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Dienstag, 9. Oktober 2012

DSW Newsletter 10/2012 von heute: Griechenland-Anleihen: Anleger klagen gegen Griechenland

 Griechenland-Anleihen: Anleger
klagen gegen Griechenland



Zahlungsunfähige oder -unwillige Staaten sind alles andere
als neu: Im Zusammenhang mit dem argentinischen Bankrott
hatte die DSW sich zum ersten Mal intensiv für die Interessen
betroffener Privatanleger eingesetzt. Grund war die große Zahl
deutscher Geschädigter. Der Erfolg: Erstmals in der langen Geschichte
der Staatspleiten wurden Vertreter privater Anleger
mit in die Umschuldungsverhandlungen einbezogen. Und erstmals
in der Geschichte schnitten Privatanleger bei einem Schuldenschnitt
besser ab als institutionelle Investoren.
Die Anfang des Jahres von der DSW gegründete Arbeitsgemeinschaft
Griechenlandanleihen – kurz AGA
– hat sich auf juristischer,
politischer und internationaler Ebene für die Interessen
der betroffenen Anleger in Griechenland-Anleihen
eingesetzt. Ursprung der Gründung von AGA war, dass uns
Tausende von Anfragen betroffener Anleger aus ganz Europa
erreicht haben.
Das Ziel
Auf juristischer Ebene lautet das Ziel der AGA: Über Muster–
oder Gruppenklagen bzw. Klagemodelle den geschädigten
Anlegern eine Möglichkeit zu eröffnen, zu attraktiven Konditionen
und mit realistischen Chancen Schadenersatzansprüche
geltend zu machen. Zusammen mit einer Vielzahl von Kooperationspartnern
und Anwälten aus ganz Europa hat die AGA in
den vergangenen Monaten alle realistischer Weise in Betracht
kommenden rechtlichen Möglichkeiten geprüft und sich nun
konkret für einen Ansatz entschieden
.
Der Ansatz

Die AGA bevorzugt derzeit Schadenersatzklagen gegen
den Staat Griechenland, die sowohl von Privatanlegern als auch
von institutionellen Anlegern in Deutschland eingereicht werden
können. Zwar wären die Klagen auch in Griechenland zulässig.
Doch das bringt aus unserer Sicht vor allem Nachteile
mit sich. Nach Beurteilung der AGA verstößt die Vorgehensweise
des griechischen Staates gegen Völkerrecht, Europarecht,
bilaterales Recht sowie nationales Verfassungsrecht und damit


auch gegen den ordre public im Sinne des Paragraphen
6 EGBGB.


Die Weigerung Griechenlands, die Staatsanleihen
vollständig zurückzuzahlen, stellt zudem eine vorsätzliche sittenwidrige
Schädigung des jeweiligen Anlegers dar und erfüllt
damit den Tatbestand einer unerlaubten Handlung
.

Die vorgenommene
Umschuldung ist ferner als rechtswidriger enteignungsgleicher
Eingriff einzustufen. Für die Wirksamkeit eines
solchen Aktes ist sowohl nach nationalem als auch nach internationalem
Recht grundsätzlich eine Entschädigung vorzusehen.
Daran fehlt es hier schlichtweg.

Die Vorteile

Die Zusammenfassung der Klagen in der AGA reduziert
das Prozessrisiko: Hinsichtlich der auf Klägerseite anfallenden
Rechtsanwaltsgebühren können sich Ersparnisse bis zu 80 Prozent
ergeben. Von der Kosteneinsparung abgesehen, sind auch
die übrigen Vorteile einer Klage in Deutschland nicht hoch genug
einzuschätzen. Wir haben sicher keinerlei Anlass, an der
Objektivität und der Funktionsfähigkeit der griechischen Justizbehörden
zu zweifeln. Es macht aber schon einen Unterschied,
ob man das betreffende Verfahren von seinem Wohnort verfolgen
kann oder ob man darauf angewiesen ist, Einblick in erst
noch zu übersetzende Unterlagen im fernen Griechenland zu
nehmen.

Auch aus einem weiteren Grund hat sich die AGA zunächst
gegen Klagen in Griechenland entschieden: Einen in der Sache
identischen Zahlungsanspruch kann man grundsätzlich nur vor
einem Gericht geltend machen
. Wer die Wahl hat, sollte sich
hierbei für den Weg entscheiden, der ihm oder auch ihr bekannt
ist. Unabhängig davon wird die AGA die in Griechenland
bereits anhängigen Klagen über Kooperations-Anwälte intensiv
beobachten und begleiten.
Weitere Informationen zur AGA erhalten Sie auf den Internetseiten
der DSW (www.dsw-info.de) sowie telefonisch
unter 0211-6697-02 bzw. -38 (Ansprechpartner: Thomas
Hechtfischer).

1 Kommentar:

  1. Einen in der Sache identischen Zahlungsanspruch kann man grundsätzlich nur vor einem Gericht geltend machen...

    Man kann seinen gesamten Forderungsanspruch aber aufteilen in a) verschiedene Klagewege und b) nur teilweise Erstklage z.B.: mit 500 € anfangen und bei Erfolg für die Restforderung gütliche Einigungsstelle aufsuchen oder neu Klagen...???

    Oder man Klagt lieber gleich vorm ICSID..., da bekommt man ein weltweit gültiges Urteil für die Gesamtforderung!

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