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Samstag, 8. November 2014

das muss man sich mal auf der Zunge (bzw im analytischen verstand) zergehen lassen.....damit sind doch enteignenden (in der Wirkung) Schuldenschnitten bei europäischen Staatsanleihen Tür und Tor geöffnet.....Null Eigenkaipitalunterlegung bei Banken darf es dann bei gehaltenen Staatsanleihen aus dem EuroRaum auch nicht mehr geben....

Deutsche Gerichtsbarkeit kann deshalb nicht ausgeübt werden, wenn eine
Entscheidung in der Sache in die Souveränität eines anderen Staates im Bereich
von dessen hoheitlicher Tätigkeit eingreifen würde. Dies ist aber hier gerade der
Fall. Zwar stützt sich der Kläger in seiner Klage im Kern auf den Vorwurf einer
Besitzentziehung, jedoch ist der Vortrag des Klägers insoweit nicht
sachenrechtlich vertieft belegt, vielmehr wird zur Begründung einer
I
Besitzentziehung zum einen abgestellt auf die Ausbuchung der ursprünglichen
Anleihen im Depot des Klägers, weiter wird aber auch der Zusammenhang zum
Erlass des griechischen Gesetzes Nr. 4050/12 gezogen, mit dem das Verfahren
für die Änderung der Anleihebedingungen neu festgesetzt wird. Zudem ist zu
berücksichtigen, dass hier eine Abstimmung der hierzu berufenen Versammlung
der Anleihegläubiger vorlag und die Billigung der Entscheidung der
Anleihegläubiger durch Beschluss des Ministerrates vom 09.03.2012 mit dem die
Entscheidung der Gläubigermehrheit allgemeinverbindlich wurde, im
Zusammenhang rechtlich zu bewerten ist. Entgegen der Auffassung des Klägers
kommt eine isolierte Betrachtung der einzelnen Handlungen für die Abwägung, ob
ein hoheitliches Handeln vorliegt, nicht in Betracht, da dies nicht sachgerecht
erscheint. Die aufgeführten Teilakte sind letztlich insgesamt im Rahmen des Ziels
der griechischen Regierung, die von ihr gegebenen Staatsanleihen im Wert zu
berichtigen, also ihre Kreditlastzu verringern, zu würdigen. Es muss deshalb die
gesamte Maßnahme und nicht lediglich deren Teilakte bewertet werden. Zwar
hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 06.12.2006 - 2
BvM 9/03 - Argentinienanleihen, Rdz. 35 ausgeführt, dass eine Kapitalaufnahme
durch Emission von Staatsanleihen zum Kreis des nicht hoheitlichen Handelns zu
zählen habe. Diese Entscheidung ist aber mit den hier vorliegenden tatsächlichen
Umständen nicht vergleichbar. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass hier eine
hoheitliche Maßnahme des griechischen Staates vorliegt. Eine privatrechtliche
Tätigkeit wäre nur dann gegeben, wenn die Beklagte die Anlagebedingungen
einmal festgelegt hätte und diese Anleihen dann auf den Markt gegeben hätte und
sie dort als freie Papiere gehandelt worden wären und sich so der Marktpreis
nach Marktmechanismen hätte bilden können. Dies ist vorliegend nicht der Fall,
weil sich die Beklagte durch Erlass des Gesetzes 4050/2012 die Möglichkeit
verschafft hat, nachträglich die Anleihebedingungen zu verändern mit dem Ziel,
diese umzutauschen und dabei abzuwerten. Auch wenn die
Gläubigerversammlung dazwischengeschaltet war und diese durch
Mehrheitsbeschluss das Umtauschangebot angenommen hat, ist hier
nachträglich durch staatliche hoheitliche Regelung ein Verfahren eingeführt
worden, welches auf die Position der Anleihegläubiger eingewirkt hat. Diese
nachträgliche Änderung der Positionen der Anleihegläubiger nach Begebung der
Anleihen durch Gesetz stellt sich aber als hoheitliche Maßnahme dar, zumal die

16 U 32/14 

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Anieihen von Minderheitsgläubigern und die Rechtsposition von schuldrechtlich
an den Anleihen Berechtigten durch den die Allgemeinverbindlichkeit
feststellenden Ministerbeschluss zum Umtausch ihrer Rechtsposition verpflichtet
sind. Beides ist typischerweise nur durch eine Maßnahme im
Subordinationsverhältnis möglich, nicht aber im Zivilrecht. Bei einer anderen
Betrachtung müsste der Senat die Wirksamkeit eines griechischen Gesetzes
inhaltlich überprüfen. Dadurch würde aber gerade in den Kernbereich hoheitlicher
Betätigung des Staates Griechenland, nämlich in dessen Gesetzgebung
eingegriffen, was nicht zulässig ist.

1 Kommentar:

  1. Mit so einer Rechtsprechung soll die Entscheidung des BVerfG in den Argentinien Anleihen unterlaufen werden.
    Alles politisch motiviert.
    Man sollte den Rechtsweg hier voll ausschöpfen , notfalls BVerfG oder EuGH.

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