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Freitag, 21. November 2014

Ich habe mich stichprobenartig von der Erfassung der Teilnehmer und der von ihnen vertretenen Stimmen im Teilnehmerverzeichnis überzeugt,

Ich, die unterzeichnende Notarin Verena Schlittenbauer, mit dem Amtssitz in Rosenheim,
Kufsteiner Str. 14, 83022 Rosenheim, habe mich auf Ersuchen des Vorstands
der Carpevigo AG (im Folgenden auch als „Gesellschaft“ bezeichnet) in das
Hotel ,Altwirt“, Tölzer Str. 135, 83607 Holzkirchen, begeben, um über die dort stattfindende,
auf den heutigen Tag, den 18.07.2013 um 11.00 Uhr einberufene Gläubigerversammlung
betreffend die von der Gesellschaft im Juli 2007 (Datum der Ausgabe)
begebene Anleihe, nämlich 15.000.000,00 Euro Inhaberschuldverschreibung
(fällig zum Juli 2013) WKN A0N3X2, ISIN: DE000A0N3X28 die Niederschrift zu führen.
Über den Verlauf der Gläubigerversammlung errichte ich nunmehr die folgende
Niederschrift:
An der Gläubigerversammlung nahmen teil:
1. Der Vorstand der Gesellschaft:
Herr Jens F. Neureuther als alleiniger Vorstand der Gesellschaft
2. Die im Teilnehmerverzeichnis (Anlage 1) genannten Anleihegläubiger bzw.
deren Vertreter.
Das nach § 8 SchVG von 1899 errichtete Teilnehmerverzeichnis wurde vor der ersten
Abstimmung allen Teilnehmern zugänglich gemacht. Die aktuellen Anschriften
der erschienen Gläubiger und deren Geburtsdaten ergeben sich aus den Ausweiskopien,
die an der Eingangskontrolle gefertigt und mit dem Teilnehmerverzeichnis
ausgelegt wurden. Änderungen in der Präsenz wurden durch Nachträge zum Teilnehmerverzeichnis
festgestellt und ebenfalls zur Durchsicht vorgelegt. Herr Jens F.
Neureuther hat das Teilnehmerverzeichnis unterzeichnet.
Weiter wurde das Teilnehmerverzeichnis von Herrn Rechtsanwalt Alfred Ponzer
unterzeichnet.
Zu Beginn begrüßte der Vorstand, Herr Jens F. Neureuther, die Teilnehmer. Er
nimmt Stellung zum Grund der Einladung und erläutert kurz die Lage der Gesellschaft.
Er dankte den Gläubigern für das zahlreiche Erscheinen. Er erläutert nun-
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II
mehr, dass er als Vorstand der Gesellschaft zu dieser Gläubigerversammlung eingeladen
hat. Als Vorstand der Gesellschaft obliegt es weiter ihm den Vorsitz in der
Gläubigerversammlung zu führen.
Er eröffnete die Versammlung um 11:34 Uhr.
1.
Allgemeines
Herr Jens. F. Neureuther erklärt, dass die heutige Gläubigerversammlung form- und
fristgerecht einberufen wurde.
Herr Jens. F. Neureuther (im Folgenden auch als der .Vorstand“ bezeichnet) gibt
nunmehr bekannt, dass ich, die anwesende Notarin Verena Schlittenbauer, die Beschlüsse
bei dieser Verhandlung protokolliere.
Weiter stellt Herr Jens F. Neureuther Herrn Rechtsanwalt Alfred Ponzer vor.
Nunmehr gab Herr Jens F. Neureuther einen Überblick über die aktuelle Unternehmens-
und Restrukturierungspolitik der Gesellschaft. Herr Jens F. Neureuther stellt
fest, dass der Aufsichtsrat die Unternehmenspolitik unterstützt. Er dankt dem Aufsichtsrat
hierfür.
2.
Bekanntgabe der Tagesordnung und Stellungnahme
Der Vorstand gibt nunmehr die Tagesordnung entsprechend der Einladung wie folgt
bekannt:
1. Feststellung der Erschienenen
2. Vorsitz in der Gläubigerversammlung und Abstimmungsmodalitäten
3. Prüfung der Berechtigung (Depotbestätigung, Vollmachten)
4. Feststellung der Beschlussfähigkeit
5. Schuldenmoratorium mit Besserungsschein
6. Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger
7. Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung
8. Sonstiges / Anträge von Anleihegläubigern
O r p e v f c o , G U u b l i e r v tm m m k i r i f : / V
Einwendungen gegen und Fragen zur Tagesordnung gab es auch auf Rückfrage
des Vorstands nicht.
