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Donnerstag, 13. November 2014

wie Cleary in Sachen Argy tickt.....

wie Cleary in Sachen Argy tickt.....

Koch
gegen
die Republik Argentinien, vertreten durch die Procuración del Tesoro de la Nación, Posadas 1641,
Piso I o, 1112 Ciudad Autónoma de Buenos Aires, Argentinien
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte: Strba Rechtsanwälte, Eschenheimer Anlage 28, 60318 Frankfurt am
Main
Az. 2-25 O 161/14
beantragen wir namens der Beklagten
die Klage abzuweisen.
2
Inhaltsverzeichnis
A. Sachverhalt..............................................................................................................................4
I. Die Staateninsolvenz der Beklagten und die Umschuldung............................................4
II. Die Verfahren gegen die Beklagte in Deutschland.......................................................... 6
B. Zur Begründetheit...................................................................................................................7
I. Fehlende Aktivlegitimation............................................................................................7
II. Der Klage stehen allgemeine Regeln des Völkerrechts entgegen....................................7
1. Das klägerische Erfüllungsverlangen ist rechtsmissbräuchlich..............................7
a) Das klägerische Erfüllungsverlangen widerspricht dem insolvenzrechtlichen
Gleichbehandlungsgebot............................................................................ 8
b) Das klägerische Erfüllungsverlangen widerspricht dem globalen
öffentlichen Interesse an einer geregelten und nachhaltigen Lösung von
Staatsfinanzkrisen.......................................................................................8
c) Anerkennung der Einrede des Rechtsmissbrauchs im Kontext von
Staatsfinanzkrisen.......................................................................................9
d) Ausgestaltung und Inhalt der Einrede des Rechtsmissbrauchs im Kontext
von Staatsfinanzkrisen.............................................................................. 11
2. Der Beklagten steht ein Leistungsverweigerungsrecht zu, da die
Mehrheitsentscheidung der Gläubiger zur Umschuldung bindend ist................ 12
3. Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG................ 14
III. Leistungshindemis durch-das-afgefrtmisdie^ahkiogsmcMaiculuj^...............................16
1. Keine Anwendung der Schuldstatutstheorie....................................................... 16
2. Anwendbarkeit der herrschenden Sonderanknüpfungstheorie..........................17
a) Engste Verbindung des Sachverhalts zum Erlassstaat................................17
b) Internationaler Geltungswille des Zahlungsmoratoriums..........................17
3. Berücksichtigung des Zahlungsmoratoriums nach materiellem Recht................ 18
4. Kein Verstoß des Zahlungsmoratoriums gegen den deutschen ordre public.......19
IV. Kein Entgegenstehen des sog. Akkordstörer-Urteils des Bundesgerichtshofs.............. 21
V. Erlöschen/Verjährung..................................................................................................22
VI. Hilfsweise: Einwand mangelnder Kostenerstattung gemäß § 267 Abs. 6 BGB............. 22
VII. Einwand aus § 797 BGB................................................................................................23
3
Begründung:
Die Klägerin ist eine sog. Holdout-Gläubigerin, die trotz einer zwingend notwendigen
und von einer überwältigenden Gläubigermehrheit unterstützten Umschuldung
der Auslandsschulden der Beklagten nun im Klagewege versucht, für sich einen
Sondervorteil durchzusetzen. Während die überwältigende Gläubigermehrheit im
Rahmen der Umschuldung auf ca. 70% ihrer Forderungen verzichtet hat, begehrt die
Klägerin Zahlung ihrer vermeintlichen Forderung in voller Höhe und will sich damit
letztlich auf Kosten der Gläubigermehrheit bereichern.
Die Frage des Umgangs mit Holdout-Gläubigern im Kontext einer Staatsinsolvenz ist
eine der wichtigsten und drängendsten ungelösten Fragen sowohl auf internationaler
als auch auf nationaler Ebene. Das Problem der Holdout-Gläubiger ist in seinem
Ausmaß letztlich erst Anfang des 21. Jahrhunderts in seiner ganzen Brisanz sichtbar
geworden. Begünstigt durch das Fehlen eines formellen Insolvenzverfahrens für
Staaten und der dadurch bedingten Rechtsunsicherheit bildete sich ein Feld für spekulative
Investoren, die diese planwidrige Lücke für ihre Zwecke ausnutzen. Im Ergebnis
führt diese planwidrige Lücke dazu, dass Holdout-Gläubiger das mit den
Staatsanleihen verbundene (erhebliche) Kreditrisiko nicht tragen und sich stattdessen
auf Kosten der Gläubigermehrheit bereichern, die mit ihrer Zustimmung zu einem
Schuldenschnitt einen wesentlichen Beitrag zur Sanierung des Staatshaushaltes
beigetragen haben. Bedingt durch Erfolge der Holdout-Gläubiger in jüngerer Vergangenheit
hat sich der Anreiz für Gläubiger, sich an einer geordneten Umschuldung
zu beteiligen, erheblich verringert.
In der internationalen Staatengemeinschaft besteht die Überzeugung, dass das Verhalten
von Holdout-Gläubigern rechtlich zu missbilligen ist. Ungeachtet der Tatsache,
dass es über verschiedene Lösungsansätze Meinungsverschiedenheiten geben
mag, hat sich zumindest diese Kern-Überzeugung inzwischen zu völkerrechtlichen
Regeln verdichtet. Diese stehen den Ansprüchen von Holdout-Gläubigern entgegen.
Die Beklagte hat zur Frage des in dieser Hinsicht existierenden Völkerrechts zwei
Rechtsgutachten von Völkerrechtsexperten eingeholt. Diese Rechtsgutachten weisen
in der Begründung und hinsichtlich des genauen Inhalts einer solchen völkerrechtlichen
Regel zwar durchaus Unterschiede auf, gleichwohl kommen sie beide zu
dem Ergebnis, dass dem Erfüllungsverlangen von Holdout-Gläubigern aus dem Völkerrecht
hergeleitete Einwendungen entgegen gehalten werden können.
Die Beklagte stützt ihre Rechtsverteidigung in diesem Verfahren auf drei eigenständige
Argumentationslinien. Jede der Argumentationslinien bringt für sich betrachtet
die geltend gemachten Ansprüche zu Fall:
• Erstens stellt sich die Durchsetzung der Forderungen durch Holdout-
Gläubiger als rechtsmissbräuchlich dar. Die Verfolgung von Ansprüchen aus
notleidenden Staatsanleihen außerhalb eines hierfür vorgesehenen Um4
schuldungsprozesses zur Erlangung eines Sondervorteils wird von der internationalen
Staatengemeinschaft rechtlich missbilligt. Dieses Ergebnis lässt
sich aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen im Sinne des Art. 38 Abs. 1 lit. c
IGH-Statut ableiten. Die Rechtsauffassung der Beklagten, dass Staaten denjenigen
ihrer Gläubiger, die sich einer notwendigen Umschuldung verweigern
und ihre Forderungen in vollem Umfang durchzusetzen versuchen, die
Einrede des Rechtsmissbrauchs als allgemeinen Rechtsgrundsatz entgegenhalten
können, wird durch das Rechtsgutachten von Dr. Goldmann bestätigt,
das als Anlage B 1 beigefügt wird (siehe dazu unten II.1).
• Zweitens begründen allgemeine Regeln des Völkerrechts gegenüber den geltend
gemachten Forderungen ein Leistungsverweigerungsrecht dergestalt,
dass Holdout-Gläubiger ihre (Anleihe-) Forderungen nicht mehr individuell
durchsetzen können, weil sie rechtlich an den durch Mehrheitsentscheidung
gefundenen Kompromiss gebunden sind. Dieses Ergebnis wird von Prof. Dr.
Tietje im bereits vorgelegten Rechtsgutachten bestätigt, das als Anlage B 2
beigefügt wird (siehe dazu unten 11.2).
• Drittens steht der klägerischen Forderung das gesetzlich angeordnete argentinische
Zahlungsmoratorium entgegen, das nach internationalprivatrechtlichen
Grundsätzen auch im deutschen Recht zu berücksichtigen
ist. Auch diese Argumentationsllnie wird durch das Rechtsgutachten der
Herren Prof. Dr. Tietje und Prof. Dr. Lehmann untermauert, (siehe dazu unten
III.)
A. Sachverhalt
Die Beklagte begab Inhaberschuldverschreibungen unterschiedlicher Stückelung,
u.a. auch die streitgegenständlichen Schuldverschreibungen zur WKN 130 020. Die
Papiere sind frei handel- und jederzeit veräußerbar.
