R E C H T S A N W A L T
JAKOB HEICHELE
Jakob Heichele-Rechtsanwalt-Fasanenwea 14-86316 Friedbera
86316 Friedberg
Fasanenweg 14
Tel.: 0821/781133
Fax.:0821/784290
St.nr.: 102/226/61191
Parkplätze vor dem
Haus
Amtsgericht Aichach
Schlossplatz 9
86551 Aichach
24.06.2014
Az.: He-152/06/14
Bei Antwort und Zahlung
bitte angeben_________
Antrag auf Erlass einer Einstweilige Verfügung
ln Sachen
RA Jakob Heichele, Fasanenweg 14, 86316 Friedberg
Rolf Koch, Zur Eisernen Hand 25, 64367 Mühltal
-Antragsgegnerwegen
Unterlassung,
vorläufiger Gegenstandswert: Euro 5.000,00
beantrage ich beim sachlich und örtlich zuständigen
Amtsgericht Aichach gegen den
Antragsgegner ohne mündliche Verhandlung nachfolgende
zu erlassen:
1 .Der Antragsgegner hat es zu unterlassen, wörtlich oder
sinngemäß in seinen
Internetauftritten einzustellen bzw. gegenüber Dritten zu
behaupten, dass
a) der Antragsteller gerade für seine Mutter Ruth Heichele
eine pari passu-Klage
(mit Streitverkündung an Deutsche
b) der Antragsteller auch das Mandat für Herrn Mü...
verloren habe wg. überhöhter
Gebührenforderungenß
c) der Antragsteller den Kontakt zu Freddy Langesfeld in
Buenos Aires
versaubeutelt habe“.
d) der Antragsteller als GF der ABDRECO GmbH eine skandalöse
NichtInformationspolitik
fahre.
e) der Antragsteller seine Mutter hilflos nach Kontakten zu
US-Anwälten suchen
lässt.
2. Dem Antragsgegner wird untersagt, geschäftliche Schreiben
und e-mails des
Antragstellers an dessen Mandanten öffentlich zu verbreiten.
3. Dem Antragsgegner wird angedroht, dass für jeden Fall der
Zuwiderhandlung
gegen die in Ziff. 1. und Ziff. 2 ausgesprochene
Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis
zu Euro 250.000,00 und für den F a ll, dass dieses
Ordnungsgeld nicht beigetrieben
werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6
Monaten festgesetzt
werden kann.
4 .Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Begründung:
Der Antragsgegner betreibt verschiedene Internetblogs.
Verantwortlich für den Inhalt
dieser Blogs ist alleine der Antragsgegner.
Unter anderen handelt es sich dabei auch um den Blog „rolf's
griechenland blog“.
Wie dem Amtsgericht Aichach aus verschiedenen
vorausgegangenen Verfahren
(Az.: 104 C 977/13 und Az.: 104 C 86/14) bereits bekannt
ist, versucht der
Antragsgegner immer wieder aufs Neue den Antragsteller,
dessen Familie und die
von ihm als Geschäftsführer betreute ABDRECO GmbH über seine
Internetblogs zu
diskreditieren und in der öffentlichen Meinung herab zu
würdigen.
Alleine das Amtsgericht Aichach hat mittlerweile bereits 2
einstweilige Verfügungen
gegen den Antragsgegner erlassen. Ausserdem wurden gegen den
Antragsgegner
zwei weitere einstweilige Verfügungen durch das Landgericht
Augsburg verfügt.
Trotzdem lässt der Antragsgegner von seiner unverschämt
dreisten Art und Weise
nicht ab.
1. Antrag zu Ziff. 1.
Unter dem Datum 22.06.2014 hat der Antragsgegner in seinem
Internetblog rolf's
griechenland blog jetzt folgenden Beitrag eingestellt:
Dem Kenntnisstand des Bloggers nach zu urteilen kann es sich
nur um RA
Jakob Heichele handeln der mal wieder undercover fährt„„„das
er aber gerade
eine pari passu Klage (mit Streitverkündung an Deutsche
Bank) für seine Mutter
Ruth Heichele vergeigt hat (da er bereits rechtshängige
Stücke erneut
präsentiert)....erwähnt er aber natürlich nicht//das er auch
das Mandat für
Herrn Mü.....verloren hat (wg überhöhter Gebürenforderungen)
das ein einen
Millionenstreitwert hatte (JP Morgang (?) in Ffm hatte
einfach mal ca 1.5 Mio
Bonds gelocht....das schmerzt natürlich
und das er den Kontakt zu Freddy Langesfeld in Buenos Aires
versaubeutelt hat (der hat
direkten Kontakt zu Anwälten die jetzt in der Singer-Causa
für ihre Mandanten eincashen
können.... ist auch wahr)
Als GF der ABDRECO GmbH fährt RA Heichele vs die Stillen
(immerhin 16 Mio + weiterlaufende
Zinsen) eine skandalöse Nicht-Informationspolitik....aber da
wird bereits eine Klage angedacht,,,,,
Glaubhaftmachung: Blogeintrag vom 22.06.2014 (Anlage K 1)
Im Blogeintrag vom 19.06.2014 schreibt der Antragsgegner
u.a.:
„Nur RA Jakob Heichele ist nicht zur Stelle und lässt seine
Mutter hilflos nach
Kontakten zu US-Anwälten suchen....“
Glaubhaftmachung: Blogeintrag vom 19.06.2014 (Anlage K 2)
Sämtliche in diesen Blogeinträgen aufgestellten
streitgegenständlichen
Behauptungen des Antragsgegners sind falsch und erlogen bzw.