Der Vorstand erteilt Herrn Rechtsanwalt Alfred Ponzer das Wort. Herr Rechtsanwalt
Alfred Ponzer erläutert nunmehr einige Vorschriften des SchVG und stellt insbesondere
fest, dass
- die heutige Gläubigerversammlung entsprechend dem SchVG durch den
Vorstand einberufen wurde,
- er erläutert die nach dem SchVG für die Einladung einzuhaltenden Formalien,
- er erläutert den Sinn und die Auswirkungen der heutigen Gläubigerversammlung,
- er erläutert bereits jetzt kurz die Inhalte und Wirkungen der TOPs 5 und 6
der heutigen Gläubigerversammlung. Er stellt hierzu insbesondere den wirtschaftlichen
und rechtlichen Hintergrund dar. In diesem Zusammenhang
geht Herr Rechtsanwalt Alfred Ponzer auch auf die wirtschaftliche Lage der
Gesellschaft ein.
3.
Erledigung der TOPs 1.-8.
Sodann erledigte die Gläubigerversammlung die Tops 1.-8. wie folgt:
3.1.
Formalien und Verfahren
TOP 1: „Feststellung der Erschienenen“
Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung ist jeder Gläubiger berechtigt, der
seine Inhaberschaft an Schuldverschreibungen der Anleihe nach § 10 Abs. 2
SchVG nachweist.
Nach § 10 Abs. 4 SchVG ist der Schuldner für in seinem Besitz befindliche Schuldverschreibungen
nicht stimmberechtigt.
Nach Aussage des Vorstands hält die Gesellschaft eigene Anleihen in Höhe von
20.000,00 €.
Vollmachten bedürfen der Schriftform, § 10 Abs. 3 SchVG.
Der Vorstand stellt jetzt fest, dass von 15.000.000,00 € Schuldverschreibungen
7.590.000,00 € gezeichnet wurden. Somit zählen - aufgrund der von der Gesellschaft
selbst gehaltenen Anleihen im Wert von 20.000,00 € - 7.570.000,00 € als
stimmberechtigt. Von diesen 7.570.000,00 € sind heute 5.457.000,00 € und damit
mehr als die erforderlichen 8.000.000,00 DM, insgesamt also 71,90 % Nennwerts
der im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen in der gegenwärtigen Gläubigerversammlung
persönlich anwesend bzw. ordnungsgemäß vertreten.
Der Vorstand stellt ohne Widerspruch fest, dass die Gläubigerversammlung somit
beschlussfähig ist.
Der Vorstand stellt dann das Teilnehmerverzeichnis als richtig fest und unterzeichnet
es.
Das Verzeichnis samt Ausweiskopien liegt allen Teilnehmern zugänglich aus. Änderungen
in der Präsenz werden durch Nachträge zum Teilnehmerverzeichnis festgestellt
und ebenfalls zur Durchsicht vorgelegt. Das Verzeichnis blieb während der
gesamten Dauer der Gläubigerversammlung zur Einsichtnahme ausgelegt.
Der Vorsitzende stellte fest, dass die heutige Gläubigerversammlung durch Bekanntmachung
der Einladungen und Tagesordnung im elektronischen Bundesanzeiger
vom 01.07.2013 und 02.07.2013 form- und fristgerecht einberufen worden ist.
Ein Ausdruck jeder Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeigers Nummern
130712000926 und 130712002394 (je Belegexemplar) sind dieser Niederschrift als
Anlage 2 beigefügt.
Damit ist TOP 1 erledigt.
Einwendungen gegen und weitere Fragen zum Tagesordnung 1 gab es auch auf
Rückfrage des Vorstands nicht.
TOP 2: „ Vorsitz in der Gläubigerversammlung und Abstimmungsmodalitäten“
Der Vorstand legte nun die Art und Form der Abstimmung fest.
Zum Versammlungs- und Abstimmungsraum erklärte er ausschließlich den Sitzungsraum.
Für das Verfahren bei den Abstimmungen und Wahlen legte er fest,
dass die Abstimmungen und Wahlen durch Handaufheben und Nennung der repräsentierten
Stimmen erfolgen. Das Abstimmungsergebnis werde nach dem Subtraktionsverfahren
ermittelt, d.h. die JA- Stimmen ergeben sich aus der Differenz zwi-
C * ip « v i t o . G S > A i | e r v e r > B n v n lu r . * V
sehen der Gesamtzahl der an der jeweiligen Abstimmung teilnehmenden Stimmen
einerseits und den NEIN-Stimmen und Stimmenthaltungen andererseits. Die JAStimmen
würden also nicht gezählt.
