Diesen Pfandbriefinhabern kann ein Recht zur vorzeitigen
Rückgabe der Pfandbriefe zum Nominalwert
nicht verwehrt werden. Der Kündigungsausschluß
gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 HypBankG steht dem nicht entgegen.
Soweit sich die Vorschrift ihrem Wortlaut nach
auch auf das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund
erstrecken sollte, steht dies im Widerspruch dazu, daß
bei Dauerschuldverhältnissen ein zwingendes Kündigungsrecht
aus wichtigem Grund allgemein anerkannt
ist (vgl. Palandt/Heinrichs, 53. Aufl., Einl. v. § 241 Rdn.
18 m.w.N.). Ebensowenig wird das Recht zur Vertragsanpassung
bei einer tiefgreifenden Äquivalenzstörung
durch die Vorschrift gehindert.
aus den gründen...
OLG Köln, Urteil vom 28. Dezember 1994
(2 U 74/94)
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