I. Die Staateninsolvenz der Beklagten und die Umschuldung
Mit Gesetz Nummer 25.561 rief die Beklagte am 12.12.2001 den nationalen Notstand
auf sozialem, wirtschaftlichem, administrativem, finanziellem und währungspolitischem
Gebiet aus, u.a. da die vorhandene Schuldenlast die Erfüllung der öffentlichen
Aufgaben akut bedrohte und der abrupte Ausfall einer Vielzahl notwendiger
Staatsfunktionen unmittelbar bevorstand.
Der „The United Nations Independent Expert on foreign debt and human rights"
stellte vor kurzem fest, dass die Krise eine tief greifende Wirkung auf die Beklagte
hatte:
„GDP shrank in the period from 1999 to 2002 by 25 per cent, official
unempioyment peaked at over 21.5 per cent in May 2002, savings
5
and pensions had been devaluated, an inflation of up to 41 per cent
contributed to a drop of real wages by 23.2 per cent in 2002. Fiftythree
per cent of the population lived in poverty, and 24.8 per cent
faced extreme poverty. The crisis also severely affected the public
health system, with hospitals suffering a serious shortage of basic
supplies and prices of medicines soaring. In addition, the drastic drop
in employment left roughly 60 per cent of the population outside the
social health insurance system.
The crisis also resulted in the deterioration of health indicators, such
as infant mortality, affecting in particular the relatively more
disadvantaged provinces in the north of the country, where the infant
mortality rate was 25 per 1,000 live births. Facing increased pressure
to provide social services to a large number of poor people, the
Government was forced to decrease its per capita spending on social
services by 74 per cent."
Eigene Übersetzung:
„Das BIP verringerte sich in der Zeit von 1999 bis 2002 um 25 %, die
offizielle Arbeitslosigkeit erreichte im Mai 2002 mit über 21,5 % ihren
Höhepunkt, Ersparnisse und Altersrenten waren abgewertet worden
und eine Inflation von bis zu 41 % trug zu einem Rückgang der realen
Löhne und Gehälter um 23,2 % im Jahr 2002 bei. Dreiundfünfzig
Prozent der Bevölkerung lebten in Armut und 24,8 % waren von
extremer Armut betroffen. Die Krise betraf außerdem in erheblichem
Maße das öffentliche Gesundheitssystem. Krankenhäuser litten unter
einer starken Verknappung der Grundversorgung und rapide
steigenden Preisen für Medikamente. Ferner fielen durch den
drastischen Rückgang der Beschäftigung ungefähr 60 % der
Bevölkerung aus dem sozialen Krankenversicherungssystem.
Die Krise führte außerdem zur Verschlechterung von
Gesundheitsindikatoren, wie die Kindersterblichkeit, die insbesondere
die im Verhältnis stärker benachteiligten Provinzen im Norden des
Landes betraf, wo die Kindersterblichkeitsrate bei 25 pro 1.000
Lebendgeburten lag. Angesichts des zunehmenden Drucks, soziale
Leistungen für eine große Anzahl an Armen zu erbringen, war die
Regierung gezwungen, ihre Pro-Kopf-Ausgaben für Sozialleistungen
um 74 % zu kürzen."
Vgl.: Bericht des "independent expert on the effects of foreign debt and
other related international financial obligations of States on the full
enjoyment of all human rights, particularly economic, social and cultural
rights", Cephas Lumina, UN-Dok. A/HRC/25/50/Add.3, Rn 13 f.
Das Notstandsgesetz wurde in der Folgezeit bis zum 31.12.2015 verlängert. Im Zusammenhang
mit dem nationalen Notstand wurde ein Zahlungsmoratorium auf alle
Auslandsschulden der Beklagten, die vor dem 31.12.2001 aufgenommen wurden,
erlassen. Dieses Moratorium wird aktuell durch Artikel 56 des Gesetzes Nr. 26.895
6
angeordnet und gilt bis zum endgültigen Abschluss des Umstrukturierungsprozesses.
Vgl.: Gesetz Nr. 25.561 und Nr. 26.895 (in deutscher Übersetzung).
- Anlage B 3 -
Als Teil dieses Umstrukturierungsprozesses unterbreitete die Beklagte, im Gefolge
intensiver Beratungen und Gesprächen mit Investoren, in den Jahren 2005 und 2010
zwei Umtauschangebote hinsichtlich der von ihr begebenen Schuldverschreibungen.
Im Rahmen dieser Umtauschangebote wurde den Anleihegläubigern angeboten, ihre
Anleihen gegen neue Anleihen einzutauschen, und damit die Beklagte bei der
zwingend notwendigen Umstrukturierung ihrer Auslandsschulden, d.h. der Sanierung
ihrer Staatsfinanzen, zu unterstützen. Die weit überwiegende Mehrzahl der
Anleihegläubiger nahm die Umtauschangebote an. Im Jahr 2005 stimmten 76 % der
Anleihegläubiger dem ersten Umtauschangebot der Beklagten zu. Nach dem zweiten,
identischen Umtauschangebot im Jahre 2010 erreichte die Beklagte eine Zustimmungsquote
in Höhe von insgesamt 92,4 %. Hierdurch haben sowohl argentinische
wie auch ausländische institutionelle und private Gläubiger erhebliche finanzielle
Einbußen hingenommen. Die verbleibenden rund 7,6% der Anleihen befinden
sich in den Händen von Holdout-Gläubigern, die sich der zwingend notwendigen
Umschuldung und dem Konsens der Gläubigermehrheit verweigerten.
II. Die Verfahren gegen die Beklagte in Deutschland
Diese Minderheit von nicht kompromissbereiten Gläubigem, zu der auch die Klägerin
gehört, führt seit nunmehr rund zehn Jahren eine Vielzahl von Prozessen gegen
die Beklagte vor den Frankfurter Gerichten.
In der Folgezeit hat sich bei den Frankfurter Gerichten eine Rechtsstarre dergestalt
eingestellt, dass eine Auseinandersetzung mit dem Vortrag und den Argumenten
der Beklagten zum größten Teil nicht mehr stattfindet. Vielfach wird pauschal auf
den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08. Mai 2007 (Az. 2 BvM 1-5/03)
verwiesen. Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird fälschlicherweise
als „Universalantwort" auf die Argumente der Beklagten verstanden, obwohl
die meisten der Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Zahlungsmoratorium
der Beklagten stellen und die für die ganz überwiegende Mehrzahl der anhängigen
Verfahren entscheidungserheblich sind, nicht Gegenstand des Vorlageverfahrens
beim Bundesverfassungsgericht waren. Insbesondere die in den nunmehr vorgelegten
Rechtsgutachten adressierten Fragen, wurden bislang höchstrichterlich
nicht entschieden.
7
B. Zur Begründetheit
I. Fehlende Aktivlegitimation
Die Klägerin macht Ansprüche aus Schuldverschreibungen geltend, die angeblich
von der Republik Argentinien ausgegeben worden seien. Sie behauptet, Inhaber der
jeweiligen Schuldverschreibungen zu sein. Die Beklagte bestreitet dies mit Nichtwissen.
Aktivlegitimiert ist ausschließlich der Inhaber der Schuldverschreibungen. Die Anleihen
der WKN 130 020 sind in effektiven Stücken samt Zinscoupons verbrieft. Diese
Urkunden sind nach den Anleihebedingungen zur Auszahlung vorzulegen. Dies
gilt auch für Zinsansprüche; hierzu sind die zu der Anleihe ausgegebenen Zinscoupons
bzw. beigefügten Zinsscheine vorzulegen.
Die Vorlage eines Depotauszugs reicht nicht aus, weil die einzelnen Urkundennummern
daraus nicht hervorgehen. Die Angabe der Urkundennummern ist notwendig,
um den Streitgegenstand exakt bestimmen zu können. Denn nur auf diese Weise
kann die Beklagte einer mehrfachen Inanspruchnahme wirksam entgegentreten.
Durch das Erfordernis der Aushändigung der Wertpapiere wird die Beklagte zwar
vor einer mehrfachen Leistung auf dieselbe Urkunde geschützt; es bietet jedoch
keinen Schutz gegen mehrfache Klagen aus derselben Inhaberschuldverschreibung.
Nur durch Individualisierung der angeblich gehaltenen Inhaberschuldverschreibungen
schon im Erkenntnisverfahren kann die Beklagte einem möglichen nachfolgenden
Kläger die Einrede anderweitiger Rechtshängigkeit bzw. Rechtskraft entgegenhalten
und - sofern die übrigen Verteidigungsmittel nicht erfolgreich sind - eine negative
Kostenfolge abwenden. Die Beklagte hat ein berechtigtes Interesse an der
Kenntnis der streitbefangenen Urkunden.
