In dem Rechtsstreit
Koch nn
gegen
Stadt- und Kreissparkasse Darmstadt
Streitverkündete: Deutsche WertpapierService Bank AG
Aktenzeichen 3 O 398/13
zeigen wir unter anwaltlicher Versicherung ordnungsgemäßer
Bevollmächtigung an, dass wir die Streitverkündete vertreten.
Dr. Stefan Farrenkopf, Notar
Volker Delp
Dr. Hans-Joachim Weingart
Dr. Dirk Lewer
Jörg Ploghaus
Dr. Sabine Dieckmann
Dr. Frank Findeisen, LL.M.
Robert Hung
Bernd Hanowski
Judith Gerlach, LL.M.
Ekkehard Helge Weber
Christoph Clausen
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Die Streitverkündete
tritt dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten bei.
Ettrich Rechtsanwälte
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Wir werden beantragen,
die Klage abzuweisen.
Begründung:
I. Vorbemerkung
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadenersatz in Höhe von
EUR 26.580,92. Zur Begründung ihres vermeintlichen Schadenersatzanspruches
vertritt die Klägerin - ohne weitere Tatsachenbehauptungen - die Rechtsansicht,
die Beklagte habe bei verschiedenen Depotbuchungen im Zusammenhang mit
dem Umtausch und der Veräußerung Argentinischer Staatsanleihen Kapitaler
tragsteuer fehlerhaft ermittelt.
Der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt trägt die Klage selbst dann nicht,
wenn er unstreitig wäre.
Aus dem von der Klägerin sparsam vorgetragenen Sachverhalt geht weder her
vor, worin die vermeintliche Pflichtverletzung der Beklagten liegen soll, noch ob
und weshalb ihr ein Schaden entstanden sein soll.Ettrich Rechtsanwälte
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II. Zum Tatsächlichen
Die Klage ist bereits unschlüssig. Das tatsächliche Vorbringen der Klägerin ist in
Verbindung mit einem Rechtssatz nicht geeignet, den von ihr begehrten Scha
denersatzanspruch in Höhe von EUR 26.580,92 als entstanden erscheinen zu
lassen.
1. Auf Tatbestandseite wäre Voraussetzung für eine schlüssige Klage zu
nächst die Darlegung der Klägerin, die Beklagte habe durch ein bestimm
tes Handeln oder Unterlassen schuldhaft Pflichten aus dem mit ihr beste
henden Vertragsverhältnis verletzt.
Anstatt ein solches Handeln oder Unterlassen der Beklagten darzulegen,
beschränkt sich die Klägerin vielmehr darauf, die Rechtsansicht zu äußern,
die Beklagte habe im Rahmen von insgesamt 27 im Zeitraum von Novem
ber bis Dezember 2010 durchgeführten Wertpapiertransaktionen Erträg
nisse „fehlerhaft“ ermittelt und daher zu viel Kapitalertragssteuer an das Fi
nanzamt abgeführt.
Aus ihrem Vortrag geht noch nicht einmal ansatzweise hervor, weshalb die
Ermittlung der Erträgnisse und die Abführung der Kapitalertragssteuer feh
lerhaft sein sollen. Eine Pflichtverletzung ist daher nicht schlüssig darge
legt. Vorsorglich bestreitet die Streitverkündete, dass die Erträgnisse feh
lerhaft ermittelt und Kapitalertragssteuer zu Unrecht an das Finanzamt ab
geführt wurde.
Sollte das Gericht davon ausgehen, dass der Vortrag der Klägerin zur
schlüssigen Darlegung einer Vertragspflichtverletzung ausreicht, bitten wir
höflich um einen richterlichen Hinweis.Ettrich Rechtsanwälte
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2. Unschlüssig ist der Vortrag der Klägerin auch im Hinblick auf die Rechts
folgenseite. Die Voraussetzungen eines ersatzfähigen, auf der vermeintli
chen Pflichtverletzung kausal beruhenden Schadens hat die Klägerin eben
falls nicht dargelegt.
Ein ersatzfähiger Vermögensschaden im Sinne des § 249 BGB ist nach
überkommenen zivilrechtlichen Grundsätzen aufgrund der Differenzhypo
these durch Vergleich zweier Güterlagen, nämlich derjenigen, die tatsäch
lich durch das Schadensereignis geschaffen wurde und derjenigen, die un
ter Ausschaltung des Schadensereignisses bestehen würde, zu ermitteln,
(vgl. statt aller: Palandt, Vorbemerkung v. § 249 Rndnr. 10).
Entsprechende Tatsachenbehauptungen, aus denen sich die Differenz
zweier Güterlagen bilden ließe, lässt der Vortrag der Klägerin vermissen.
Sie vertritt ohne nähere Darlegung tatsächlicher Grundlagen die Ansicht,
dass ihr wegen der angeblich fehlerhaft ermittelten Erträgnisse und zu Un
recht in Abzug gebrachten steuerbaren Erträge - wie hoch diese sein sol
len bleibt ihr Geheimnis - ein Schaden von EUR 25.000,00 entstanden sei.
Woraus sich dieser Betrag ergeben soll, geht aus ihrem Vortrag nicht her
vor. Angeblich habe sie entweder Überziehungszinsen - wie hoch auch
immer diese gewesen sein sollen - aufwenden müssen oder habe den zu
Unrecht versteuerten Betrag nicht gewinnbringend anlegen können.
Auch an dieser Stelle bittet die Streitverkündete höflich um einen richterli
chen Hinweis, sofern das Gericht von einer schlüssigen Darlegung eines
ersatzfähigen Schades ausgehen sollte.Ettrich Rechtsanwälte
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Vorsorglich bestreitet die Streithelferin, dass die Klägerin Überziehungszin
sen aufwenden musste, sowie dass sie den angeblich zu Unrecht einbehal
tenen Betrag gewinnbringend angelegt hätte.
