rolf´s Carpevigo Blog
Samstag, 9. Juli 2016
Anfechtungsklagen vs Carpevigo wg rechtswidriger (zweiter) Gläubigerversammlung.....
Ich habe 3 Kanzleien damit beauftragt jeweils eine Anfechtungsklage zu machen....
Die Entwürfe sind mir für Anfangs Woche zugesagt....
0151 461 9 56 56
rolfjkoch@web.de
Die Entwürfe sind mir für Anfangs Woche zugesagt....
0151 461 9 56 56
rolfjkoch@web.de
worum gehts....
Zinsen ca 150.000 fällig am 30.6.2016 ohne grace period ?
Rückzahlung Nennwert ca 6.500.000 fällig am 30.6.2016 mit u. U. Abwicklungszeit von 4 Wochen.....
Ende Juli naht die Stunde der Wahrheit.....
Rückzahlung Nennwert ca 6.500.000 fällig am 30.6.2016 mit u. U. Abwicklungszeit von 4 Wochen.....
Ende Juli naht die Stunde der Wahrheit.....
ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT UND ÜBERSCHULDUNG
ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT UND ÜBERSCHULDUNG
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
Prüfung der Insolvenzreife
Die GmbH-Insolvenz müssen Sie beantragen, sobald die Firma zahlungsunfähig oder überschuldet, das heißt die Insolvenzreife eingetreten ist. Hier finden Sie eine Erklärung dieser sehr wichtigen Begriffe.
Die Insolvenzreife tritt ein, sobald die GmbH, UG, Ltd. usw. zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Die Begriffe “zahlungsunfähig” und “überschuldet” sind einserseits feststehende Begriffe aus dem Gesetz, anderseits nur schwer verständlich.
Der Gesetzgeber verlangt, dass die Geschäftsführung sich im Krisenfall mit diesen Begriffen intensiv auseinandersetzt. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht und das Gesetz fordert, dass der Geschäftsführer notfalls täglich eine neue Überschuldungsbilanz aufstellt, um den Eintritt der Insolvenzreife nicht zu verpassen.
Zahlungsunfähigkeit
Nach § 17 Abs. 2 InsO ist die GmbH, Ltd. UG, usw. zahlungsunfähig, wenn das Unternehmen nicht mehr dazu in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn das Unternehmen seine Zahlungen eingestellt hat.
Nach der Grundsatzentscheidung des BGH v. 24.05.2005 (BGHZ 163, 134 = ZinsO 2005, 807) liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn die GmbH 10 % oder mehr ihrer fälligen Gesamtverbindlichkeiten länger als drei Wochen nicht erfüllen kann, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.
Das heißt im Einzelnen:
Eine bloße Zahlungsstockung ist gegeben, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend.
Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke der GmbH weniger als 10 % ihrer fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird.
Beträgt die Liquiditätslücke des Unternehmens 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.
Für Zahlungspflichten bestimmt sich die Fälligkeit grundsätzlich nach § 271 BGB. Demzufolge sind Forderungen sofort fällig, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Eine Stundungsvereinbarung mit dem Gläubiger reicht regelmäßig, um aus einer fälligen eine nicht fällige Zahlungsverpflichtung zu machen.
Prüfungsschema Zahlungsunfähigkeit
Wie stellt der Geschäftsführer also fest, ob Zahlungsfähigkeit vorliegt oder nur drohende Zahlungsunfähigkeit?
Überprüfung, ob die Zahlungen eingestellt wurden: Die Einstellung der Zahlungen ist ein von außen erkennbarer Hinweis auf die Unmöglichkeit der Zahlung. Sie muss nicht umfassend sein, sondern kann auch nur einzelne (aber große) Gläubiger betreffen.
Ermittlung fälliger Zahlungspflichten: Grundlage hierfür ist eine Übersicht über die fälligen Zahlungsverpflichten, beispielsweise die OP-Liste aus der Buchhaltung ergänzt um noch nicht gebuchte Beträge und Zahlungsverpflichtungen außerhalb der Lieferantenverbindlichkeiten.
Ermittlung der Geldmittel: Hierzu zählen aktuelle Kassen- und Kontobestände und verfügbare Kontokorrentlinien.