II. Der Klage stehen allgemeine Regeln des Völkerrechts entgegen
1. Das klägerische Erfüllungsverlangen ist rechtsmissbräuchlich
Das klägerische Erfüllungsverlangen stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar. Dies
ergibt sich aus einer nach Art. 25 GG zu berücksichtigenden allgemeinen Regei des
Völkerrechts, und zwar auf Grundlage der von den Kulturvölkern anerkannten allgemeinen
Rechtsgrundsätze gemäß Art. 38 Abs. 1 lit. c IGH-Statut.
Die Einrede des Rechtsmissbrauchs gegen Holdout-Gläubiger gründet sich auf den
universal anerkannten Grundsatz von Treu und Glauben, der situationsbedingt unterschiedliche
Ausprägungen erfahren kann. Instruktiv für den vorliegenden Fall
sind die Ausprägungen dieses Grundsatzes in der Insolvenz oder in insolvenznahen
Situationen. Insoweit lassen sich in den Rechtsordnungen der Kulturvölker zwei
verallgemeinerungsfähige Prinzipien identifizieren: Die Gleichbehandlung aller
Gläubiger und die Integrität eines geordneten Insolvenzverfahrens.
8
a) Das klägerische Erfüllungsverlangen widerspricht dem insolvenzrechtlichen
Gleichbehandlungsgebot
Demnach gehört zu den tragenden Prinzipien einer jeden Rechtsordnung die
Gleichbehandlung aller Gläubiger innerhalb eines Ranges (par conditio creditorum).
Dadurch soll verhindert werden, dass sich einzelne Gläubiger einen Sondervorteil zu
Lasten der anderen Gläubiger verschaffen können. Eine von Gläubigern außerhalb
eines Insolvenzregimes oder vergleichbarer Praktiken angestrebte Durchsetzung ihrer
Forderungen wird als rechtsmissbräuchlich erachtet
Vgl.: Rechtsgutachten von Herrn Dr. Goldmann, S. 24 ff.
Dieser Gedanke ist auf die völkerrechtliche Bewältigung von Staatsschuldenkrisen
übertragbar, wenn sich sogenannte Holdout-Gläubiger einen Sondervorteil zu Lasten
derjenigen Gläubiger zu verschaffen suchen, die sich an der Umschuldung der
Staatsfinanzen des insolventen Staates beteiligten und dadurch erst die Sanierung
überhaupt ermöglichten. Auch wenn es auf internationaler Ebene kein formelles
Insolvenzrecht für Staaten gibt, hat sich in den letzten Jahrzehnten auf völkerrechtlicher
Ebene eine dezentral organisierte, von den Staaten anerkannte Ordnung für
die Bewältigung von Staatsschuldenkrisen herausgebildet (ausführlich Goldmann,
Teil II.).
Vgl.: Rechtsgutachten von Herrn Dr. Goldmann, Teil II., S. 5 ff.
Im Rahmen dieser Ordnung gefährden nicht kompromissbereite Gläubiger, die sich
gegenüber anderen Gläubigern einen Sondervorteil verschaffen wollen, den gesamten
Umschuldungsprozess und nicht zuletzt den Umschuldungserfolg.
b) Das klägerische Erfüllungsverlangen widerspricht dem globalen öffentlichen
Interesse an einer geregelten und nachhaltigen Lösung von Staatsfinanzkrisen
Die Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens der Holdout-Gläubiger ergibt sich auch
unter einem weiteren Blickwinkel. Die internationale Staatengemeinschaft hat spätestens
seit den 1980er-Jahren erkannt, dass die Bewältigung von Staatsschuldenkrisen
mit privaten Gläubigern keine rein privatrechtliche Angelegenheit ist, sondern
hierfür ein globales öffentliches Interesse besteht (sog. öffentlich-rechtlicher
Ansatz). Staaten und andere völkerrechtliche Institutionen haben bis heute ein
engmaschig verzahntes, sich kontinuierlich weiterentwickelndes Netzwerk gebildet,
das der Umsetzung des globalen öffentlichen Interesses an einer zügigen und nachhaltigen
Lösung von Staatsschuldenkrisen dient. Dahinter steht das Bestreben nach
einer Absicherung der „Resolvenz" des Schuldners, da staatliche Schuldner nicht liquidiert
werden können.
Das hinter dem öffentlich-rechtlichen Ansatz stehende globale öffentliche Interesse
erschöpft sich jedoch nicht nur in der Notwendigkeit einer zügigen und nachhaltigen
9
Lösung der Krisen. Der Gedanke der Nachhaltigkeit wird auf öffentlicher Ebene immer
stärker auch mit der Verpflichtung zur zunehmenden Verwirklichung von Menschenrechten,
insbesondere auch den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen
Rechten verknüpft.
Vgl.: Rechtsgutachten von Herrn Dr. Goldmann, S. 12 f.
Die Strategie der Holdout-Gläubiger widerspricht den Intentionen des öffentlichrechtlichen
Ansatzes und hat schwerwiegende politische und finanzielle Konsequenzen.
Die Holdout-Gläubiger versuchen, aus der bestehenden Rechtsunsicherheit
im Umgang mit Staatsschuldenkrisen Kapital zu schlagen. So hat sich insbesondere
im letzten Jahrzehnt eine regelrechte „Holdout-Kultur" herausgebildet, die
zwingend notwendige Umschuldungen verzögert, erschwert, verteuert und sogar
scheitern lassen kann.
c) Anerkennung der Einrede des Rechtsmissbrauchs im Kontext von Staatsfinanzkrisen
Die internationale Staatengemeinschaft ist sich einig, dass Gläubiger-Holdouts eine
Fehlentwicklung bei der Bewältigung von Staatsschuldenkrisen darstellen. Letztlich
sind sie eine (ungewollte) Folge der öffentlich-rechtlichen Lösungsansätze, nach denen
bestehende Staatsschulden unter Inanspruchnahme des Kapitalmarkts umgeschuldet
und somit eigentlich „gelöst" werden sollten.
Vgl.: Rechtsgutachten von Herrn Dr. Goldmann, S. 14.
Aus diesem Grund ist die internationale Staatengemeinschaft auch nicht länger bereit,
die Strategie von Holdout-Gläubigern im Kontext von Staatsinsolvenzen als
rechtskonform hinzunehmen. Dies kommt sowohl auf völkerrechtlicher als auch auf
innerstaatlicher Ebene deutlich zum Ausdruck.
Auf völkerrechtlicher Ebene ist insoweit in erster Linie das Prinzip Nr. 7 der „Principles
on Promoting Responsible Sovereign Lending and Borrowing" der UNCTAD
(„UNCTAD-Prinzipien") zu nennen.
7. Umschuldungen
Treten Umstände ein, in denen ein Staat offenkundig nicht in der
Lage ist, seine Schulden zu bedienen, haben alle Kreditgeber die
Pflicht, sich nach Treu und Glauben und kooperativ zu verhalten, um
eine einvernehmliche Umschuldung der Verbindlichkeiten zu
erreichen. Gläubiger sollten eine schnelle und geordnete Lösung für
das Problem anstreben.
Konsequenzen:
• Bis heute ist kein universeller Mechanismus zur Restrukturierung
von Staatsschulden eingerichtet worden. Gerät ein Schuldnerstaat in
10
ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten, hat er daher keine andere
Wahl, als an seine Gläubiger mit dem Ziel einer einvernehmlichen
Umschuldung der Schuldenlast heranzutreten.
• Obwohl die Annahme besteht, dass Vereinbarungen gemäß ihren
Bestimmungen erfüllt werden, sollten Kreditgeber nicht die
Möglichkeit verkennen, dass zukünftige Umstände eine
Restrukturierung von Staatsschulden erforderlich machen können.
Die in einer solchen Situation bestehende Verantwortung des
Schuldnerstaats fasst Prinzip 15 zusammen (siehe unten).
• Kreditgeber sollten bereit sein, nach Treu und Glauben in
Verhandlungen mit dem Schuldner und anderen Gläubigern
einzutreten, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu
finden.
• Ein Gläubiger, der Schuldverschreibungen eines Staats in
finanzieller Notlage mit der Absicht erwirbt, außerhalb des
einvernehmlichen Umschuldungsprozesses eine bevorzugte
Befriedigung seiner Forderung zu erzwingen, handelt
rechtsmissbräuchlich.
