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Mittwoch, 30. November 2016

Finger weg von den Betrugsanfälligen erneuerbaren Strombonds.....hin zu Oil......mit Raketentreibsatz für VEN/PDVSA !!!

Dienstag, 29. November 2016

Testkauf Kongo

Testkauf Kongo



Achtung aufwachen !! Was ich will und wohl auch bekommen werde sind die etwa 1.800.000 Bonds zu 100 % zuzüglich vertraglicher Zinsen zuzüglich Kosten.....und da wird nicht bis 2021 gewartet....glaubs mir !!


Schwer zu erkennen....

5. Verbindlichkeiten
Die Restlaufzeiten der Verbindlichkeiten betragen:
31.12.2013
EUR
davon Restlaufzeit bis 1 Jahr
EUR
 davon Restlaufzeit1 - 5Jahre
EUR
31.12.2012
EUR
davon Restlaufzeit bis 1 Jahr
EUR
davon Restlaufzeit 1 – 5 Jahre
EUR
Nullkuponanleihen und
Anleihen,
nicht konvertibel (Lfz. 2016)7.570.000,000,007.570.000,0010.474.467,302.907.467,307.567.000,00
Verbindlichkeiten
gegenüber Kreditinstituten361.933,11363.933,110,00464.041,72379.221,8384.819,89
Die Restlaufzeiten der übrigen Verbindlichkeiten sind kleiner als ein Jahr, davon bestehen gegenüber verbundenen Unternehmen TEUR 9.726 (VJ. TEUR 6.839) und davon wiederum Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern in Höhe von TEUR 8.741 (VJ. TEUR 6.008).

Montag, 28. November 2016

ich bin nur gekommen mein Lebenswerk zu betrachten....

ein Schwuler, ein Windei und ein Schlaumeier.....

aktuell im 2. Abendspielfilm....

ich glaube hier vergreift sich Hitzelberger deutlich im Ton: ein OLG (auch nicht das in München) schlägt sich niemals auf Seiten einer Partei...


Montag, 28. November 2016

Görg sucht DICH



ich glaube hier vergreift sich Hitzelberger deutlich im Ton: ein OLG (auch nicht das in München) schlägt sich niemals auf Seiten einer Partei...


die "Tauschanleihe" gegen Ende 2013....was ist das für ein Ding ? wer lässt mir Informationen zukommen....0151 461 9 56 56 rolfjkoch@web.de

was ist das für eine anleihe ?  wkn ?

oder ein private placement

wenn andere anleihen getausch wurden dann müssen doch forderungen von carpevigo ag gegen die anderen emittenten entstanden sein....oder wie oder was ?

grüsse

27.11.16 Carpevigo AG unterliegt im Freigabeverfahren vor dem OLG München von Julia Breier-Struß, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, Schirp Neusel & Partner Rechtsanwälte mbB

27.11.16

Carpevigo AG unterliegt im Freigabeverfahren vor dem OLG München

von Julia Breier-Struß, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, Schirp Neusel & Partner Rechtsanwälte mbB

Die Kanzlei Schirp Neusel & Partner, Berlin, sowie zwei weitere Rechtsanwaltskanzleien haben für ihre Mandanten Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen eingereicht gegen die Beschlüsse der Carpevigo AG vom 22. Juni 2016. Die Kanzlei ist der Auffassung, dass die Carpevigo AG erhebliche Rechtsverstöße begangen hat, weshalb die Beschlüsse anfechtbar beziehungsweise sogar nichtig sind. Auf www.achtunganleihe.de hat die Kanzlei bereits mehrfach darüber berichtet.

Die Carpevigo AG hat daraufhin Antrag auf Freigabe der Beschlüsse vor dem OLG München gestellt. Das OLG München hatte zunächst in einem Hinweisbeschluss zu erkennen gegeben, dass es erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der Beschlüsse habe. Nunmehr ist der Freigabeantrag der Carpevigo AG aber sogar wegen Unzulässigkeit abgewiesen worden. Der Beschluss des OLG München ist nicht anfechtbar.

Einige wichtige Fragen werden aber erst im Rahmen der Anfechtungsprozesse vor dem LG München II geklärt werden. Zum Beispiel ist unklar, ob und wenn ja, wann die Beschlüsse vollzogen wurden. Da innerhalb der Anfechtungsfrist drei Anfechtungsklagen gegen die Beschlüsse beim LG München II eingereicht wurden, hätten diese nach Auffassung der Kanzlei Schirp Neusel & Partner noch nicht vollzogen werden dürfen. In rechtlicher Hinsicht wird im Rahmen der Anfechtungsverfahren zu klären sein, ob ein evtl. widerrechtlicher Vollzug rückwirkend beseitigt werden kann durch eine erfolgreiche Anfechtungsklage und ob es auch im Schuldverschreibungsrecht Beschlüsse gibt, die von vornherein nichtig sind und nicht nur anfechtbar. Der BGH sieht Beschlüsse ausdrücklich als nichtig an, wenn sie nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsehen (§ 5 Abs. 2 S. 2 SchVG), im Übrigen hat er die Frage der Nichtigkeit ausdrücklich offen gelassen.


http://www.restrukturierung-von-anleihen.com/
 

das ist der rauchende Colt der Ungleichbehandlung der 2013er Restrukturierung nach Juli 2013......es wurde einer ausgewählten Clique (und nicht über ein öffentliches Angebot) u.U. sogar eine Privatplatzierung mit erheblich besseren Zinskonditionen zum Dank für die Zustimmung zur Laufzeitverlängerung und Zinsreduktion gegeben....