Benjamin Beck und Dr. Dominik König  haben sich in einem Aufsatz, der in der Fachzeitschrift Kommunikation & Recht (2/2017, S.142) erschienen ist, kritisch mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt befasst, das dem Hessischen Rundfunk das Recht zusprach, mir die Begleichung des Rundfunkbeitrags mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel zu versagen. Ihr Urteil über das Urteil fällt vernichtend aus.
Das Verwaltungsgericht stellte in seinem Urteil ausdrücklich fest, dass der beklagte HR nicht verpflichtet sei, von mir Barzahlungen zur Erfüllung meiner Rundfunkbeitragsschuld anzunehmen. Zur Begründung führte es aus, dass der Regelung der Beitragssatzung weder § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG noch Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro (EuroEinfVO) entgegenstünden. Beide erklären Euro-Banknoten zu gesetzlichen Zahlungsmitteln. Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG sei auch im Bereich des öffentlichen Abgabenrechts disponibel. Jedenfalls aber sei die Vorschrift dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass in Massenverfahren im Abgabenrecht aus Praktikabilitätsgründen kein unbeschränkter Annahmezwang von Bargeld seitens des Abgabengläubigers bestehe. Die Frage, ob Vorschriften des Unions- oder Bundesrechts öffentliche Kassen verpflichten, gesetzliche Zahlungsmittel zur Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Geldschuld anzunehmen, ließ das Gericht erstaunlicher Weise offen.
Das Verdikt von Beck und König ist streng:
„Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vermag nicht zu überzeugen. Die gefundenen Ergebnisse mögen zwar praktikabel erscheinen, sind jedoch dogmatisch wie systematisch nicht haltbar.“
Sie stellen fest, dass die Annahmepflicht von Bargeld zwar disponibel ist, wenn sich beide Seiten auf Basis von Freiwilligkeit auf eine andere Art der Erfüllung einigen, aber auf Gesetz beruhende Geldschulden wie die Rundfunkbeitragsschuld, entstünde in Euro und es sei nichts  über die Art und Weise ihrer Erfüllung gesetzlich bestimmt. Sie seien daher grundsätzlich mit Banknoten und Münzen zu begleichen. Der Gläubiger könne zwar eine andere Art der Begleichung annehmen, der Schuldner bleibe aber auf jeden Fall berechtigt, das gesetzliche Zahlungsmittel zu nutzen.
Auch die Frage, ob der Satzungsgeber den Annahmezwang außer Kraft setzen kann, verneinen die beiden Juristen unter Verweis insbesondere auf Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV, wonach auf EUR lautende Banknoten in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten die Eigenschaft eines unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittels haben. § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG wiederhole lediglich den Regelungsgehalt der unionsrechtlichen Vorschriften. Maßgeblich seien somit die Vorschriften des europäischen Primär- und Sekundärrechts. Deshalb könne eine Einschränkung des Annahmezwangs nicht mit einer entsprechenden Vorschrift des Kraftfahrzeugsteuergesetzes oder der Abgabenordnung gerechtfertigt werden, wie es das Verwaltungsgericht versucht. Die zentrale Frage, ob die angegriffene Bargeldausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung mit Unionsrecht vereinbar ist, klärt das Verwaltungsgericht nicht.
Außerdem scheidet eine Einschränkung des Bundesbankgesetzes durch Rundfunksatzung nach Ansicht der Autoren schon deshalb aus, weil Satzungsrecht normenhierarchisch niedriger steht als Bundesrecht.
Der zentrale Kuntsgriff des Verwaltungsgerichts, §14 BbankG teleologisch zu reduzieren, stößt bei den Autoren auf wenig Gegenliebe. Es sei äußerst zweifelhaft, dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind, schreiben sie. Den eine teleologische Reduktion verfolge das Anliegen, den zu weit formulieren Anwendungsbereich einer Vorschrift zu begrenzen, um den Sinn dieser Vorschrift zu wahren. Es sei aber unbestitten nicht der „Telos“ also Sinn und Zweck, von §14 Bundesbankgesetz, eine Vereinfachung der Zahlungsabwicklung für die Verwaltung zu bewirken. Es sei vielmehr anzunehmen, dass ein unbeschränkter Zwang zur Annahme von Banknoten für öffentliche Kassen dem Regelungszweck des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG entspricht.
Gegen das Urteil des VG Frankfurt ist Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingereicht, mit dieser Klagebegründung.