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Freitag, 21. November 2014

Und dann noch dazu nicht vom Urkundsprozess abzustehen, um eine jetzt drohende Präklusion eventuell noch zu vermeiden wenn man solche Gründe in 2.Instanz nachschieben will. Zeugt nicht gerade von hohem taktischen und prozesstaktischen Geschick. (aus einem anonymen posting)

du weist aber sicher auch das ein klagegegenstand der als unzulässig verworfen wurde jederzeit erneut eingeklagt werden kann....andes als bei "unbegründet".....

oder bist du doch nicht der experte....


"....Oh,oh, oh,
mein lieber Blogbetreiber, da wäre ich gaaaanz vorsichtig mit solchen Aussagen.
Was nicht in Rechtskraft bei einer Zurückweisung wegen Unzulässigkeit erwächst ist der Streitgegestand , d.h . der materielle Anspruch.
Aber inwieweit in diesem speziellen Fall von geänderten Sachurteilsvoraussetzungen gesprochen werden kann, also da würde ich meinen KOpf nicht drauf verwetten, ob das klappt.
Auch ein Prozessurteil erwächst nämlich insoweit in Rechtskraft.
Nachlesbar in jedem Standardkommentar. ....."

das verstehe ich ehrlich gesagt nicht.....das kann man sicher doch verständlicher formulieren....



".....Ein Nachverfahren gäbe es nur, falls es noch gelingt in der Berufung das Prozessurteil wegen Unzulässigkeit umzudrehen. Aber dazu müsste man dann wieder erst mal die Gläubigerversammlung und die dort gefassten Beschlüsse aus dem Weg räumen. Dazu müsste man andere Beweismittel vorlegen. Und dann kommt wieder die Frage der Präklusion . Eine überaus vertrackte prozessuale Situation.
HÄtte man sich leicht ersparen können , ja sogar müssen......"


Die Sache ist doch recht einfach und übersichtlich.....die Gläubigerversammlung hat gut eine Woche nach Endfälligkeit der Anleihe stattgefunden.....also gabs garkeine Anleihengläubigergemeinschaft mehr (die eine GV hätten abstimmen können) sondern nur noch Rückzahlungsansprüche....

Ausserdem waren die von den Kochs gehaltenen Anleihen deutlich vorher gekündigt und sind somit dem Schuldverschreibungsregime von Kaiser Wilhelm dem II (1898) von der Schippe gesprungen......

4 Kommentare:

  1. Oh,oh, oh,
    mein lieber Blogbetreiber, da wäre ich gaaaanz vorsichtig mit solchen Aussagen.
    Was nicht in Rechtskraft bei einer Zurückweisung wegen Unzulässigkeit erwächst ist der Streitgegestand , d.h . der materielle Anspruch.
    Aber inwieweit in diesem speziellen Fall von geänderten Sachurteilsvoraussetzungen gesprochen werden kann, also da würde ich meinen KOpf nicht drauf verwetten, ob das klappt.
    Auch ein Prozessurteil erwächst nämlich insoweit in Rechtskraft.
    Nachlesbar in jedem Standardkommentar.

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  2. Dass du das nicht verstehst, überrascht mich nicht.
    Für einen juristischen Laien schwer verständlich.
    Aber deine hochbezahlten "Experten"-anwälte aus der Schlossallee werden es dir schon ausdeutschen . Vielleicht aber auch nicht, angesichts des Murks der hier abgeliefert wurde.

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  3. Die Sache ist doch recht einfach und übersichtlich.....die Gläubigerversammlung hat gut eine Woche nach Endfälligkeit der Anleihe stattgefunden.....also gabs garkeine Anleihengläubigergemeinschaft mehr (die eine GV hätten abstimmen können) sondern nur noch Rückzahlungsansprüche....

    Ausserdem waren die von den Kochs gehaltenen Anleihen deutlich vorher gekündigt und sind somit dem Schuldverschreibungsregime von Kaiser Wilhelm dem II (1898) von der Schippe gesprungen......


    Bwahahahaha, soviel Bockmist und Unwissen in zwei Absätzen ist schon verdammt schwer hinzukriegen.
    Wenn dir das deine "Experten" auch erzählt haben, wundert mich echt nichts mehr.
    Lol.

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  4. das musst du näher erläutern...."lieber" dorfanwalt jack11 mit anwaltsschlampe sarah1 in bürogemeinschft....du verstehst halt nichts vom SchVG1899 und 2009....selbst bei den argy-anleihen bringst du die vorlegungsverjährung nicht auf die reihe....kalenderjahr oder tag der endfälligkeit.....wobei wir wieder beim SchVG wären....

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