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Dienstag, 8. November 2016

dem ggggg Vertreter Wagner ins Stammbuch geschrieben.....wir prüfen gerade Schadensersatzansprüche......

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Die Beklagte hat auf den entsprechenden Klagevortrag erwidert, der gemeinsame Vertreter Herr Wagner hätte auf der Versammlung am 22. Juni 2016 die Stimmrechte für die Anleihegläubiger ausüben dürfen, weil diese ihm mit Beschluss vom 18. Juli 2013 übertragen worden seien. Die Beklagte irrt jedoch. Der Beschluss vom 18. Juli 2013 war auch nach Auffassung des OLG München nicht bestimmt genug, um überhaupt irgendwelche Rechte übertragen zu können (s. oben Punkt IV.1.). Erst recht kann dem Beschluss nicht entnommen werden, dass Stimmrechte übertragen werden sollten, aufgrund derer die Laufzeit verlängert werden könnte oder gar ein Opt-In beschlossen werden könnte. Eine weitere Laufzeitverlängerung über den 30.6.2016 hinaus oder gar ein Opt-In waren überhaupt nicht Thema auf der Versammlung am 18. Juli 2013, auch dem Protokoll lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen wir auf die Ausführungen in der Anfechtungsklage auf Seite 16 f.

Zudem ist es nicht zulässig, die Stimmrechte für Gläubigerversammlungen nach dem SchVG zu übertragen, weil diese die interne Willensbildung der Anleihegläubiger betreffen (s. oben Punkt IV.2.). Auch der Hinweis der Beklagten, im Rahmen des Insolvenzverfahrens sei der gemeinsame Vertreter zur Stimmrechtsausübung befugt, hilft ihr nicht weiter. Die Beklagte übersieht insofern den entscheidenden Unterschied, dass es bei den Gläubigerversammlungen nach InsO gerade um die Vertretung der Anleihegläubiger im Außenverhältnis geht, während es vorliegend um eine Vertretung im Innenverhältnis geht. Für diese wäre eine ausdrückliche individuelle Vollmacht der Anleihegläubiger erforderlich gewesen, ein Beschluss genügt dafür nicht

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