Herrn Rolf Koch Zur Eisernen Hand 25 64367 Mühltal
Sehr geehrter Herr Koch,
anliegend wird Ihnen die Entscheidung mit dem Aktenzeichen 2 BvM 1/03 u.a. übersandt.
Mit freundlichen Grüßen
Leitsatz
zum Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Mai 2007
2 BvM 1/03 - 2 BvM 2/03 - 2 BvM 3/03 - 2 BvM 4/03 - 2 BvM 5/03 - 2 BvM 1/06 - 2 BvM 2/06 -
Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts feststellbar,
die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die Er
füllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Be
rufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnot
stand zeitweise zu verweigern.
IM NAMEN DES VOLKES
In den Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung der Frage,
ob der seitens der Beklagten erklärte Staatsnotstand wegen Zah lungsunfähigkeit diese kraft einer Regel des Völkerrechts be rechtigt, die Erfüllung fälliger Zahlungsansprüche zeitweise zu verweigern, und gegebenenfalls, ob es sich dabei um eine allge meine Regel des Völkerrechts handelt, die gemäß Artikel 25 des Grundgesetzes Bestandteil des Bundesrechts ist, die unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen - hier die Parteien - er zeugt,
I. a) Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2003 in seiner abgeänderten Fassung vom 2. Juli 2003 - 31 C 2966/02 - 83 -,
b) Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2003 in seiner abgeänderten Fassung vom 4. Juli 2003 - 31 C 3476/02 - 83 -,
c) Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2003 in seiner abgeänderten Fassung vom 3. Juli 2003 - 31 C 3474/02 - 83 -,
d) Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2003 in seiner abgeänderten Fassung vom 24. November 2003 - 31 C 3475/02 - 83
e) Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2003 in seiner abgeänderten Fassung vom 9. Dezember 2003 - 31 C 150/03 - 83 -
Kläger der Ausgangsverfahren Rolf Koch, Zur Eisernen Hand 25r 64367 Mühltal
Beklagte der Ausgangsverfahren
- Bevollmächtigte
Republik Argentinien, vertreten durch den Präsidenten Néstor Kirchner, Balcarce 50, 1064 Buenos Aires, Argentinien
Rechtsanwälte Wolfgang Strba und R. Patrick Geiger, Coutandin & Strba GbR, Eschenheimer Anlage 28, 60318 Frankfurt am Main -
- 2 BvM 1-5/03
Musst ja ganz schön verzweifelt sein, wenn du immer wieder diese olle Kamelle aus der Versenkung rausholst.
AntwortenLöschenInteressiert doch heute keinen mehr.
Der Ball rollt schon lange auf anderen Spielfeldern und dort wird die Entscheidung fallen. Um es mal mit zu Zeiten der WM mit diesen Worten zu sagen.
sei nicht so hochnäsig (Hochmut kommt vor dem Fall)....diese Entscheidung ist die Voraussetzung für deine angeblichen 150 Mio Urteile.....erklär doch mal deinen Mandanten weshalb du wegen Schlampigkeit einen guten Teil der austitulierten weiterlaufendnen Zinsen versaubeutelst hast....
AntwortenLöschenda kommt Freude auf....
Aber hier können dich deine Mandanten auf Schadensersatz in Anspruch nehmen....
Hmmm , keine Ahnung von welchen "versaubeutelten" ZInsen du da sprichst.
LöschenWahrscheinlich meinst du damit Tante Tilli von den Triebtätern aus D. , die du so gerne gegen Provision empfiehlst , die aber nicht mal in der Lage sind eine simple Zahlungsklage gegen Argentinien sauber zu führen und zu gewinnen.
wer genaures zu solchen Schadensersatzforderungen aus verjährten weiterlaufenden Zinsen wissen will
AntwortenLöschenrolfjkoch@web.de
T 06151 14 77 94
Unerlaubte Rechtsberatung.
LöschenWer diese erteilt oder sich daran beteiligt macht sich u.U. strafbar.
meine Anwältin arbeitet gerade an einer Strafanzeige gegen einen ehemaligen Anwalt von mir der Mandatsgeheimnisse verraten hat.....
AntwortenLöschenSchon wieder ?Lol.
LöschenDie gleiche mutwillige Diffamierung hat sie doch schon mal für dich versucht .
Ist das übrigens die gleiche Anwältin, die dich in dieser Sparkassenschadensersatzklage mit der wenig überzeugenden Begründung vertritt und die dir mittlerweile 4 einstweilige Verfügungen verloren hat ?