Vgl.: UNCTAD-Prinzipien nebst beglaubigter Übersetzung.
• Anlage B 4 -
Insgesamt kommt dort eine Grundregel nationaler Insolvenzrechtsordnungen dahingehend
zum Ausdruck, dass es zu einer bestmöglichen Befriedigung unter Beachtung
des Gleichbehandlungsgebots aller Gläubiger kommen soll. Insbesondere mit
der Vorgabe des letzten Spiegelstrichs wird zum Ausdruck gebracht, dass die internationale
Staatengemeinschaft das Verhalten von Holdout-Gläubigern als rechtsmissbräuchlich
qualifiziert. Die dort enthaltene Ratio lässt sich verallgemeinern.
Denn letzten Endes wird dort nur eine mögliche Schlussfolgerung präzisiert, die aus
dem allgemeinen Kooperationsgebot gemäß den Prinzipien 7 und 15 folgt. Rechtsmissbräuchlich
handeln nach dieser Ratio auch sämtliche Gläubiger, die versuchen
eine Bevorzugung im Kontext einer Staatsschuldenkrise zu erlangen, in dem sie sich
unkooperativ verhalten, weil sie sich dadurch einen Sondervorteil gegenüber den
anderen Gläubigem versprechen.
Zielsetzung der UNCTAD Prinzipien war nicht die Schaffung neuen Rechts, sondern
die Ermittlung international anerkannter Grundsätze für eine verantwortliche
Staatsschuldenpolitik. In ihnen bilden sich also, zumindest im Hinblick auf Prinzip
Nr. 7 und 15, bereits bestehende Rechtssätze ab. Die UNCTAD Prinzipien tragen insoweit
zur Entstehung von Völkerrecht bei, als sie wie ein Kristallisationskern Überzeugungen
über die Existenz von entsprechendem Gewohnheitsrecht bzw. allgemeinen
Rechtsprinzipien hervorbringen und bestätigen. Insbesondere die Einheitlichkeit
entsprechender innerstaatlicher Rechtsvorschriften zeigt, dass die Prinzi11
pien, insbesondere Nr. 7 und 15, von den Kulturvölkern anerkannte allgemeine
Rechtsgrundsätze zum Ausdruck bringen. Dies lässt sich auch aus deren Entstehungsgeschichte
entnehmen: Die UNCTAD, ein ständiges Organ der Generalversammlung
der Vereinten Nationen, hatte im Jahr 2009 die Initiative ergriffen und international
anerkannte Grundsätze für eine verantwortliche Staatsschuldenpolitik
ermittelt. Sie konnte sich dabei u.a. auf die Resolution 65/144 der Generalversammlung
stützen, in der die Bedeutung eines verantwortungsvollen Umgangs mit
Staatsschulden auf Gläubiger- und Schuldnerseite hervorgehoben worden war. Die
UNCTAD Prinzipien wurden daraufhin vier Jahre lang von einer Expertengruppe, die
weltweit Rechtsordnungen untersucht hatte, entwickelt. Der erste Entwurf aus
dem Jahr 2011 wurde mit mehr als 75 Staaten diskutiert, deren Anmerkungen im
Rahmen der finalen Fassung, die schließlich auf der UNCTAD Ministerkonferenz im
April 2012 vorgestellt wurde, Berücksichtigung fanden. Unter den ersten Ländern,
die die UNCTAD-Prinzipien offiziell und öffentlich billigten und für deren Unterstützung
eintraten, befand sich die Bundesrepublik Deutschland.
Daneben gibt es auf völkerrechtlicher Ebene zahlreiche weitere Anzeichen für die
Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens von Holdout-Gläubigern, so beispielsweise
Resolutionen der UN-Generalversammlung.
Vgl.: Rechtsgutachten von Herrn Dr. Goldmann, S. 29 f.
Auf innerstaatlicher Ebene lassen sich sowohl gesetzliche Vorschriften als auch
Rechtsprechung finden, die - auch wenn sie bislang den Streitgegenstand nicht
exakt treffen - derselben Ratio des öffentlich-rechtlichen Ansatzes folgen.
Vgl.: Rechtsgutachten von Herrn Dr. Goldmann, S. 31 ff.
d) Ausgestaltung und Inhalt der Einrede des Rechtsmissbrauchs im Kontext
von Staatsfinanzkrisen
Rechtsmissbräuchlich sind sämtliche Verhaltensweisen, die den Zwecken der Gläubigergleichbehandlung
und dem öffentlichen Interesse an einer geordneten und effizienten
Bewältigung der Staatsschuldenkrise zuwiderlaufen. Hierzu gehören zum
Beispiel die unbegründete Verweigerung von Umschuldungsverhandlungen, die Zurückweisung
eines Umschuldungsangebots ohne triftigen Grund, die gerichtliche
Durchsetzung der Forderung außerhalb des Umschuldungsprozesses oder der Erwerb
von Forderungen, zum Zweck sie - unter Realisierung hoher Gewinne - später
zum vollen Nominalwert gerichtlich durchzusetzen. Hiermit ist selbstverständlich
nicht gemeint, dass Gläubigern von Staatsanleihen der Weg zu den Gerichten abgeschnitten
werden soll. Staatlichen Gerichten kommt vielmehr eine entscheidende
Rolle bei der Beurteilung der Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens der Gläubiger
im Einzelfall zu. Entscheidend für diese Beurteilung ist das Verhalten der Gläubigermehrheit,
das als gewichtiges Indiz dafür heranzuziehen ist, ob der Schuldnerstaat
willkürlich auf eine Umschuldung gedrängt hat, die Umschuldungsbedingun12
gen fair waren und sich der Schuldner im Rahmen der Umschuldung selbst nach
Treu und Glauben verhalten hat. So haben im vorliegenden Fall 92,4% der Gläubiger
(gemessen an den Nominalbeträgen) die Umtauschangebote der Beklagten in
den Jahren 2005 und 2010 angenommen.
Die Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens der Holdout-Gläubiger kann nicht
dadurch beseitigt werden, dass der Schuldnerstaat zwischenzeitlich durch einen
Schuldenerlass der kompromissbereiten Gläubigermehrheit ganz oder teilweise saniert
worden ist. Dies würde der Ratio der Einrede des Rechtsmissbrauchs widersprechen
und sie im Ergebnis untergraben, da sie den Anreiz für einen Gläubiger-
Holdout nicht beseitigen würde.
Die intertemporale Anwendbarkeit der Einrede des Rechtsmissbrauchs bestimmt
sich nach völkerrechtlichen Grundsätzen.
Vgl.: Rechtsgutachten von Herrn Dr. Goldmann, S. 33 f.;
Dahm/Delbrück/Wolfrum, VölkerR, Bd. 1/3, 2. Aufl. 2002, S. 880.
Die Entstehung dieses allgemeinen Rechtsgrundsatzes lässt sich auf den Anfang des
21. Jahrhunderts taxieren, so dass sie im vorliegenden Fall anwendbar ist.
Vgl.: Rechtsgutachten von Herrn Dr. Goldmann, S. 34 f.
2. Der Beklagten steht ein Leistungsverweigerungsrecht zu, da die Mehrheitsentscheidung
der Gläubiger zur Umschuldung bindend ist
Prof. Dr. Tietje hat ebenfalls bestätigt, dass das Völkerrecht dem klägerischen Begehren
entgegensteht (Gutachten vom 20.08.2013). Aus den allgemeinen Regeln
des Völkerrechts, die u.a. in den vorstehend erörterten UNCTAD-Prinzipien sowie
Collective Action Clauses (CACs) ihren Ausdruck gefunden haben, folgt ein Leistungsverweigerungsrecht,
das im Rechtsverhältnis zwischen dem Schuldnerstaat
und dem Anleihegläubiger gemäß Art. 25 S. 2, 2. Hs GG unmittelbar anwendbar ist.
Holdout-Gläubiger können ihre (Anleihe-) Forderungen nicht mehr individuell
durchsetzen, weil sie an den durch Mehrheitsentscheidung gefundenen Kompromiss
gebunden sind. Das Völkerrecht ist mittlerweile derart verdichtet und konkretisiert,
dass es „im Ergebnis anspruchsvernichtend oder zumindest anspruchshemmend"
wirkt.
