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Samstag, 19. November 2016

Die Gesellschaft kann ferner, um den Freigabeantrag rasch vorbereiten zu können, unmittelbar nach Ablauf der Anfechtungsfrist (§ 246 Abs. 1 AktG) und bereits vor Zustellung und damit Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage Akteneinsicht fordern (§ 246 Abs. 3 Satz 5 AktG).

Die Gesellschaft kann ferner, um den Freigabeantrag rasch vorbereiten zu können, unmittelbar nach Ablauf der Anfechtungsfrist (§ 246 Abs. 1 AktG) und bereits vor Zustellung und damit Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage Akteneinsicht fordern (§ 246 Abs. 3 Satz 5 AktG).



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