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Freitag, 25. November 2016

Namens und in Vollmacht unserer Mandantin kündigen wir die von unserer Mandantin gehaltenen Anleihen im Nennwert von 168.000,00 € hiermit gemäß § 8 b der Anleihebedingungen i. V. m. § 314 BGB

Freitag, 25. November 2016

Namens und in Vollmacht unserer Mandantin kündigen wir die von unserer Mandantin gehaltenen Anleihen im Nennwert von 168.000,00 € hiermit gemäß § 8 b der Anleihebedingungen i. V. m. § 314 BGB

Per Einschreiben / Rückschein
Carpevigo AG
Marktplatz 20
83607 Holzkirchen






Berlin, 25. November 2016
Ihre Ansprechpartnerin im Sekretariat:
Frau nn
Durchwahl – Tel.: -18
Durchwahl Fax: - 17




Unsere Reg.-Nr.: 00335-15/rajb/kr
(bitte stets angeben)

Kündigung der Inhaberschuldverschreibungen 
WKN A0N3X2 Tranche 2



Sehr geehrter Herr Neureuther,

hiermit zeigen wir an, dass uns die Koch Münzhandel + Verwaltung SE, vertreten durch den geschäftsführenden Direktor Herrn Rolf Joachim Hermann Ludwig Koch, Zur Eisernen Hand 25, 64367 Mühltal, mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat. Die Vollmacht fügen wir bei.


Namens und in Vollmacht unserer Mandantin kündigen wir die von unserer Mandantin gehaltenen Anleihen im Nennwert von 168.000,00 € hiermit gemäß § 8 b der Anleihebedingungen i. V. m. § 314 BGB.

I.              Vorbemerkung
Wie Sie wissen, führt unsere Mandantin eine Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen die Emittentin, weil sie die Beschlüsse vom 22. Juni 2016 zum Opt-In und zur Laufzeitverlängerung für nichtig bzw. jedenfalls anfechtbar hält. 

Da die Emittentin nunmehr im Rahmen des Freigabeverfahrens vorgetragen hat, die Beschlüsse schon vollzogen zu haben (was unseres Erachtens widerrechtlich erfolgte), kündigen wir vorsorglich die Anleihen unserer Mandantin.


II.  Kündigungsrecht
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 314 BGB „ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages für den Kündigenden unzumutbar machen.“ (BGH NJW 2012, 376). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Das Vertrauensverhältnis zwischen der Emittentin und unserer Mandantin ist aus mehreren Gründen schwer gestört: 

Die Emittentin wollte in einer „Gläubigerversammlung“ am 11. Mai 2016 den gemeinsamen Vertreter über die Änderung von Anleihebedingungen abstimmen lassen. Die Gläubiger selbst – so auch unsere Mandantin – sollten kein Stimmrecht haben. Das allein ist schon unfassbar. Aufgrund von Protesten gegen diese Vorgehensweise hat die Emittentin eine „weitere“ Gläubigerversammlung einberufen am 22. Juni 2016. Auch hier sollte wieder der gemeinsame Vertreter über die vorgeschlagenen Änderungen der Anleihebedingungen abstimmen. Daneben sollten diesmal aber auch die Anleihegläubiger in einer weiteren Abstimmung abstimmen. Das Vorgehen von zwei Abstimmungen, ohne dass klar ist, welches Ergebnis zählen soll, ist an sich schon rechtswidrig. Dann wurden aber die Stimmen unserer Mandantin und weiterer Anleihegläubiger nicht einmal gewertet, weil sie angeblich räuberische Anleihegläubiger seien. Der Vorwurf enbehrt jeglicher Grundlage.

Damit aber nicht genug: Unsere Mandantin und zwei weitere Anleihegläubiger reichten fristgemäß Anfechtungsklage gegen die Beschlüsse vom 22. Juni 2016 ein. Sie, Herr Neureuther, erklärten aber mit Schreiben vom 1. August 2016 trotz der fristgemäß eingereichten Anfechtungsklagen gegenüber dem Bankhaus Gebr. Martin AG widerrechtlich, es seien keine Anfechtungsklagen erhoben worden, um so den Vollzug durch die Clearstream zu bewirken. Richtig ist zwar, dass die Klagen Ihnen noch nicht zugestellt waren, sie waren aber fristgerecht eingereicht worden und jedenfalls unsere Mandantin hatte auch die Gerichtskosten zu dem Zeitpunkt schon eingezahlt. Sie hätten auf keinen Fall den Vollzug der Beschlüsse einleiten dürfen !

Hinzu kommt, dass die Emittentin weder die entsprechend den ursprünglichen Anleihebedingungen fällige Rückzahlung geleistet hat noch die entsprechend den angeblich nunmehr geänderten Anleihebedingungen fällige Zinszahlung geleistet hat. So oder so befindet sie sich in Verzug. 


Aus Sicht unserer Mandantin ist das Vertrauensverhältnis erheblich gestört. Man versucht bewusst, sie von Abstimmungen auszuschließen, und leitet widerrechtlich den Vollzug von angefochtenen Beschlüssen ein. Zahlungen hingegen leistet man trotz Fälligkeit nicht. Auch wenn wir derzeit nicht wissen, ob ein Vollzug durch die Clearstream, die diesen letztlich bewirken muss, tatsächlich erfolgte, ist allein ihr Versuch, dies durchzusetzen, widerrechtlich. Ein Festhalten an dem Schuldverhältnis ist für unsere Mandantin nicht mehr zumutbar.

Wir bieten hiermit die dingliche Übertragung der Anleihe an. Unsere Mandantin hält die Anleihe noch. Einen Eigentumsnachweis fügen wir bei.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


nn
Rechtsanwältin
Fachanwältin f. Bank- u. Kapitalmarktrecht

Carpevigo wird auch heute noch flat gehandelt....zu Dokumentationszwecken....


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