Vgl.: Rechtsgutachten der Herren Prof. Dr. Tietje und Prof. Dr. Lehmann,
S. 26.
Eine entsprechende völkerrechtliche Regel im Sinne von Art. 38 Abs. 1 IGH-Statut ist
inzwischen anerkannt und durch eine weltweite und ausnahmslose Staatenpraxis
belegt. Insoweit verweisen wir auf die Darstellung im Gutachten von Prof. Dr. Tietje
und Prof. Dr. Lehmann. Verschiedene Kammern des Landgerichts Frankfurt am
Main haben sich in der Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Gutachten darauf
beschränkt, aus der weltweiten Verwendung von Collective Action Clauses (CACs)
13
den unzutreffenden Schluss zu ziehen, dies stehe der Annahme eines völkerrechtlichen
Gewohnheitsrechts entgegen, da es anderenfalls der Einführung solcher Klauseln
als Grundlage späterer Schuldenumstrukturierungen nicht bedurft hätte, um
eine solche rechtliche Konsequenz und Möglichkeit im Rahmen solcher Staatsanleihen
zu schaffen.
Dies ist in mehrfacher Hinsicht rechtsirrig: Diese Erwägungen verkehren die Argumentation
der Beklagten letztlich in ihr Gegenteil. Bei der nunmehr universell verbreiteten
Verwendung von CACs in Anleihebedingungen von Staatsanleihen handelt
es sich um eine Manifestation eines weltweit gültigen Rechtsgedankens. Die weltweite
Verbreitung zeigt die Bedeutung der CACs in der Staatenpraxis und manifestiert
die Überzeugung der Staatengemeinschaft, dass bei Umschuldungen von
Staatsschulden Mehrheitsentscheidungen mit Bindungswirkung für die Minderheitsgläubiger
zu akzeptieren sind. Die Verwendung von CACs ist folglich nicht
gleichsam aus einem rechtsfreien Raum im Rahmen der Privatautonomie heraus
entstanden, sondern hat aufgegriffen, was inzwischen weltweit als gültige Rechtsregel
anerkannt ist. Den Manifestationscharakter der CACs, die ein allgemeines
Rechtsprinzip lediglich ausformulieren, hat das Landgericht Frankfurt am Main bislang
nicht hinreichend gewürdigt.
Das Argument, die Einführung von CACs sei überflüssig, wenn es schon eine solche
allgemeine Regel des Völkerrechts gegeben hätte, ist zudem deshalb nicht überzeugend,
weil im Rahmen individuell ausgestalteter CACs die Möglichkeit eröffnet ist,
Einzelheiten detaillierter zu regeln als bei einem Rückgriff auf das allgemeine Völkerrecht.
Nur so lassen sich z.B. konkrete Mehrheitserfordernisse und Fristen bereits
im Vorhinein festlegen. Insoweit dient die explizite Aufnahme von CACs auch
der Rechtsklarheit. Überdies lässt sich generell aus der Verwendung von Vertragsklauseln,
die lediglich bestehendes Recht widerspiegeln, nicht ableiten, dass es dieses
bereits geltende Recht nicht gäbe. In der Rechtspraxis werden tagtäglich Verträge
abgeschlossen, die ausdrücklich auch zwingendes Recht aufnehmen und wiedergeben.
Hieraus lassen sich keine Schlüsse in eine bestimmte Richtung ziehen.
Der Argumentation des Landgerichts Frankfurt in den ergangenen Entscheidungen
liegt ein Fehlverständnis von der Entstehung von Völkerrecht zugrunde. Das Völkerrecht
ist ständiger Weiterentwicklung unterworfen. Deshalb ist Art. 25 GG auch als
dynamische Verweisung auf die jeweils aktuell geltende Völkerrechtsregel ausgestaltet,
um dem völkerrechtlichen Wandel gerecht zu werden. Art. 25 GG dient daher
fortlaufend als Scharnier, so dass die Modifizierung bestehenden Rechts wie
auch die Herausbildung neuer Normen jeweils nach dem aktuellen Stand der
Rechtsentwicklung zu berücksichtigen ist.
14
Vgl.: Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, 70. Erg.-Lfg. 2013; Art. 25, Rn. 12;
Rojahn, in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 25 Rn. 25 f.;
Graf Vitzthum/Proelß, Völkerrecht, 6. Aufl. 2013, S. 117 f.
Aufgrund des ständigen Wandels, dem das Völkerrecht unterworfen, der aber auch
zu beachten ist, konnte im Streitfall die bereits bestehende allgemeine Regel des
Völkerrechts, die der heutigen Erfüllung der klägerischen Ansprüche entgegensteht,
gleichsam als Abschluss der Rechtsentwicklung ihren Ausdruck in der Verwendung
der CACs finden, ohne dass dies den Rückschluss zuließe, vorher habe die Rechtsregel
nicht existiert. Sie hatte sich bereits als allgemeines Rechtsprinzip in der Staatengemeinschaft
herausgebildet, bevor sie in expliziter Ausformulierung Eingang in
die Vertragsgestaltung fand.
3. Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG
Bei allgemeinen Regeln des Völkerrechts handelt es sich - naturgemäß - um ungeschriebenes
Recht, das in der Praxis forensisch ermittelt werden muss. In einer solchen
Situation kann deshalb Unsicherheit darüber herrschen, ob die entsprechende
Norm tatsächlich besteht, und wenn ja, mit welcher Tragweite. Da diese Regeln
über Art. 25 GG unmittelbar im deutschen Recht gelten, besteht ein Bedürfnis an
der Schaffung einer bundesweit einheitlichen Ermittlung und Festlegung des unmittelbar
geltenden Völkerrechts. Das Grundgesetz weist dem Bundesverfassungsgericht
ausdrücklich das Ermittlungs- und Entscheidungsmonopol zu:
„Zweifeln über Existenz und Tragweite einer allgemeinen
Völkerrechtsregel (...) nur das Bundesverfassungsgericht,
dieses aber allgemeinverbindlich und mit Gesetzeskraft,
entscheiden soll. Vom Fall der Evidenz abgesehen, soll nur
das Bundesverfassungsgericht befugt sein, über Bestehen
oder Nichtbestehen und über die Tragweite einer allgemeinen
Völkerrechtsregel zu entscheiden. “
Vgl.: BVerfGE 23, 288, 317 (Hervorhebung nicht im Original).
Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht
„der primäre Zweck des Verifikationsverfahrens, Verletzungen
des Völkerrechts, die in der fehlerhaften Anwendung
oder Nichtbeachtung völkerrechtlicher Normen durch
deutsche Gerichte liegen und eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit
Deutschlands begründen können, nach Möglichkeit
zu verhindern und zu beseitigen. Darüber hinaus
soll das Verfahren auch die staatenübergreifende Einheitlichkeit
und Verlässlichkeit der Völkerrechtsregeln sichern;
es ist insofern ein Element der Völkerrechtsoffenheit des
Grundgesetzes. Das Bundesverfassungsgericht stellt sich
damit mittelbar in den Dienst der Durchsetzung des Völkerrechts
und vermindert dadurch das Risiko der Nichtbefolgung
internationalen Rechts. “
15
Vgl.: BVerfGE 109,13,23 f. (Verweise ausgelassen).
Um diese Zwecke (Schutz vor Völkerrechtsverletzungen und Sicherung der Völkerrechtsregeln)
zu erreichen, haben die Fachgerichte nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts „ keinen Vertretbarkeitsspielraum bei der Würdigung objektiv
ernstzunehmender Zweifel
Vgl.: BVerfGE 109,13, 24. Ebenso: BVerfGE 96, 68, 78.
Eine Vorlage ist bereits dann geboten, wenn das erkennende Gericht auf ernstzunehmende
Zweifel stößt und nicht nur dann, wenn das Gericht selbst Zweifel hat.
Vgl.: BVerfGE 23, 288, 316.
Selbst wenn das Gericht von der Nicht-Existenz der hier vorgetragenen allgemeinen
Regel des Völkerrechts überzeugt ist, besteht die Pflicht zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht.
Vgl.: Dederer, in: Maunz/Dürig, GG, 70. Erg.-Lfg. 2013, Art. 100 GG, Rn.
306.
Das erkennende Gericht ist daher weder befugt, Aussagen über Inhalt, Umfang und
Tragweite allgemeiner Regeln des Völkerrechts zu treffen, noch objektiv bestehende
Zweifel auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen. Es kann allenfalls darüber entscheiden,
dass die von der Beklagten vorgebrachten allgemeinen Regeln des Völkerrechts
evident nicht existieren. Das erkennende Gericht dürfte ohne Verstoß gegen das
Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann über den
Vortrag der Beklagten hinsichtlich der Existenz bzw. Tragweite der völkerrechtlichen
Regel hinwegsetzen, wenn diesbezügliche Zweifel eindeutig und nach jeder Betrachtungsweise
ausgeschlossen sind. Eine solche Evidenz dürfte - auch nach der Einschätzung
des Bundesverfassungsgerichts - eher selten anzutreffen sein.