Der Vorstand schlägt weiter folgenden Beschluss vor.
„Zum Versammlungsleiter wird Herr Rechtsanwalt Alfred Ponzer, geschäftsansässig
in Holzkirchen bestimmt.'1
Der Vorstand lässt über diesen Beschlussantrag durch Handzeichen abstimmen.
Die Präsenz war unverändert.
Die Abstimmung ergab folgendes Ergebnis:
Keine NEIN- Stimmen
Keine Stimmenthaltung.
Damit wurden 5.457.000,00 € JA- Stimmen abgegeben, der Beschluss wurde einstimmig
angenommen.
Es wurde somit beschlossen, dass Herr Rechtsanwalt Alfred Ponzer, Rechtsanwälte
/ Steuerberater Birgitt Breiter Alfred Ponzer, Holzkirchen, die Versammlung als Versammlungsleiter
leitet.
Der Vorstand und der neu gewählte Versammlungsleiter gaben das Ergebnis der
Abstimmung bekannt und stellten fest, dass Herr Rechtsanwalt Alfred Ponzer für die
verbleibende Tagesordnung den Vorsitz der Gläubigerversammlung als Versammlungsleiter
übernimmt.
Widerspruch wurde nicht erhoben.
Für das Verfahren bei den Abstimmungen und Wahlen legte der Versammlungsleiter
ebenfalls fest, dass die Abstimmungen und Wahlen durch Handaufheben und
Nennung der repräsentierten Stimmen erfolgen. Das Abstimmungsergebnis werde
nach dem Subtraktionsverfahren ermittelt, d.h. die JA- Stimmen ergeben sich aus
der Differenz zwischen der Gesamtzahl der an der jeweiligen Abstimmung teilnehmenden
Stimmen einerseits und den NEIN-Stimmen und Stimmenthaltungen andererseits.
Die JA-Stimmen würden also nicht gezählt.
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TOP 3 Prüfung der Berechtigung (Depotbestätigung, Vollmachten)
Der Versammlungsleiter stellt selbst nochmals jetzt fest, dass von 15.000.000,00 €
7.590.000,00 € Schuldverschreibungen gezeichnet wurden. Somit zählen - aufgrund
der von der Gesellschaft selbst gehaltenen Anleihen im Wert von 20.000,00 €
- 7.570.000,00 €. Von diesen 7.570.000,00 € sind heute 5.457.000,00 € und damit
mehr als die erforderlichen 8.000.000,00 DM, insgesamt also 71,90 % Nennwerts
der im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen in der gegenwärtigen Gläubigerversammlung
persönlich anwesend bzw. ordnungsgemäß vertreten.
Sodann unterzeichnet auch er das dieser Niederschrift als Anlage 1 beigefügte
Teilnehmerverzeichnis, welches bereits ausliegt.
TOP 4 Feststellung der Beschlussfähigkeit
Der Versammlungsleiter stellt aufgrund Bezugnahme zu TOP 3 fest, dass die heutige
Gläubigerversammlung das die Versammlung nach § 11 Abs. 2 SchVG beschlussfähig
ist.
3.2.
Sachbeschlüsse
Der Versammlungsleiter erläutert, dass diese Gläubigerversammlung auf der rechtlichen
Grundlage des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer
von Schuldverschreibungen vom 04. Dezember 1899 (nachfolgend „SchVG“) einberufen
wurde. Zielsetzung der gegenwärtigen Gläubigerversammlung ist es, die geschaffene
Substanz der Gesellschaft zu sichern. Zu diesem Zwecke sollen die Anleihebedingungen
geändert werden und im Rahmen eines geordneten Sanierungsprozesse
insbesondere eine Anpassung der Zinsbelastung und der Endrückführung
erreicht werden.
TOP 5 (entspricht Abschnitt II TOP 2 der Einladung: Beschlussfassung über
eine Änderung der Anleihebedingungen, insbesondere über eine Stundung
der Rückzahlung der Inhaberschuldverschreibung bis zu 3 Jahren, eine Änderung
des Zinslaufes, eine Änderung des Nominaizinssatzes (Zinssenkung)
und den Ausschluss von vorzeitigen Kündigungsmöglichkeiten sowie der
Wahrnehmung von Optionen) Schuldenmoratorium und Besserungsschein
C i r p a v t c o . G t l u b l g a r v i r u m m l jn j / V
Der Vorstand erläutert, dass die Gesellschaft zur Meidung einer Insolvenz von diesem
Instrument der Sanierung und Restrukturierung Gebrauch machen muss. Ihr
Geschäftsfeld hat sich im letzten Jahr in einer dramatischen Art und Weise verschlechtert.
