechtsdokuments mindestens einen Monat vor dem Termin der Anhörung vor dem griechischen Gericht an den Finanzminister gesendet wurde (Artikel 5 und 9 des Dekrets vom 26. Juni/04. Juli 1994), unbeschadet eines besonderen Gesetzes, das einen anderen Zeitrahmen für die Lieferung vorsieht;
Sie erhalten diese Stellungnahme zur Verwendung im Zusammenhang mit der Emission der Anleihen. Jede andere Person kann sich nicht darauf verlassen und sie kann nicht für einen anderen Zweck verwendet werden und weder ihr Inhalt noch ihre Existenz darf ohne meine schriftliche Zustimmung veröffentlicht werden, außer wenn ihre Abgabe als Bedingung aus der Zeichnungsvereinbarung bezeichnet wird.
Hochachtungsvoll,
Vassilios Contolaimos
Mitglied des Rechtsrats des Staates im Finanzministerium
Bestätigungsvermerk/Certification
Als in Bayern öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Übersetzerin für die englische Sprache bestätige ich: Vorstehende Übersetzung des mir als Kopie vorliegenden, in der englischen Sprache abgefassten Dokuments ist richtig und vollständig.
As in Bavaria publicly appointed and sworn translator for the English language, I confirm that the above translation is a correct and complete translation of the English language document presented to