16 U 32/14 OLG Frankfurt
2-21 O 318/12 Landgericht Frankfurt am Main 18.September 2014
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
Kläger und Berufungskläger,
- Prozessbevollmächtigte: nn
g e g e n
Hellenische Republik, vertreten durch den Finanzminister, 10 Karageorgi Servias
Straße, 10184 Athen, Griechenland,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: RechtsanwälteCleary Gottlieb Steen &Hamilton LLP
16 U 32/14
- 2 -
hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main -1 6. Zivilsenat -
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht nndie Richterin am
Oberlandesgericht nnund die Richterin am Oberlandesgericht nn
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2014
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 06. Februar 2014 verkündete
Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-21 O 318/12) wird auf
Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main sind
vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus den Urteilen zu
vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden
Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.025,- €
festgesetzt.
20 Seiten gegen email bei mir: rolfjkoch@web.de
Dieses Verfahren hat den Kläger bislang ca. 9.500,00 Euro gekostet .
AntwortenLöschenWenn Revision durchgeführt würde nochmals ca. 4.000,00 tausend Euro mehr.
ordre public war immer das einzig mögliche Einfallstor zur Inhaltsprüfung eines ausländischen Gesetzes. Wenn das hier nicht geprüft oder vom Gericht verworfen wurde bzw. die Entschädigung als "angemessen" bewertet wurde, dann ist der Zug im lokalen Recht tatsächlich abgefahren. Da die Revision allerdings zugelassen ist, kann man es noch vor dem BGH versuchen. Einzig mögliche Instanz ist dann nur mehr der EGMR und selbst der läßt Enteignungen zu. Die einzige Argumentation ist wie gesagt die Angemessenheit der Entschädigung.
AntwortenLöschenWäre dann auch noch immer interessant, wie die Urteile in anderen Ländern ausfallen. In Deutschland mögen die Gerichte auch politisch motiviert urteilen, aber ich bezweifle, ob das zB in Österreich oder Italien auch so ist (was deutschen Anlegern auch nützen kann, als Argumentation vor dem EGMR).