Die Solarbranche ist von einer prosperierenden zu einer notleidenden
Branche geworden. Diese negative Entwicklung hat nun auch die Gesellschaft erfasst,
die bis heute alle Verpflichtungen aus Anleihen pünktlich und ordnungsgemäß
erfüllt hatte.
Der Vorstand trägt vor, dass es für die aktuelle Situation der Gesellschaft verschiedene
Ursachen gibt. Im letzten Jahr gab es eine dramatisch negative Entwicklung
des Geschäftsfelds der Gesellschaft. Namhafte Firmen mussten Insolvenz anmelden.
Andere haben sich zuletzt mit ihren Sparten komplett zurückgezogen
(z.B. Bosch und Siemens). Auch der Kapitalmarkt ist flächendeckend zur Finanzierung
von Solarwerten oder auch nur zu Prolongierungen kaum mehr bereit. Bankenfinanzierungen
sind in der Branche derzeit praktisch nicht realisierbar. Das Kerngeschäft
der Gesellschaft, neue Projekte zu entwickeln und zu bauen, ist sukzessive
zum Erliegen gekommen. Hinzu gekommen ist das schlechte Wetter im ersten Halbjahr
2013. Die Einnahmen aus dem Stromverkauf bei den einzelnen Anlagen sind
rund 1/4 niedriger als im Vorjahr. Die bis zuletzt intensiven Bemühungen, den so
entstandenen Liquiditätsbedarf zu decken, waren trotz aussichtsreich erscheinender
Optionen am Ende leider erfolglos.
Die Gesellschaft selbst hat bereits begonnen, Mitarbeiter zu entlasten um die Kostenstruktur
zu optimieren.
Der Vorstand gibt nunmehr einen Überblick über die Einnahmen und Einnahmequellen
der Gesellschaft. Weiter gibt er einen kurzen Überblick über die Konzernstruktur
der Carpevigo-Gruppe.
Ein Gläubiger, Herr Peis, stellt Fragen zu der Höhe der offenen Darlehensverbindlichkeiten
und der Höhe der zu erbringenden Zins- und Tilgungsleistungen.
Der Vorstand nimmt hierzu Stellung. Er gibt einen kurzen Überblick über die Höhe
der Fremdfinanzierung, die Zinsen und die Leistungen an die Banken, ohne genaue
Zahlen zu nennen.
Nachdem Herr Tobias Echtler hierzu weitere Fragen gestellt hat, erklärt Herr
Rechtsanwalt Alfred Ponzer, dass die Gesellschaft bisher immer im Umfeld der gesamten
Carpevigo-Gruppe betrachtet worden ist und dass es in der Kürze der Zeit
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nicht möglich war, für die Carpevigo AG und v.a. im Hinblick auf die heutige Anleihe
genaue Zahlen zu ermitteln.
Herr Tobias Echtler stellt eine Frage über den Zeitraum für die geplante Rückzahlung
der Anleihe.
Hierzu nehmen zunächst der Vorstand und dann der Versammlungsleiter Stellung.
Das Moratorium stelle eine „Rückfalllinie" für die Gläubiger dar und diene der Vermeidung
der Insolvenz. Die Folgen einer Insolvenz werden kurz dargestellt.
Herr Tobias Echtler und Herr Tilo Lendle (Profidis AG) stellen Fragen zu Herrn Stephan
Wullinger, v.a. zu seiner früheren Rolle in der Gesellschaft und zu einem Darlehen,
dass die Gesellschaft Herrn Stephan Wullinger zur Verfügung gestellt hat.
Hierzu nehmen der Vorstand und der Versammlungsleiter Stellung.
Es werden weitere Fragen gestellt, v.a.
- zur Konzernstruktur,
- zum weiteren geplanten Vorgehen der Gesellschaft
- zu Sicherheiten der Gläubiger,
- zur Verwendung der Untemehmensergebnisse.
Der Vorstand fordert die Gläubiger nach Stellungnahme zu den Fragen auf, sich der
geänderten Situation anzupassen und ihm das notwendige Vertrauen zu schenken.