entstammen seiner
krankhaften Fantasie .
Im Einzelnen:
Der Antragsteller betreibt für seine Mutter Ruth Heichele
zur Zeit einen Rechtsstreit
vor dem LG Frankfurt/Main gegen die Rep. Argentinien. Dort
geht es um die
Auslegung einer pari passu-Klausel in Anleihebedingungen von
Wertpapieren.
Dieser Rechtsstreit befindet sich in erster Instanz. Ein
Urteil ist hierzu noch nicht
ergangen. Das LG Frankfurt hat für September 2014 Termin zur
mündlichen
Verhandlung angesetzt.
Glaubhaftmachung: Terminsladung des LG Frankfurt (Anlage K 3
)
Von einem „vergeigen“ , d.h. also einem Verlieren des
Rechtsstreits wie der
Antragsgegner in seiner ihm typischen Gossensprache
suggerieren möchte, kann
nicht gesprochen werden.
Der Antragsteller hat für den angesprochenen Herrn Mü. ein
Mandat vor dem LG
Frankfurt gegen JP Morgan AG vertreten.
Auf Grund von Unstimmigkeiten zwischen dem Antragsteller und
Herrn Mü. kam es
zu einer Niederlegung des Mandats durch den Antragsteller
während des laufenden
Rechtsstreits in erster Instanz noch vor der dortigen
mündlichen Verhandlung.
Glaubhaftmachung: Schreiben des Antragstellers an das LG
Frankfurt (Anlage K 4)
Von einem „Verlieren des Mandats“ kann deshalb keine Rede
sein. Das Mandat
wurde vom Antragsteller beendet.
Der Antragsteller steht mit dem angesprochenen Herrn Freddy
Langesfeld seit vielen
Jahren in Sachen der Argentinien-Anleihen in Kontakt.
Dieser Kontakt besteht nach wie vor.
Der Antragsteller hat zu keinem Zeitpunkt seine Mutter Ruth
Heichele nach
Kontakten zu US-Anwälten suchen lassen.
Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung von Frau Ruth
Heichele (Anlage K
5)
Die erfundenen und erlogenen Behauptungen des Antragsgegners
dienen (wieder
einmal) nur dem einen Zweck, den Antragsteller zu diskreditieren
und ihn in der
Öffentlichkeit schlecht zu machen.
Insbesondere zielt der Antragsgegner darauf ab, den
Antragsteller vor dessen
Mandanten, von denen einige auch den Blog des Antragsgegners
lesen, in
Misskredit zu bringen.
Er will damit erreichen, dass Mandanten des Antragstellers
zu diesem das Vertrauen
verlieren sollen und sich statt dessen in Sachen der
Argentinien-Anleihen ihm
anvertrauen sollen.
Dies geht ganz eindeutig aus dem Blogeintrag des
Antragsgegners vom 19.06.2014,
14.14 Uhr hervor.
Dort schreibt der Antragsgegner:
„Den wertvollen Kontakt zu Freddy Langesfeld mit besten
Kontakten zu den NYer
Anwälten iSn Singer und auch zu Anwälten in Buenos Aires hat
er versaubeutelt...
Wer nach New York will um einzukassieren kann sich an mich
wenden.
Glaubhaftmachung: Blogeintrag des Antragsgegners vom
19.06.2014 (Anlage K 2)
Das Motiv des Antragsgegners für seine dreisten Lügen ist
also ganz eindeutig:
Den Antragsteller schlecht machen, um Kunden abzuwerben, von
denen er sich
dann Provisionen verspricht. Ob hier auch ein Fall der
unerlaubten Rechtsberatung
vorliegt, sei an dieser Stelle dahingestellt.