Vgl.: BVerfGE 23, 288, 317; Dederer, in: Maunz/Dürig, GG, 70. Erg.-Lfg.
2013, Art. 100 GG, Rn. 280, 307.
Im Gutachten von Dr. Goldmann wird ein von den Kulturvölkern anerkannter allgemeiner
Rechtsgrundsatz des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Kontext von
Staatsumschuldungen substantiiert hergeleitet und dargelegt. Dieser Rechtsgrundsatz
ist als allgemeine Regel des Völkerrechts unmittelbar in diesem Rechtsstreit zu
berücksichtigen und bringt den geltend gemachten Anspruch zu Fall. Angesichts der
wohlbegründeten, auf Rechtsvergleichung sowie auf der Heranziehung von zahlreichen
Völkerrechtsquellen beruhenden Analyse von Herrn Dr. Goldmann ist das erkennende
Gericht nicht befugt, den Rechtsstreit ohne eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
zum Nachteil der Beklagten zu entscheiden - auch wenn es sich
den Ausführungen der Beklagten nach subjektiver Überzeugung im Ergebnis nicht
anschließen würde. Das erkennende Gericht kann die Vorlagepflicht schließlich
16
auch nicht mit einer (bislang) fehlenden Rechtsprechung begründen. Gerade das
Fehlen höchstrichterlicher Rechtsprechung vermag solche Zweifel zu begründen.
Vgl.: BVerfGE 118,124,133; Dederer, in: Maunz/Dürig, 70. Erg.-Lfg. 2013,
Art. 100 GG, Rn. 280, 306; Müller-Terpitz, in: Maunz/Schmidt-
Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 43. Erg.-
Lfg. 2014, § 83, Rn. 20.
Eine entsprechende Vorlagepflicht ergibt sich auch aus den Ausführungen der Herren
Prof. Dr. Tietje und Prof. Dr. Lehmann.
III. Leistungshindernis durch das argentinische Zahlungsmoratorium
Völlig unabhängig von der Frage, ob die Beklagte auf der Grundlage allgemeiner Regeln
des Völkerrechts berechtigt ist, die Erfüllung der klägerischen Ansprüche zu
verweigern, steht dem Anspruch zusätzlich das argentinische Zahlungsmoratorium
nach international-privatrechtlichen Grundsätzen entgegen.
1. Keine Anwendung der Schuldstatutstheorie
Wie oben bereits dargestellt, berufen sich die Frankfurter Gerichte darauf, dass das
argentinische Zahlungsmoratorium nicht als sogenanntes Eingriffsgesetz zu berücksichtigen
sei. Das Oberlandesgericht folgt dabei der sogenannten Schuldstatutstheorie,
wonach vor deutschen Gerichten lediglich die Eingriffsnormen der lex fori und
jene des Vertragsstatuts anzuwenden seien.
Vgl. Urteil des OLG Frankfurt, 8 U 107/03 vom 13.06.2006.
Diese schon damals kaum mehr vertretene Theorie ist insgesamt abzulehnen. Wäre
es nämlich richtig, neben den zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts nur
die Eingriffsnormen des Schuldstatuts zu berücksichtigen, hätte dies zur Folge, dass
die Vertragsparteien durch Rechtswahl kraft Parteidisposition die wirtschafts- und
sozialpolitischen Vorschriften eines anderen Staates für anwendbar bzw. unanwendbar
erklären könnten, obwohl sie in Beziehung zu diesem Staat treten. Es liegt
ersichtlich nicht im Interesse irgendeines Staates - auch nicht Deutschlands - die
Anwendbarkeit seiner zwingenden Vorschriften in das Belieben von Privatpersonen
zu stellen. Eine Rechtswahl, die von den Gerichten auch dann grundsätzlich befolgt
werden müsste, wenn das gewählte Recht keine Berührungspunkte zum streitgegenständlichen
Rechtsverhältnis aufweist, trifft mitnichten eine Aussage zu den tatsächlich
involvierten und interessierten Rechtsordnungen. Die Schuldstatutstheorie
ignoriert demnach die Interessen der tatsächlich involvierten und interessierten
Staaten und stellt sie ohne sachliche Rechtfertigung der Parteidisposition anheim.
Dies konterkariert den Zweck von Eingriffsnormen, der gerade darin besteht, die
Parteiautonomie zu begrenzen. Es überrascht daher auch nicht, dass die Schuldstatutstheorie,
die schon lange überholt war, nunmehr mit der Einführung der Rom-IVerordnung
endgültig verworfen wurde.
17
Ergänzend und vertiefend verweisen wir insoweit auf das Rechtsgutachten der Professoren
Dr. Tietje und Dr. Lehmann, das wir vollumfänglich zum Gegenstand unseres
Vortrags machen.
2. Anwendbarkeit der herrschenden Sonderanknüpfungstheorie
Eine sachgerechte Berücksichtigung ausländischer Eingriffsnormen ist nur aufgrund
einer eingehenden Analyse der Interessen der involvierten Staaten möglich.
Auf dieser Prämisse basiert die damals wie heute herrschende Sonderanknüpfungstheorie.
Sie wendet ausländisches Eingriffsrecht - zu dem auch die Gesetzgebung
zum Schuldenmoratorium der Republik Argentinien zählt - an, sofern der Streitgegenstand
eine hinreichende Verbindung zum Erlassstaat aufweist und die sonderanzuknüpfende
Norm den Sachverhalt regeln will. Zur Herleitung und Rechtfertigung
dieser Theorie verweisen wir auch insoweit ergänzend auf das Rechtsgutachten der
Professoren Dr. Tietje und Dr. Lehmann.
Die Notstandsgesetzgebung der Beklagten, insbesondere das Zahlungsmoratorium,
ist nach der Sonderanknüpfungstheorie als unmittelbar anzuwendende Eingriffsnorm
zu qualifizieren.
a) Engste Verbindung des Sachverhalts zum Erlassstaat
Der vorliegend in Streit stehende Sachverhalt, nämlich die angebliche Zahlungsverpflichtung
aus von der Beklagten begebenen Inhaberschuldverschreibungen, weist
eine hinreichend enge Verbindung zum Erlassstaat der zu berücksichtigenden Eingriffsnormen,
den argentinischen Notstandsgesetzen, auf. Die Ansprüche sind auch
nach deutschem Verständnis ein in Argentinien belegenes Recht, da die Belegenheit
einer privatrechtlichen Forderung nach dem Sitz des Schuldners bestimmt wird.
Vgl. RGZ 140, 340, 343; BGHZ 2, 218, 222f.; BGHZ 5, 35, 37; BGHZ 25,
134, 148; Münchener Kommentar/Martiny, Internationales Privatrecht,
Art. 34 EGBGB, Rn. 142, 145; Soergel/von Hoffmann, BGB 12.
Aufl. 1996, Anh. III zu Art. 38, Rn. 38.
Nach der herrschenden Meinung stellt dies eine hinreichende Verbindung im Sinne
der zu Art. 34 EGBGB vertretenen Sonderanknüpfungstheorie dar. Davon abgesehen
waren die Schuldverschreibungen Bestandteil des argentinischen Staatshaushalts,
einem Kernbereich staatlichen Interesses.
b) Internationaler Geltungswille des Zahlungsmoratoriums
Es handelt sich bei den Gesetzen zum Zahlungsmoratorium auch um Normen, die
für sich international zwingende Anwendung beanspruchen. Das erklärte Ziel, die
Staatsfinanzen der Beklagten zu restrukturieren, könnte nicht erreicht werden,
wenn das Moratorium örtlich auf das Staatsgebiet der Beklagten begrenzt wäre. AIlein
die außerhalb des Territoriums der Beklagten geltend gemachten und nichtargentinischem
Recht unterliegenden Forderungen erreichen einen Gesamtbetrag
von rund US$ 81,8 Milliarden.
3. Berücksichtigung des Zahlungsmoratoriums nach materiellem Recht
Letztlich kommt es auf die Geltung der Sonderanknüpfungstheorie jedoch gar nicht
an. Selbst wenn man der ganz herrschenden Auffassung zur direkten Anknüpfung
ausländischer Eingriffsnormen nicht folgt, besteht im Ergebnis Einigkeit, dass die
hinter der Eingriffsnorm stehenden Interessen, Wertungen und Umstände im Rahmen
des materiellen Rechts zwingend zu berücksichtigen sind.
