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Dienstag, 6. Januar 2015

Die Mit­wir­kungs­pflicht in § 14 BORA gilt nur für Zustel­lun­gen von Behör­den und Gerich­ten, nicht aber für die Zustel­lung von Anwalt zu Anwalt.

Zustellung von Anwalt zu Anwalt – Auch AnwGH NRWsieht keine Mitwirkungspflicht

BriefkästenDas Anwalts­ge­richt Düs­sel­dorf hat im Früh­jahr mit sei­nem Urteil vom 17.03.2014 – EV546/12 für eini­gen Wir­bel gesorgt und die Zustel­lung von Anwalt zu Anwalt erheb­lich erschwert. Denn das Gericht ent­schied, dass ein Anwalt berufs­recht­lich nicht zur Mit­wir­kung an einer Zustel­lung von Anwalt zu Anwalt ver­pflich­tet ist. Die dage­gen gerich­tete Beru­fung hat der Anwalts­ge­richts­hof für Nordrhein-Westfalen nun mit Urteil vom 07.11.2014 – AGH 9/14 zurückgewiesen.
Das Anwalts­ge­richt hatte seine Ent­schei­dung ins­be­son­dere damit begrün­det, dass die Sat­zungs­er­mäch­ti­gung in § 59b Abs. 2 Ziff. 6 lit. b) BRAO nur Berufs­pflich­ten gegen­über Gerich­ten und Behör­den regele. § 14 BORA, der auf die­ser Ermäch­ti­gung fuße, könne über diese Sat­zungs­er­mäch­ti­gung nicht hin­aus­ge­hen und daher keine Pflicht zur Mit­wir­kung bei der Zustel­lung von Anwalt zu Anwalt begründen.
Die­ser Argu­men­ta­tion schließt sich nun auch der Anwalts­ge­richts­hof an:
Die BORA kann […] nur sol­che Pflich­ten nor­mie­ren, zu deren Kon­kre­ti­sie­rung die Sat­zungs­ver­samm­lung über § 59b BRAO (Vor­be­halt des Geset­zes) ermäch­tigt wor­den ist […].
(1) Gemäß § 14 Satz 1 BORA hat der Rechts­an­walt ord­nungs­ge­mäße Zustel­lun­gen ent­ge­gen­zu­neh­men und das Emp­fangs­be­kennt­nis mit dem Datum ver­se­hen unver­züg­lich zu ertei­len. Die Rege­lung des § 14 BORA soll nach Auf­fas­sung der Gene­ral­staats­an­walt­schaft auf Zustel­lun­gen von Anwalt zu Anwalt anwend­bar sein.
(b) Eine Ermäch­ti­gungs­grund­lage, nach der die Berufs­ord­nung Berufs­pflich­ten im Zusam­men­hang mit einer Zustel­lung von Anwalt zu Anwalt regeln kann, besteht ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Gene­ral­staats­an­walt­schaft nicht.
(aa) Eine Ermäch­ti­gungs­grund­lage ist nicht in § 59b Abs. 2 Nr. 5 a) BRAO zu sehen. Zwar dar die Berufs­ord­nung nach § 59b Abs. 2 Nr. 5 a) BRAO „die beson­de­ren Berufs­pflich­ten im Zusam­men­hang mit der Annahme, Wahr­neh­mung und Been­di­gung eines Auf­trags“ regeln, dies betrifft aber nicht die Zustel­lung von Anwalt zu Anwalt denn der Anwen­dungs­be­reich des § 59b Abs. 2 Nr. 5 a) BRAO ist auf das Ver­hält­nis zwi­schen Rechts­an­walt und Auf­trag­ge­ber beschränkt […].