Der Antragsteller hat den Antragsgegner mit Schreiben vom
23.06.2014 aufgefordert
dem diffamierenden, beleidigenden und belästigenden Eintrag
auf seinem
Internetauftritt zu löschen und inhaltsgleiche Behauptungen
in Zukunft zu
unterlassen.
Glaubhaftmachung: Schreiben des Antragstellers vom
23.06.2014 (Anlage K 6)
Diese fristgebundene Aufforderung hat der Antragsgegner
fruchtlos verstreichen
lassen. Im Gegenteil, unter Datum 23.06.2014 hat der
Antragsgegner das
Aufforderungsschreiben des Antragstellers auf seinem
Internetauftritt geposted.
Glaubhaftmachung: Interneteintrag des Antragsgegners vom
23.06.2014 (Anlage K
7)
Aus diesem Grund ist auch die erforderliche Wiederholungsgefahr
und der damit
verbundene Verfügungsgrund für den Erlass einer
einstweiligen Verfügung gegeben.
2. Antrag zu Ziff. 2.
Der Antragsgegner veröffentlicht zum wiederholten Male
rechtswidrig Geschäftspost
des Antragstellers.
Glaubhaftmachung: Blogeintrag des Antragsgegners vom
15.06.2014 (Anlage K 8)
Blogeintrag des Antragsgegners vom 23.06.214 (Anlage K 9)
Bei den streitgegenständlichen e-mail bzw. Anwaltsschreiben
handelt es sich um
Geschäftspost des Antragstellers mit Mandanten bzw.
ehemaligen Mandanten.
Nach der h.M. in der Literatur und der Rechtsprechung ist
die nicht genehmigte
Veröffentlichung von Geschäftspost durch Dritte,
insbesondere auch anwaltliche
Schreiben und e-mails, als Verstoß gegen das allgemeine
Persönlichkeitsrecht
rechtswidrig.
Vgl. für viele LG Köln v. 06.09.2006 (Az.: 28 O 178/06 und
LG Köln vom 28.05.2008
(Az.: 28 O 157/08); OLG Rostock ; Palandt, § 823 Rz. 114
m.w.N.; KG NJW RR 07,
842
Einen irgendwelchen sachlichen Grund für die
Veröffentlichung dieser Schriftwechsel
durch den Antragsgegner gibt es nicht.
Insbesondere haben auch die Adressaten der Schreiben des
Antragstellers dem
Antragsgegner die Veröffentlichung untersagt.
Glaubhaftmachung: Schreiben des Herrn Mü. an den
Antragsgegner (Anlage K 10
Schreiben Erwin und Brigitte Pu., an den Antragsgegner
(Anlage K 11 )
Der einzige Grund für die Veröffentlichung ist der
krampfhafte und zwanghafte
Versuch des Antragsgegners dem Antragsteller in jeder nur
möglichen Weise zu
schaden .
Der Antragsgegner versucht dabei andere Personen oder
Behörden zu manipulieren
, zu instrumentalisieren und für seine persönlichen Zwecke
auszunutzen.
Er
überschreitet dabei jegliches zumutbare Mass und lässt auch den minimalsten
Anspruch an
ein zivilisiertes Verhalten vermissen.
Der
Antragsgegner glaubt offensichtlich, er könne sich benehmen wie die
sprichwörtliche
Axt im Walde und sich alles heraus nehmen , denn er geht
offensichtlich
davon aus, dass sein Benehmen für ihn sowieso keinerlei finanzielle
Konsequenzen
nach sich zieht.
Hierzu ist
nämlich anzumerken, dass der Antragsgegner die entstandenen Kosten
aus den
mittlerweile 4 gegen ihn ergangenen einstweiligen Verfügungen nicht
begleicht.
Er hat gegenüber dem Amtsgericht Darmstadt am 02.06.2014 die
eidesstattliche
Versicherung über sein Vermögen abgegeben .
Der
Antragsteller hat gegen den Antragsgegner aus den obigen Gründen einen
Unterlassungsanspruch
gem. §§ 823 Abs. 1 , 1004 Abs. 1 BGB.
Die
sachliche und örtliche Zuständigkeit des AG Aichach beruht auf §§ 937 I, 32 I
ZPO i.V.m.
23 I GVG.
Jakob
Heichele
-Rechtsanwalt-
Wenn bei normalen Leuten der Postmann zweimal klingelt, ist es ein Paket.
AntwortenLöschenBei Rolf koch ist es eine weitere der zahllosen einstweiligen Verfügungen gegen ihn oder der Gerichtsvollzieher mit einem Haftbefehl.
Lol.
wie gesagt.....RA Jakob Heichele at his best......
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