Es wird nochmals die Stellung des gemeinsamen Vertreters der Gläubiger erläutert,
seine Aufgaben, seine Bezahlung und seine Haftung.
Es entsteht eine kurze Diskussion über die Untemehmensführung und Herr Fritz
Keller hinterfragt die derzeitige Unternehmensführung durch den Vorstand.
Der Vorstand nimmt hierzu Stellung.
Herr Rechtsanwalt Franz Wagner, geschäftsansässig Nußbaumstr.12, 80336 München
stellt sich vor. Er berichtet über seine Tätigkeitsgebiete als Anwalt. Er erläutert
die Aufgabengebiete des gemeinsamen Vertreters der Anlagegläubiger. Er stellt aus
seiner Sicht die Vor- und Nachteile des Moratoriums im Verhältnis zur Insolvenz und
die Konsequenzen für die Gläubiger dar.
C llu b% i.rv « ii*n im lu n g / V
-10-
Die Versammlung wird von 14:11 Uhr bis 14: 20 Uhr unterbrochen.
Der Versammlungsleiter schlägt jetzt vor ein Schuldenmoratorium (mit einem Besserungsschein)
mit einer Laufzeit von längstens 3 Jahren zu beschließen wie folgt:
Es wird folgender Beschluss gefasst:
„Schuldenmemoratorium
An die Stelle der bisherigen Zinsfälligkeiten und der Zinshöhe nach den Anleihebedingungen
treten ein niedrigerer Zins und eine Veränderung der Fälligkeitstermine
wie folgt:
Für das Jahr 2013 werden über die tatsächlich erfolgten Zahlungen der
Gesellschaft hinaus keine weiteren Zinsen gezahlt. Offene Zinsansprüche
werden der Gesellschaft bis längstens 30.06.2016 gestundet.
Für das Jahr 2014 wird ein neuer Zins von 2 % p. a. festgelegt. Zur Auszahlung
fällig ist der neue Zins am 31.8.2014.
Für das Jahr 2015 wird ein neuer Zins von 2,5 % p. a. festgelegt. Zur
Auszahlung fällig ist der neue Zins am 31.8.2015.
Für das Jahr 2016 wird ein neuer Zins von 3 % p. a. festgelegt. Zur Auszahlung
fällig ist der neue Zins am 30.6.2016.
An die Stelle der bisherigen Endfälligkeiten und der sonstigen etwaigen Fälligkeiten
von jeglichen Ansprüchen der Gläubiger tritt der 30.6.2016. Dies ist rechtlich der
frühestmögliche Fälligkeitstermin für (neben den Zinsen) denkbare Ansprüche. Dies
gilt insbesondere auch für Ansprüche auf Rückführung, Tilgung oder Erfüllung aufgrund
vereinbarter oder gesetzlicher Options-, Kündigungs- oder sonstiger gesonderter
Rechte der Anleihegläubiger. Die Ausübung solcher Rechte wird mit Wirksamwerden
dieses Beschlusses bis zum 30.6.2016 ausgesetzt.
-11-
Besserungsschein
Der Gesellschaft wird aufgegeben, bis zum 31.12.2013 ein Sanierungskonzept zu
entwickeln, das eine vorzeitige Beendigung des Moratoriums in einer weiteren
Gläubigerversammlung ermöglichen soll.
Der Gesellschaft wird aufgegeben, ab dem 1.1.2014 fortlaufend zu prüfen, ob die
wirtschaftliche Situation und das Sanierungskonzept höhere Zinszahlungen, Tilgungen
oder sonst Leistungen an die Gläubiger zulassen, die über die oben festgelegten
Prozentpunkte hinausgehen.
Die vorzeitige Beendigung des Schuldenmoratoriums oder erhöhte Zahlungen nach
diesem Besserungsschein stellen ausdrücklich Absichtserklärungen dar. Die wirtschaftliche
Entscheidung steht in einem weiten Ermessen der Gesellschaft, solange
nicht eine neuerliche Gläubigerversammlung anderes wirksam festlegt.“
Der Versammlungsleiter ließ über diesen Beschlussantrag durch Handzeichen abstimmen.
Die Präsenz war unverändert.
Die Abstimmung ergab folgendes Ergebnis:
62.000,00 € NEIN- Stimmen
Keine Stimmenthaltung
und damit 5.395.000,00 JA- Stimmen.
Das Schuldenmoratorium mit Besserungsschein wurde mit einer Mehrheit von
98,86 % der abgegebenen/vertretenen Stimmen angenommen.
