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Freitag, 21. November 2014

P.S. Und übrigens: Bei Klageabweisung als unzulässig gibt es kein Nachverfahren. ....na ja das wird sich noch herausstellen....s.u.

Soweit die Klägerinnen Einwendungen hinsichtlich der Einberufung der Gläubigerversammlung
bzw. die Gültigkeit der dort gefassten Beschlüssse erheben, sind diese zum einen nicht in der im
Urkundsprozess erforderlichen prozessualen Form durch Vorlage von Urkunden belegt



Soweit die Klägerinnen formale Mängel der Einberufung bzw. der Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
vortragen, sind diese zum einen nicht durch Urkunden nachgewiesen, führen
zum anderen auch nicht zu einer greifbaren Nichtigkeit oder schwerwiegenden Mängeln


diese Punkte sind im Nachverfahren zu lösen....



1 Kommentar:

  1. Ein Nachverfahren gäbe es nur, falls es noch gelingt in der Berufung das Prozessurteil wegen Unzulässigkeit umzudrehen. Aber dazu müsste man dann wieder erst mal die Gläubigerversammlung und die dort gefassten Beschlüsse aus dem Weg räumen. Dazu müsste man andere Beweismittel vorlegen. Und dann kommt wieder die Frage der Präklusion . Eine überaus vertrackte prozessuale Situation.
    HÄtte man sich leicht ersparen können , ja sogar müssen.

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