Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), das
Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbau-Holdinggesellschaft des Bundes für die
HYPO ALPE-ADRIA-BANK S.P.A. (HBI-Bundesholdinggesetz), das Bundesgesetz über
die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz)
und das Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK
INTERNATIONAL AG (HaaSanG) erlassen werden und mit dem das
Finanzmarktstabilitätsgesetz und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert
werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA)
Artikel 2 Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Artikel 4 Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbau-Holdinggesellschaft des Bundes für die
HYPO ALPE-ADRIA-BANK S.P.A. (HBI-Bundesholdinggesetz)
Artikel 5 Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des
Bundes (ABBAG-Gesetz)
Artikel 6 Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK
INTERNATIONAL AG (HaaSanG)
Artikel 1
Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA)
Allgemeine Bestimmungen
Übertragungsanordnung
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung zum Zweck der Schaffung einer
Abbaueinheit gemäß § 2 durch eine Übertragungsanordnung Teile der Hypo Alpe-Adria-Bank
International AG („HBInt“) auf den Bund oder einen anderen, aufnehmenden Rechtsträger gegen
angemessenes Entgelt ausgliedern.
(2) Eine Übertragungsanordnung kann erfolgen in Bezug auf:
1. Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, der HBInt oder
2. Anteile oder andere Eigentumstitel, die von der HBInt an anderen Rechtsträgern gehalten
werden.
(3) Die Übertragungsanordnung hat den aufnehmenden Rechtsträger zu bestimmen. Dieser hat
folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
1. Der Rechtsträger ist im Besitz aller nötigen Berechtigungen und
2. ist im Stande, die Verwaltung der ihm übertragenen Vermögenswerte zu bewerkstelligen,
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