Der Versammlungsleiter gibt das Ergebnis der Abstimmung bekannt und stellt fest,
dass dem Schuldenmoratorium mit Besserungsschein antragsgemäß zugestimmt
wurde.
Widerspruch wurde nicht erhoben.
TOP 6: Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger ( (entspricht
Abschnitt II.TOP 3 der Einladung: Beschlussfassung über die Bestellung
eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger (§ 14 SchVG) und
Auswahl des Vertreters)
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-12-
Der Versammlungsleiter schlägt vor:
„Herr Rechtsanwalt Franz Wagner, Nußbaumstr.12, 80336 München wird als geeigneter
gemeinsamer Vertreter der Anleihegläubiger bestellt, der
(i) den Sanierungsweg der Gesellschaft begleitet,
(ii) zur Geltendmachung der Rechte der Anleihegläubiger berechtigt ist und
(iii) dessen Aufgaben und Befugnisse sich im Übrigen dem Umfang nach dem
SchVG richten.
Solange Herr Rechtsanwalt Franz Wagner als gemeinsamer Vertreter bestellt ist,
sind die einzelnen Anleihegläubiger nicht zur selbständigen Geltendmachung dieser
Rechte befugt.“
Die Haftung von Herrn Rechtsanwalt Franz Wagner wird auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit und summenmäßig auf maximal EUR 1 Mio. (in Worten: Euro eine
Million) begrenzt."
Der Versammlungsleiter ließ über diesen Beschlussantrag durch Handzeichen abstimmen.
Die Präsenz war unverändert.
Die Abstimmung ergab folgendes Ergebnis:
Keine NEIN- Stimmen
Keine Stimmenthaltungen
und damit 5.457.000,00 € JA-Stimmen, dass entspricht 100% der abgegebenen/
vertretenen Stimmen
Es wurde somit beschlossen, dass Herr Rechtsanwalt Franz Wagner gemeinsamer
Vertreter der Anleihegläubiger ist, mit der Befugnis, die Rechte der Anleihegläubiger
auszuüben.
Der Versammlungsleiter gab das Ergebnis der Abstimmung bekannt und stellte fest,
dass Herr Rechtsanwalt Franz Wagner zum gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger
bestellt wurde, mit der Befugnis, die Rechte der Anleihegläubiger auszuüben.
Widerspruch wurde nicht erhoben.
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TOP 7: Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung (entspricht Abschnitt
II TOP 4 der Einladung: Beschlussfassung über eine zweite Gläubigerversammlung
(§11 Abs. 5 SchVerschrG)
Der Versammlungsleiter gibt bekannt, dass eine zweite Gläubigerversammlung
nach der heutigen Versammlung nicht erforderlich ist. Der TOP 7 ist somit erledigt.
Widerspruch wurde nicht erhoben.
TOP 8: „Sonstiges/Anträge von Anleihegläubigern“
Weiteres wurde nicht beschlossen. Anträge wurden nicht gestellt. Es gab keine
Wortmeldungen.
4.
Schluss der Gläubigerversammlung
Um 14:35 Uhr war die Tagesordnung erledigt.
Der Versammlungsleiter und der Vorstand dankten den Erschienenen und schlossen
die Hauptversammlung.
5.
Feststellungen
Ich, die beurkundende Notarin, stelle insbesondere fest:
- Ich habe mich stichprobenartig von der Erfassung der Teilnehmer und der von
ihnen vertretenen Stimmen im Teilnehmerverzeichnis überzeugt,
- Die Abstimmungen wurden in der von dem Vorstand bzw. Versammlungsleiter
bestimmten, vorstehend aufgeführten Art vorgenommen und durchgeführt,
- Das Beschlussergebnis wurde von dem Vorstand bzw. dem Versammlungsleiter
jeweils festgestellt und verkündet,
- Weitere, als in dieser Niederschrift aufgenommenen Widersprüche wurde nicht
erhobe

1 Kommentar:

  1. Da hätte man aber damals sicherheitshalber die Anfechtung der Beschlüsse der Gläubigerversammlung erklären sollen.
    Jetzt darauf zu hoffen, dass es Nichtigkeitsgründe gibt, ist ganz schön fahrlässig.
    Und dann noch dazu nicht vom Urkundsprozess abzustehen, um eine jetzt drohende Präklusion eventuell noch zu vermeiden wenn man solche Gründe in 2.Instanz nachschieben will.
    Zeugt nicht gerade von hohem taktischen und prozesstaktischen Geschick.

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