(bb) Ent­ge­gen einer weit­ver­brei­te­ten Auf­fas­sung stellt auch die Bestim­mung des § 59b Abs. 2 Nr. 6 b) BRAO keine hin­rei­chende Ermäch­ti­gungs­grund­lage dar, denn sie regelt „die beson­de­ren Berufs­pflich­ten gegen­über Gerich­ten und Behör­den […] bei Zustel­lun­gen“. Schon nach dem Wort­laut geht es aus­schließ­lich um Pflich­ten gegen­über Gerich­ten und Behör­den bei Zustel­lun­gen, nicht aber um Pflich­ten, die bei Zustel­lun­gen von Anwalt zu Anwalt bestehen.
Nichts ande­res ergibt sich aus dem Umstand, dass die Zustel­lung hier im Zusam­men­hang mit einem gericht­li­chen Ver­fah­ren erfolgt ist. Selbst wenn die Zustel­lung von Anwalt zu Anwalt durch­ge­führt wird, um einem gericht­li­chen Ver­fah­ren Fort­gang zu geben oder Voll­stre­ckungs­vor­aus­set­zun­gen zu schaf­fen, han­delt es sich nicht um eine Pflicht gegen­über einem Gericht oder eine Behörde. […].
Das Anwalts­ge­richt Düs­sel­dorf hat zu recht die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass die Sat­zungs­kom­pe­tenz gem. § 59b Abs. 2 Nr. 6 b) BRAO die „beson­de­ren Berufs­pflich­ten gegen­über Gerich­ten und Behör­den“ umfasse. Da Rechts­an­wälte weder Gericht noch Behör­den seien, könne keine Berufs­pflicht zur Ertei­lung eines Emp­fangs­be­kennt­nis­ses bei der Zustel­lung von Anwalt zu Anwalt bestehen.
Auch eine his­to­ri­sche Betrach­tung führt nicht zu einer ande­ren Wer­tung. Die Rege­lung des § 14BORA stellt eine ver­ein­fa­chende Zusam­men­fas­sung der frü­he­ren §§ 12, 27 Richt­lRA dar. Im Hin­blick dar­auf, dass diese Richt­lRA durch das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt […] man­gels Rege­lungs­kom­pe­tenz bean­stan­det wor­den sind, kann die Neu­re­ge­lung nur dann wirk­sam sein, wenn eine hin­rei­chende Ermäch­ti­gungs­grund­lage vor­liegt. Daran fehlt es hier allerdings.“
Der Anwalts­ge­richts­hof zitiert dann noch die Geset­zes­be­grün­dung zu § 59b BRAO und stellt dazu fest:
Die For­mu­lie­rung gibt keine Anhalts­punkte dafür, dass der Gesetz­ge­ber eine Ermäch­ti­gungs­grund­lage für eine Rege­lung der Zustel­lung von Anwalt zu Anwalt schaf­fen wollte. Wenn der Gesetz­ge­ber der Auf­fas­sung ist, dass ein Rechts­an­walt an der einer Zustel­lung von Anwalt zu Anwalt mit­zu­wir­ken ver­pflich­tet sein soll, dann obliegt es ihm, eine gesetz­li­che und ein­deu­tige Ermäch­ti­gungs­grund­lage dafür zu schaf­fen. Es kann nicht Auf­gabe der Recht­spre­chung sein, den sehr dif­fe­ren­ziert gestal­te­ten Kata­log des § 59b Abs. 2 BRAO durch Aus­le­gung zu erwei­tern. Dafür spricht auch, dass es im Ein­lei­tungs­satz von § 59b Abs. 2 BRAO nicht „ins­be­son­dere“ oder „zum Bei­spiel“ heißt […]. Das Feh­len einer sol­chen Ein­lei­tung inten­diert, dass der Gesetz­ge­ber eine abschlie­ßende Rege­lung tref­fen wollte, um Rechts­si­cher­heit zu schaf­fen. Die damit erreichte Rechts­si­cher­heit darf nicht durch die Recht­spre­chung der Berufs­ge­richte in Frage gestellt werden.“
Die Argu­men­ta­tion über­zeugt mich im Ergeb­nis nicht. Sicher­lich lässt sich dem Wort­laut des § 59b Abs. 2 Nr. 6 b) BRAO eine Mit­wir­kungs­pflicht bei der Zustel­lung von Anwalt zu Anwalt nicht entnehmen.