Ermittlung der kurzfristigen Liquiditätszuflüsse: Kurzfristig zu erwartende Liquiditätszuflüsse außerhalb des normalen laufenden Geschäftsverkehrs sind ebenfalls zu ermitteln. Hierzu gehören Kredite kurz vor der Vergabe, Erfolg versprechende Stundungsverhandlungen mit Gläubigern, Kapitaleinlagen der Gesellschafter, usw.
Ermittlung der Liquiditätslücke: Vergleich der fälligen Zahlungsverpflichtungen mit den Geldmitteln als stichtagsbezogener Liquiditätsstatus.
Vergleich fällige Zahlungspflichten mit Geldmitteln: Reichen die Geldmittel nicht aus, folgt ein Vergleich der fälligen Zahlungsverpflichten mit den Geldmitteln für die nächsten drei Wochen. Liegt eine Liquiditätslücke vor und ist diese auch unter Berücksichtigung der Entwicklung der nächsten drei Wochen nicht zu beseitigen, dürfte Zahlungsunfähigkeit und keine Zahlungsstockung gegeben sein.
Eventuelle Gründe zur Widerlegung der Vermutung Zahlungsstockung / Zahlungsunfähigkeit: Nach der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit sollte auf jeden Fall noch einmal geprüft werden, ob Gründe für eine Widerlegung der Feststellung vorliegen.
Überschuldung
Die Überschuldung ist neben der Zahlungsunfähigkeit ein weiterer Insolvenzgrund.
Überschuldung liegt gemäß § 19 Abs. 2 InsO vor, wenn das Vermögen des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Das heißt, die Überschuldung ist immer dann eingetreten, wenn das Vermögen geringer ist als die Verbindlichkeiten und die Fortführung des Unternehmens nicht überwiegend wahrscheinlich ist.
Wie stellt der Geschäftsführer also fest, ob Überschuldung vorliegt?
Die Überschuldung überprüft der Geschäftsführer anhand einer Überschuldungsbilanz.
Die Überschuldungsbilanz ein eigenständiger Vermögens- und Schuldenstatus, in dem alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten mit ihrem Verkehrswert aufgelistet sind. Handels- oder steuerrechtliche Bewertungsvorschriften sind nicht zu beachten.
Der Verkehrswert der einzelnen Vermögenspositionen entspricht dem Verkaufswert einer jeden Einzelposition. Für die Überschuldungsbilanz sollten die einzelnen Vermögenswerte daher am besten mit Wertgutachten oder vergleichbaren Unterlagen beweisbar sein.
Aufzulisten sind alle Vermögenswerte, die man verkaufen kann, also auch solche Werte, die nicht mehr in der Bilanz stehen.
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
Prüfung der Insolvenzreife
Die GmbH-Insolvenz müssen Sie beantragen, sobald die Firma zahlungsunfähig oder überschuldet, das heißt die Insolvenzreife eingetreten ist. Hier finden Sie eine Erklärung dieser sehr wichtigen Begriffe.
Die Insolvenzreife tritt ein, sobald die GmbH, UG, Ltd. usw. zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Die Begriffe “zahlungsunfähig” und “überschuldet” sind einserseits feststehende Begriffe aus dem Gesetz, anderseits nur schwer verständlich.
Der Gesetzgeber verlangt, dass die Geschäftsführung sich im Krisenfall mit diesen Begriffen intensiv auseinandersetzt. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht und das Gesetz fordert, dass der Geschäftsführer notfalls täglich eine neue Überschuldungsbilanz aufstellt, um den Eintritt der Insolvenzreife nicht zu verpassen.
Zahlungsunfähigkeit
Zahlungsunfähigkeit
Nach § 17 Abs. 2 InsO ist die GmbH, Ltd. UG, usw. zahlungsunfähig, wenn das Unternehmen nicht mehr dazu in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn das Unternehmen seine Zahlungen eingestellt hat.
Nach der Grundsatzentscheidung des BGH v. 24.05.2005 (BGHZ 163, 134 = ZinsO 2005, 807) liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn die GmbH 10 % oder mehr ihrer fälligen Gesamtverbindlichkeiten länger als drei Wochen nicht erfüllen kann, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.
Das heißt im Einzelnen:
Eine bloße Zahlungsstockung ist gegeben, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend.
Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke der GmbH weniger als 10 % ihrer fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird.
Beträgt die Liquiditätslücke des Unternehmens 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.