Vgl. BGHZ 59, 82, 85; 69, 295, 298; 94, 268, 271; 128, 41, 52 f.
Die materiell-rechtliche Berücksichtigung des argentinischen Zahlungsmoratoriums
erschöpft sich dabei nicht in den Unmöglichkeitsvorschriften. Der Bundesgerichtshof
hat in mehreren Entscheidungen ausländische Eingriffsgesetze in unterschiedlichster
Weise im deutschen Recht berücksichtigt. Insbesondere, wenn die Eingriffsnormen
- wie hier - einem gemeinsamen supranationalen Interesse dienen,
erfolgt eine Berücksichtigung auch über Generalklauseln wie z.B. § 242 BGB oder
§ 138 BGB oder die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Vgl. BGHZ 59, 82, 85; 69, 295, 298; 94, 268, 271.
Die vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs
über ein iranisches Importverbot wurde beispielsweise über die Grundsätze
über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (und eben nicht über die Unmöglichkeitsvorschriften)
gelöst.
Vgl. BGH, NJW 1984,1746.
Das argentinische Zahlungsmoratorium ist jedenfalls über diese Generalklauseln im
deutschen Recht zu berücksichtigen. Zunächst gibt es eine völkergewohnheitsrechtliche
Pflicht eines Gläubigers von Staatsanleihen, sich im Falle einer Staatsfinanzkrise
oder -insolvenz an den Umschuldungen zu beteiligen. Diese Pflicht lässt sich aus
einer Vielzahl von allgemeinen Rechtsgrundsätzen im Völkerrecht herleiten. Zentrale
Rolle spielt dabei der sowohl im Völkerrecht als auch im deutschen Zivilrecht geltende
Grundsatz von Treu und Glauben. Um es plakativ auszudrücken: Ein Gläubiger
von Staatsanleihen darf nicht einfach den Kopf in den Sand stecken und so tun,
als ginge ihn die Insolvenz seines Schuldners nichts an.
Dies gilt vor allem dann, wenn eine qualifizierte Mehrheit der anderen Gläubiger einer
Umschuldung zugestimmt und auf einen Großteil ihrer Forderungen verzichtet
hat. Die Berufung auf eine formelle Rechtsposition, um einen Sondervorteil gegenüber
den anderen Gläubigern zu erhalten, ist insoweit treuwidrig und rechtsmiss19
bräuchlich. Aufgrund der oben aufgezeigten neueren Entwicklungen auf völkerrechtlicher,
europäischer und deutscher Ebene tritt der Treuepflichtverstoß deutlich
zutage. Wie oben bereits dargestellt ist das Verhalten von Holdout-Gläubigern,
nämlich das Erschleichen eines Sondervorteils auf Kosten der Mehrheitsgläubiger, in
sämtlichen Rechtsordnungen missbilligt, wie (1) Prinzip Nr. 7 der UNCTADPrinzipien,
(2) die quasi universelle Verbreitung der CACs und (3) die modernen Insolvenzrechtsordnungen
mit ihren Sanierungsplänen oder ähnlichen auch für Minderheitsgläubiger
verbindlichen Resolvenzmaßnahmen, anschaulich zeigen. Dies gilt
umso mehr, als dass diese Gläubiger im Falle von Staatsinsolvenzen den ohnehin
schon komplexen Umschuldungsprozess noch weiter erschweren.
Das treuwidrige und rechtsmissbräuchliche Handeln der Gläubiger wird auch nicht
dadurch beseitigt, dass der Staat als Schuldner eben aufgrund der durchgeführten
Umschuldungsmaßnahme seine Zahlungsfähigkeit wiedererlangt. Da Staaten, ähnlich
wie natürliche Personen, im Insolvenzfall nicht liquidiert werden können, wäre
es sinnwidrig nach Beendigung der Insolvenz den treuwidrigen Gläubiger zu belohnen.
Auch dies wird in Deutschland und in nahezu allen anderen Staaten der Welt
missbilligt, wie sich an der Existenz der sogenannten Restschuldbefreiung zeigt.
Die veränderten Bedingungen nach der von einer qualifizierten Gläubigermehrheit
beschlossenen Umschuldung rechtfertigt ebenso eine Anpassung des Erfüllungsanspruchs
der Klägerin nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage,
um sicherzustellen, dass er gegenüber der Mehrheit keinen Sondervorteil erhält.
4. Kein Verstoß des Zahlungsmoratoriums gegen den deutschen ordre public
Entgegen der Auffassung der Frankfurter Gerichte verstößt die Berücksichtigung des
Moratoriums auch nicht gegen den deutschen ordre public. Hierbei spielt auch eine
Rolle, dass sich dieser im Zuge der Entwicklungen der letzten Jahre sowohl im Bereich
der Staateninsolvenzen als auch im „normalen" Sanierungs- und Insolvenzrecht
stark geändert hat.
Prüfungsmaßstab bei der ordre public-Prüfung ist, ob die Anwendung der ausländischen
Norm (sei es unmittelbar oder im Wege des Sachrechts) zu einem Ergebnis
führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar
ist. Hiermit ist gemeint, dass eine Norm nur dann nicht berücksichtigt
werden kann, wenn das Ergebnis fundamentalen Gerechtigkeitsprinzipien widerspricht
und schlechterdings untragbar ist.
Vgl. BGHZ 39, 173, 176; 50, 370, 375 f.; Kegel/Schurig, Internationales
Privatrecht, 9. Aufl., S. 529; Sonnenberger, in: MüKo BGB, 5. Aufl,
Art. 6 EGBGB, Rn. 78.
Der ordre public ist nicht statisch und unveränderlich, sondern dem Wandel der
Wertvorstellungen unterworfen.
20
Vgl. BGHZ 169, 240, 251.
Die wesentlichen Grundsätze des deutschen Rechts im Sinne des Art. 6 EGBGB sind
daher zeitabhängig. Im vorliegenden Fall kommt es daher auf den Zeitpunkt der
Entscheidung des Gerichts an und nicht auf die Rechtsvorstellungen bei Begebung
der Anleihen. Da sich diese seit den 1990er Jahren erheblich verändert haben, ist
dies zu berücksichtigen.
Der Sache nach wenden die Frankfurter Gerichte hier offensichtlich den bekannten
Satz „Geld hat man zu haben" an. Es ist schon fraglich, ob dieser Satz überhaupt
zum deutschen ordre public gehört. Jedenfalls ist der dahinter stehende Gedanke,
dass eine Leistungsbefreiung aufgrund Geldmangels nicht zulässig sein soll, im Zusammenhang
mit dem lnsolvenzrecht zu sehen, das ansonsten überflüssig wäre. Ist
die Leistungsfähigkeit wegen Geldmangels tatsächlich eingeschränkt, unterliegt die
Durchsetzung der Forderungen gegen den Schuldner den Regelungen des Insolvenzrechts,
nach denen Geldforderungen durchaus gekürzt werden können oder auch
insgesamt untergehen. Die Frankfurter Gerichte haben diesen Aspekt in ihren Entscheidungen
außer Acht gelassen. Die Gerichte argumentieren sogar damit, dass es
im Bereich souveräner Staaten kein geregeltes Insolvenzverfahren gebe. Damit entfiele
letztlich aber auch die Berechtigung, sich auf den Satz „Geld hat man zu haben"
zu berufen.
Die Frankfurter Gerichte haben darüber hinaus argumentiert, dass es „ganz offensichtlich
mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts" unvereinbar wäre,
wenn die eigene Leistungsfähigkeit durch den Schuldner allein festgelegt würde.
Auch dies ist angesichts der neueren Entwicklungen nicht haltbar. Dabei ist zunächst
schon einmal die Prämisse falsch, dass die Beklagte selbst ihre eigene Leistungsfähigkeit
festgelegt habe. Im Rahmen des völkergewohnheitsrechtlich anerkannten
Restrukturierungsprozesses von Staaten legitimiert der Prozess der Kompromissfindung
und die Zustimmung der qualifizierten Gläubigermehrheit die nach
völkerrechtlichen Maßstäben gerade noch tragfähige Schuldenkapazität des staatlichen
Schuldners. Die durch die Konditionen des Umtauschs 2005 verhandelte Reduzierung
der Schuldenlast auf das gewählte Niveau spiegelt also die - von allen
Seiten nach damaligen Verhältnissen zu beurteilende - maximale Schuldenkapazität
des Schuldnerstaates wider. Die erhoffte wirtschaftliche Erholung der Beklagten in
der Zeit nach der Umschuldung wurde dabei bei der Ermittlung des Sanierungskonzepts
bereits berücksichtigt. Um die Gläubiger an den Sanierungserfolgen teilhaben
zu lassen, wurden u.a. Wertpapiere begeben, deren Zahlungen an die wirtschaftliche
Entwicklung der Beklagten, gemessen an der Entwicklung des Bruttoinlandsproduktes,
geknüpft wurde. Diese Art der Legitimation der Ermittlung der maximalen
Leistungsfähigkeit kann schon deshalb nicht dem deutschen ordre public widersprechen,
weil sie deutschem Recht ebenfalls nicht fremd ist. Wie oben schon ausgeführt
wurde, sind die CACs fester Bestandteil des Völker- und Europarechts sowie
21
des deutschen Rechts. Im Bereich der Unternehmensanleihen gibt es für dieses
Vorgehen nun auch explizit gesetzliche Vorschriften im Schuldverschreibungsgesetz.
