§ 4
Kollektive Bindung
Bestimmungen in Anleihebedingungen können während
der Laufzeit der Anleihe durch Rechtsgeschäft nur
durch gleichlautenden Vertrag mit sämtlichen Gläubigern
oder nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes geändert
werden (kollektive Bindung). Der Schuldner muss die
Gläubiger insoweit gleich behandeln.
Aus BGH II ZR 381/13:
AntwortenLöschen"Soweit das Berufungsgericht wegen der bereits abgelaufenen Laufzeit für die Genussscheine der Beklagten von einer unzulässigen Rückwirkung ausgegangen ist, ist nicht die Rückwirkung der Übergangsvorschrift des § 24 Abs. 2 SchVG betroffen, sondern die Zulässigkeit einer Laufzeitverlängerung im konkreten Einzelfall und damit die Wirksamkeit des Beschlusses der Gläubiger nach dem Schuldverschreibungsgesetz."
Auch in diesem BGH Grundsatzfall waren die Anleihen zum Zeitpunkt der Gläubigerversammlung bereits endfällig , jedoch nicht getilgt. Der BGH hat trotzdem grundsätzlich einen die ALB verändernden Mehrheitsbeschluss mit Laufzeitverlängerung durch die Gläubiger als grundsätzlich zulässig erachtet.
Nur weil dieser Beschluss nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger beinhaltete, war er nichtig. Nur deswegen haben die Kläger im BGH Fall ihr Geld erhalten.