Für Zahlungspflichten bestimmt sich die Fälligkeit grundsätzlich nach § 271 BGB. Demzufolge sind Forderungen sofort fällig, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Eine Stundungsvereinbarung mit dem Gläubiger reicht regelmäßig, um aus einer fälligen eine nicht fällige Zahlungsverpflichtung zu machen.
Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke der GmbH weniger als 10 % ihrer fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird.
Beträgt die Liquiditätslücke des Unternehmens 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.
Für Zahlungspflichten bestimmt sich die Fälligkeit grundsätzlich nach § 271 BGB. Demzufolge sind Forderungen sofort fällig, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Eine Stundungsvereinbarung mit dem Gläubiger reicht regelmäßig, um aus einer fälligen eine nicht fällige Zahlungsverpflichtung zu machen.
Prüfungsschema Zahlungsunfähigkeit
Wie stellt der Geschäftsführer also fest, ob Zahlungsfähigkeit vorliegt oder nur drohende Zahlungsunfähigkeit?
Überprüfung, ob die Zahlungen eingestellt wurden: Die Einstellung der Zahlungen ist ein von außen erkennbarer Hinweis auf die Unmöglichkeit der Zahlung. Sie muss nicht umfassend sein, sondern kann auch nur einzelne (aber große) Gläubiger betreffen.
Ermittlung fälliger Zahlungspflichten: Grundlage hierfür ist eine Übersicht über die fälligen Zahlungsverpflichten, beispielsweise die OP-Liste aus der Buchhaltung ergänzt um noch nicht gebuchte Beträge und Zahlungsverpflichtungen außerhalb der Lieferantenverbindlichkeiten.
Ermittlung der Geldmittel: Hierzu zählen aktuelle Kassen- und Kontobestände und verfügbare Kontokorrentlinien.
Ermittlung der kurzfristigen Liquiditätszuflüsse: Kurzfristig zu erwartende Liquiditätszuflüsse außerhalb des normalen laufenden Geschäftsverkehrs sind ebenfalls zu ermitteln. Hierzu gehören Kredite kurz vor der Vergabe, Erfolg versprechende Stundungsverhandlungen mit Gläubigern, Kapitaleinlagen der Gesellschafter, usw.
Ermittlung der Liquiditätslücke: Vergleich der fälligen Zahlungsverpflichtungen mit den Geldmitteln als stichtagsbezogener Liquiditätsstatus.
Vergleich fällige Zahlungspflichten mit Geldmitteln: Reichen die Geldmittel nicht aus, folgt ein Vergleich der fälligen Zahlungsverpflichten mit den Geldmitteln für die nächsten drei Wochen. Liegt eine Liquiditätslücke vor und ist diese auch unter Berücksichtigung der Entwicklung der nächsten drei Wochen nicht zu beseitigen, dürfte Zahlungsunfähigkeit und keine Zahlungsstockung gegeben sein.
Eventuelle Gründe zur Widerlegung der Vermutung Zahlungsstockung / Zahlungsunfähigkeit: Nach der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit sollte auf jeden Fall noch einmal geprüft werden, ob Gründe für eine Widerlegung der Feststellung vorliegen.
Überschuldung
Überschuldung
Die Überschuldung ist neben der Zahlungsunfähigkeit ein weiterer Insolvenzgrund.
Überschuldung liegt gemäß § 19 Abs. 2 InsO vor, wenn das Vermögen des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Das heißt, die Überschuldung ist immer dann eingetreten, wenn das Vermögen geringer ist als die Verbindlichkeiten und die Fortführung des Unternehmens nicht überwiegend wahrscheinlich ist.
Wie stellt der Geschäftsführer also fest, ob Überschuldung vorliegt?
Die Überschuldung überprüft der Geschäftsführer anhand einer Überschuldungsbilanz.
Die Überschuldungsbilanz ein eigenständiger Vermögens- und Schuldenstatus, in dem alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten mit ihrem Verkehrswert aufgelistet sind. Handels- oder steuerrechtliche Bewertungsvorschriften sind nicht zu beachten.
Der Verkehrswert der einzelnen Vermögenspositionen entspricht dem Verkaufswert einer jeden Einzelposition. Für die Überschuldungsbilanz sollten die einzelnen Vermögenswerte daher am besten mit Wertgutachten oder vergleichbaren Unterlagen beweisbar sein.
Aufzulisten sind alle Vermögenswerte, die man verkaufen kann, also auch solche Werte, die nicht mehr in der Bilanz stehen.
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