Legitimierende Kraft ist auch dort gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 SchVG die qualifizierte
Mehrheit in der Gläubigerversammlung und nicht ein unabhängiger Sachverständiger
oder Insolvenzverwalter.
Das Ergebnis eines Schuldenschnitts oder „haircuts" zu Lasten der Gläubiger widerspricht
aus diesen Gründen ebenfalls nicht dem deutschen ordre public. Ein Schuldenschnitt
gegen den Willen der Gläubiger findet sich im deutschen Recht zudem in
der sogenannten Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) oder der Erstreckung des Insolvenzplans
auf widersprechende Gläubiger (§ 254 b InsO). Darüber hinaus gilt es
zu beachten, dass in den letzten Jahren die Beteiligung der Gläubiger an der Rettung
von Staaten im Falle einer Finanzkrise Praxis und Ziel europäischer und deutscher
Politik geworden ist.
IV. Kein Entgegenstehen des sog. Akkordstörer-Urteils des Bundesgerichtshofs
Das sog. Akkordstörer-Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 1991 (IX ZR
178/91) steht diesen Erwägungen nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof deutete in
dieser Entscheidung an, dass sich das Verhalten sogenannter Holdout-Gläubiger
(dort im Kontext von außergerichtlichen Unternehmenssanierungen) durchaus als
rechtsmissbräuchlich darstellen kann. Er sah sich angesichts einer umfassenden gesetzgeberischen
Regelung des damaligen Konkursrechts jedoch nicht in der Lage,
entgegen der gesetzgeberisch vorgesehenen Möglichkeiten in richterlicher Rechtsfortbildung
außergerichtliche Sanierungsvergleiche mit (rechtlicher oder faktischer)
Bindungswirkung für alle Gläubiger zuzulassen.
Abgesehen davon, dass das Völkerrecht hier zivilrechtliche Erwägungen überlagert,
ist die vorliegende Situation von der Situation in der Akkordstörer-Entscheidung
grundsätzlich zu unterscheiden. Im Gegensatz zur Akkordstörer-Entscheidung versuchen
die Holdout-Gläubiger bei Staatsanleihen bewusst eine planwidrige und
nicht gewollte Regelungslücke im Rechtssystem auszunutzen. Es gibt für Staaten
kein formelles lnsolvenzrecht, das bei Scheitern eines Sanierungsvergleichs eingreifen
und den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung sicherstellen würde. Da
Schuldnerstaaten nicht untergehen können und somit zwingend eine Entschuldung
stattfinden muss, sind die Holdout-Gläubiger nicht dem ansonsten bei Unternehmensinsolvenzen
stets immanenten Risiko der Liquidation und damit der zwangsweisen
Gläubigergleichbehandlung ausgesetzt. Ihre Verweigerungshaltung hätte
somit im Gegensatz zu den Gläubigern eines in der Krise befindlichen Unternehmens
im Ernstfall keine Konsequenzen.
Der völkerrechtlich anerkannte Umschuldungsprozess stellt gewissermaßen das insolvenzrechtliche
Regime dar, innerhalb dessen die Gleichbehandlung aller Gläubiger
gewährleistet werden muss. Dass es auf völkerrechtlicher Ebene keine formale
gerichtliche Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gibt, liegt in der Natur der Sache,
so dass der in der Akkordstörer-Entscheidung getroffenen Unterscheidung zwischen
außergerichtlichem Sanierungsvergleich und gerichtlichem Zwangsvergleich bei der
rechtlichen Würdigung im vorliegenden Fall keine Bedeutung zukommen kann.
V. Erlöschen/Verjährung
Die Beklagte wendet das Erlöschen gemäß § 801 Abs. 2 BGB ein und erhebt die Einrede
der Verjährung.
Die Schuldverschreibungen zur WKN 130 020 wurden am 14.11.2002 endfällig.
Gemäß § 801 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1 der Anleihebedingungen erlöschen
die Schuldverschreibungen mit dem Ablauf von 10 Jahren nach dem Eintritt der
Endfälligkeit, hier also am 14.11.2012. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass
die streitgegenständlichen Anleihen zur WKN 130 020 fristwahrend bei der Hauptzahlstelle
zur Einlösung vorgelegt wurden.
Die geltend gemachten Nachfälligkeitszinsen aus einem Betrag von EUR 88.453,50
für den Zeitraum vor dem 01.01.2011 waren bei Klageerhebung bereits verjährt.
Nachfälligkeitszinsen unterliegen mangels Verbriefung der regelmäßigen Verjährungsfrist
gemäß §§ 195,199 BGB.
Die Klageeinreichung im Parallelverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main
(Az. 2-28 0 2/13) am 29.12.2012 konnte die Verjährung der im hiesigen Verfahren
geltend gemachten Zinsansprüche nicht hemmen, da es sich um verschiedene
Streitgegenstände handelt. Im Parallelverfahren machte die Klägerin geltend, Eigentümerirueines
Miteigentumsanteils an einem Gi rosa mm elbestand an Schuldverschreibungen
gemäß § 6 Abs. 1 DepotG zu sein. In diesem Verfahren geht sie hingegen
aus konkret bezeichneten effektiv verbrieften Schuldverschreibungen vor, die
nach der klägerischen Behauptung in ihrem Alleineigentum stehen. Dies sind zwei
unterschiedliche Lebenssachverhalte und somit unterschiedliche Streitgegenstände.
VI. Hilfsweise: Einwand mangelnder Kostenerstattung gemäß § 26^ Abs. 6
Für den Fall, dass das Gericht zu dem abweichenden Ergebnis kommen sollte, die in
diesem Verfahren geltend gemachten Schuldverschreibungen seien mit denen des
Parallelverfahrens vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-28 O 2/13) identisch,
steht der neuerlichen Geltendmachung derselben Schuldverschreibungen in
diesem Verfahren ein Prozesshindernis entgegen. Die Beklagte verweigert insoweit
die Einlassung gemäß § 269 Abs. 6 ZPO. Die Klägerin hat das Parallelverfahren nach
eigenen Vortrag mit einer Klagerücknahme beendet, worauf ihr die Kosten des
Rechtsstreits in Höhe von EUR 3.322,62 auferlegt wurden.
23
Beweis: Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.06.2014
- Anlage B 5 -
Diese Kosten wurden bislang nicht erstattet.
VII. Einwand aus § 797 BGB
Die Beklagte erhebt den Einwand aus § 797 BGB. Eine Verurteilung der Beklagten
hinsichtlich der effektiv verbrieften Teilinhaberschuldverschreibungen kommt allenfalls
gegen Aushändigung der Schuldverschreibungen in Betracht. In diesem Falle
wären zur Präzisierung des Streitgegenstandes und zum Schutze der Beklagten vor
erneuter Inanspruchnahme die WKN und Stückenummern der streitgegenständlichen
Anleihen in den Tenor aufzunehmen. Nur auf diese Weise kann die Beklagte
einer mehrfachen Inanspruchnahme auf Grund derselben Teilschuldverschreibungen
wirksam entgegentreten. Die Aufnahme eines abstrakten Aushändigungspassus
in den Tenor schützt die Beklagte nur vor einer mehrfachen Leistung auf dieselbe
Urkunde. Ohne die Aufnahme auch der WKN und Urkundennummern in den Tenor
wird jedoch kein Schutz gegen mehrfache Klagen aus derselben Inhaberschuldverschreibung
gewährt, und die Beklagte daher dem Risiko einer für sie negativen Kostenfolge
ausgesetzt. >
Beglaub j e und einfache Abschrift anbei B ö Q ^ J b lQ t
Recrftsanwait
(Wolfgaig Strba)

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