3. Höchst vorsorglich weist die Streithelferin noch auf das Folgende hin:
a) Wie die Beklagte bereits in ihrer Klageerwiderung vom 25.03.2014
zutreffend dargelegt hat, waren beim Umtausch Argentinischer
Staatsanleihen, die nach dem 31.12.2008 umgetauscht wurden und
ihrem späteren Verkauf durch die Klägerin, die anfallenden Erträg
nisse und die daraus abzuführende Kapitalertragsteuer grundsätzlich
aufgrund der sogenannten Überkreuz-Methode zu ermitteln. Zur
Vermeidung von Wiederholungen erlaubt sich die Streithelferin auf
der Vorbingen der Beklagten zu verweisen.
Beweis: 1. Schreiben des BmF vom 05.05.2010,
b.v. als Anlage B5,
2. Schreiben des BmF vom 10.06.2010,
b.v. als Anlage B6,
3. Schreiben des BmF vom 22.12.2009,
b.v. als Anlage B7,
4. Sachverständigengutachten.
Unter Zugrundelegung der Überkreuz-Methode hat die Streithelferin
die für die auf Seite 4 bis 9 der Klageschrift aufgeführten 27 Wertpa-
piertransaktionen die Erträgnisse und damit auch die Kapitalertrag
steuer sachlich und rechnerisch ordnungsgemäß ermittelt.
Beweis: Sachverstä nd igeng utachten.Ettrich Rechtsanwälte
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Aufgrund Gestattung durch das BmF war aus steuerlicher Sicht im
Rahmen des Umtausches und Verkaufs der Argentinischen Staats
anleihen ausnahmsweise möglich, auch die Vereinfachungsmethode
anzuwenden. Für die Beklagte bzw. die Streithelferin bestand daher
ein Wahlrecht, ob sie sich zur Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten
gegenüber dem Finanzamt der Überkreuzmethode oder der Verein
fachungsmethode bedient. Weder für die Beklagte im Verhältnis zur
Klägerin noch für die Streithelferin im Verhältnis zur Beklagten be
stand eine Verpflichtung zur Anwendung einer bestimmten Methode.
Beweis: 1. Schreiben des BmF vom 05.05.2010,
b.v. als Anlage B5,
2. Schreiben des BmF vom 10.06.2010,
b.v. als Anlage B6,
3. Schreiben des BmF vom 22.12.2009,
b.v. als Anlage B7,
4. Sachverständigengutachten.
Abhängig vom Einstands-Kurs der Staatsanleihen für den jeweiligen
Erwerber, kann die Anwendung der Überkreuzmethode zu höheren
bzw. niedrigeren steuerbaren Erträgnisse führen als die Vereinfa
chungsmethode.
Beweis: Sachverständigengutachten.
Die Vorteilhaftigkeit einer bestimmten Methode ist daher von Kunde
zu Kunde verschieden.
Beweis: SachverständigengutachtenEttrich Rechtsanwälte
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Die Streithelferin hat sich daher ohne Verletzung von Rechtspflichten
der stets zulässigen Überkreuz-Methode bedient.
Es ist Sache des Steuerpflichtigen, gegenüber seinem Wohnsitzfi
nanzamt geltend zu machen, dass bei Verwendung der jeweils ande
ren Methode die Erträgnisse und damit auch die Kapitalertragssteuer
niedriger ausgefallen wären.
Beweis: Sachverständigengutachten.
b) Soweit die Klägerin behauptet, alleine die von ihr auf Seiten 4 bis 9
der Klageschrift vom 27.12.2013 angeführten Beträge seien sachlich
und rechnerisch richtig, so ist dies falsch.
Diese Beträge ermittelte die Klägerin auf Grundlage der Vereinfa
chungsmethode.
Beweis: Sachverständigengutachten.
Die Diskrepanzen zu dem von der Beklagten ermittelten und abge
führten Beträgen ergeben sich - wie bereits unter 3 a) dargelegt - le
diglich aus Anwendung der Vereinfachungsmethode, woraus jedoch
nicht folgt, dass die Erträgnisermittlung auf Grundlage der Über
kreuz-Methode fehlerhaft gewesen wäre.
Beweis: Sachverständigengutachten.
Es wäre Sache der Klägerin gewesen, die von ihr auf Grundlage der
Vereinfachungsmethode ermittelten, niedrigeren Beträge gegenüber
ihrem Wohnsitzfinanzamt geltend zu machen.Ettrich Rechtsanwälte
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Der Vortrag der Kläger lässt vermuten, dass dies auch geschehen ist
und eine Erstattung durch das Finanzamt bereits erfolgte.
Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist daher nicht ersichtlich.
III. Zum Rechtlichen
Die Klage ist somit unschlüssig und abweisungsreif.
Weder ist eine Pflichtverletzung der Beklagten - und nachgelagert der Streithel
ferin - noch der Eintritt eines durch die behauptete Pflichtverletzung verursach
ten Schadens dargelegt.
Zur Wahrung aller Sorgfalt weisen wir darauf hin, dass für den Fall eines Streits
zwischen der Klägerin und dem Finanzamt über die Höhe des Erstattungsbetra
ges der Ausgang eines insoweit vorgreiflichen finanzgerichtlichen Verfahrens
abzuwarten wäre.
Die Klage ist daher abzuweisen.
Christoph Clausen
Rechtsanwalt
Da hat wohl jemand kalte Füsse bekommen und seine Argiealtbonds zu früh verkauft und umgetauscht und ärgert sich jetzt angesichts der Kursentwicklung nachträglich schwarz.
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