Die Argu­men­ta­tion des Anwalts­ge­richts­hofs geht über den Wort­laut aber lei­der kaum hin­aus. Dass § 59b BRAO keine Regel­bei­spiele son­dern eine abschlie­ßende Auf­zäh­lung ent­hält, dürfte dar­auf zurück­zu­füh­ren sein, dass alles andere wohl nicht die Zustim­mung des BVerfG fände. Dar­auf hin­zu­wei­sen, der Gesetz­ge­ber müsse eben ein­deu­tige Rege­lun­gen schaf­fen, erscheint mir – jeden­falls außer­halb des Straf­rechts – ein wenig wohl­feil. Damit könnte man sich als Gericht so gut wie jeder Aus­le­gungs­dis­kus­sion ent­zie­hen, was dann wohl den nicht ganz von der Hand zu wei­sen­den Vor­wurf rich­ter­li­cher Arbeits­ver­wei­ge­rung nach sich zöge.
Auch aus der zitier­ten Geset­zes­be­grün­dung zu § 59b BRAO lässt sich m.E. kein Argu­ment für die Ansicht des AnwGH ent­neh­men. Die Gesetz­ge­bungs­ma­te­ria­lien spre­chen im Gegen­teil eher dafür, dass der Gesetz­ge­ber die Zustel­lung von Anwalt zu Anwalt bei der engen For­mu­lie­rung des § 59b Abs. 2 Nr. 6 b) BRAO schlicht nicht bedacht hat.
Denn den Mate­ria­lien ist keine Begrün­dung dafür zu ent­neh­men, warum die Vor­schrift nur für „hoheit­li­che“ Zustel­lun­gen gel­ten sollte. Ange­sichts der in § 195 Abs. 1 ZPO nor­mier­ten Gleich­wer­tig­keit der Zustel­lungs­ar­ten wäre eine sol­che Dif­fe­ren­zie­rung aber durch­aus begrün­dungs­be­dürf­tig. Es spricht daher eini­ges dafür, dass der Gesetz­ge­ber auch die Zustel­lung von Anwalt zu Anwalt in den Wort­laut der Vor­schrift auf­ge­nom­men hätte.
Außer­dem hat die Rege­lung in § 195 Abs. 2 ZPO ohne eine Mit­wir­kungs­pflicht wenig prak­ti­schen Nut­zen. Denn in Kon­se­quenz der sei­tens des AnwGH ver­tre­te­nen Ansicht kann nun­mehr bei dro­hen­dem Frist­ab­lauf von Anwalt zu Anwalt sicher­heits­hal­ber nur noch durch den Gerichts­voll­zie­her zuge­stellt wer­den soll. Die Rege­lung in § 195 ZPO soll aber gerade dem Zweck die­nen, die Zustel­lung zu beschleu­ni­gen und ver­ein­fa­chen. Dem wird eine Aus­le­gung, die wie­der auf eine Zustel­lung durch den Gerichts­voll­zie­her setzt, kaum gerecht.
Der AnwGH hat die Revi­sion zum Bun­des­ge­richts­hof übri­gens zugelassen.
tl;dr: Die Mit­wir­kungs­pflicht in § 14 BORA gilt nur für Zustel­lun­gen von Behör­den und Gerich­ten, nicht aber für die Zustel­lung von Anwalt zu Anwalt.
Anmerkung/Besprechung, AnwGH NRW, Urteil vom 07.11.2014 – AGH 9/14.
Ganz vie­len Dank an RA Strö­mer, der mich auf die Ent­schei­dung hin­ge­wie­sen hat.
Foto: © Mar­vin Siefke / pixelio​.de

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