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Mittwoch, 5. November 2014

Das 2011 geänderte Einkommensteuergesetz schließt Aufwendungen für die erste Berufsausbildung aber vom Werbungskostenabzug aus. Der BFH hält dies für verfassungswidrig und erklärte, die Aufwendungen seien unter dem Aspekt der Existenzsicherung einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen. (BFH Beschlüsse vom 17. Juli 2014 VI R 2/12, VI R 8/12 u.a.)

BundesfinanzhofBerufsausbildung muss von Steuer absetzbar sein

Wer für seine Berufsausbildung Kosten trägt, muss diese als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen dürfen. Das meint zumindest der Bundesfinanzhof. Betroffene sollten Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen.

© DPAVergrößernEin Verbot des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten ist nach Einschätzung des BFH verfassungswidrig.
Kosten für die Berufsausbildung müssen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) von der Einkommensteuer absetzbar sein. Ein Verbot des Werbungskostenabzugs für derartige Aufwendungen ist nach Einschätzung des BFH verfassungswidrig. Die Aufwendungen seien als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und demgemäß auch als Werbungskosten einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen, sagte das höchste Steuergericht am Mittwoch in München. Es legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur Entscheidung vor.
Dem BFH lagen Klagen ehemaliger Studenten sowie von Piloten vor, die sich auf eigene Kosten in Höhe von rund 70.000 Euro zu Flugzeugführern hatten ausbilden lassen. Sie wollten ihre Aufwendungen für die Berufsausbildung als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen und in den folgenden Jahren mit ihren Einkommen aus der Berufstätigkeit verrechnen.
Das 2011 geänderte Einkommensteuergesetz schließt Aufwendungen für die erste Berufsausbildung aber vom Werbungskostenabzug aus. Der BFH hält dies für verfassungswidrig und erklärte, die Aufwendungen seien unter dem Aspekt der Existenzsicherung einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen. (BFH Beschlüsse vom 17. Juli 2014 VI R 2/12, VI R 8/12 u.a.)
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Wer schon einen Steuerbescheid bekommen hat, sollte innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit Berufung auf die Einschätzung des BFH Einspruch einlegen. In künftigen Steuererklärungen sollten Betroffene die Kosten für die Berufsausbildung immer als Werbungskosten angeben und darauf hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht zu ihren Gunsten urteilen wird.

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