rolf´s Carpevigo Blog
Donnerstag, 12. Mai 2016
mal über den Tellerrand geguckt.....
Rolf, sorry, aber ich halte den Aufsatz nicht für überzeugend.
Selbstverständlich sind IHS Dauerschuldverhältnisse. Das ist die herrschende Meinung, die auch für die Gerichte bindend ist. Mir ist rätselhaft, warum das immer wieder infrage gestellt wird …
Der Satz
Anders als der BGH annimmt, ist eine wirksam gekündigte (Teil‑)Inhaberschuldverschreibung von einer Mehrheitsentscheidung der Anleihegläubiger und der daraus folgenden kollektiven Bindung folglich nicht erfasst.
hätte praktisch zur Folge, dass keine Vorstand mehr in Anleihen nach deutschem Recht emittieren könnte, ohne selbst in die persönliche Haftung zu kommen. Ich habe in meinem Aufsatz in der DZWIR ja überzeugend dargelegt (hatte auch einige Rückmeldungen von Hochschullehrern und Anwälten die dem voll zustimmten), dass die kollektive Bindung zwingend auch vollendete Sachverhalte umfassen muss. Das ist doch gerade Sinn und Zweck des SchVG und war die Intention des Gesetzgebers. Die kollektive Bindung ist eine völlig neue Rechtsfigur, die der Gesetzgeber mit dem SchVG ins deutsche Recht eingeführt hat und die man mit den Grundsätzen des BGB nicht erklären kann.
Kritikbedürftig ist das BGH-Urteil nur in diesem Punkt:
Der BGH erachtet den ursprünglichen Anleihevertrag trotz wirksamer Kündigung oder Überschreiten des Endfälligkeitstermins weiterhin als existent und hatte nicht den Mut, das Vertragsende zu bestätigen und anzuerkennen, dass ein Gläubigerbeschluss eine wirksame Kündigung annullieren kann. Genau das wollte der Gesetzgeber jedoch ermöglichen um eine Flucht der Emittenten ins angelsächsische Recht zu verhindern.
Gruß
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