Gesamtzahl der Seitenaufrufe

Samstag, 10. Januar 2015

Die Richterin lehnte diese ab. Sie meinte, die Ehefrau könne geschieden werden, ihr sei jedoch zuvor der Ablauf des Trennungsjahres zuzumuten. Dabei verstieg sie sich zu der Behauptung, in dem muslimischen Kulturkreis sei es nicht unüblich, dass der Mann gegenüber der Frau ein Züchtigungsrecht ausübe. Hiermit habe die in Deutschland geborene Antragstellerin rechnen müssen, als sie den in Marokko aufgewachsenen Antragsgegner geheiratet habe.

Die Islamisierung der Justiz?
Experte: Hans­Otto Burschel
Direktor des Amtsgerichts
09.01.2015
Monika Maron, Schriftstellerin aus der ehemaligen DDR, schreibt in der Welt vom 04.01.2015:
Von Burkinis, Klassenfahrten, Riesenmoscheen, Gebetsräumen in Schulen oder von der
absurden Milde deutscher Gerichte gegenüber den kulturellen Eigenheiten der
muslimischen Migranten, die erst für Aufregung sorgte, als eine Frankfurter
Richterin einem muslimischen Mann das Recht zusprach, seine muslimische Frau
zu verprügeln, will ich gar nicht erst sprechen. Islamisierung beginnt nicht erst, wenn
der Islam in Deutschland Staatsreligion geworden ist, sondern wenn er unsere
rechtsstaatlichen und zivilisatorischen Grundsätze mit seinen religiösen Ansprüchen
unterläuft.
Ob die Strafgerichte eine absurde Milde gegenüber Muslimen praktizieren, mögen die Strafrechtler
diskutieren.
Zu dem familienrechtlichen Fall (Quelle:SPON)
Sie (26, deutsche Staatsangehörige mit marokkanischen Wurzeln) wurde von ihrem marokkanischen
Ehemann geschlagen und mit dem Tode bedroht. Die Richterin verwies in einem
Gewaltschutzverfahren den Ehemann der Ehewohnung und verhängte gegen ihn ein Näherungsverbot.
Die Frau begehrte Prozesskostenhilfe für eine Härtefallscheidung gemäß § 1565 II BGB (Leben die
Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die
Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten
liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde).
Die Richterin lehnte diese ab. Sie meinte, die Ehefrau könne geschieden werden, ihr sei jedoch zuvor
der Ablauf des Trennungsjahres zuzumuten. Dabei verstieg sie sich zu der Behauptung, in dem
muslimischen Kulturkreis sei es nicht unüblich, dass der Mann gegenüber der Frau ein
Züchtigungsrecht ausübe. Hiermit habe die in Deutschland geborene Antragstellerin rechnen müssen,
als sie den in Marokko aufgewachsenen Antragsgegner geheiratet habe.10.1.2015 Die Islamisierung der Justiz?
http://blog.beck.de/print/2015/01/09/die­islamisierung­der­justiz 2/2
Der Befangenheitsantrag gegen die Richterin war erfolgreich. Ob und mit welchem Ergebnis die Frau
Beschwerde gegen die PKH­Entscheidung eingelegt hat, lies sich nicht recherchieren.
Jedenfalls kann m.E. keine Rede davon sein, dass eine Frankfurter Richterin einem muslimischen
Mann das Recht zusprach, seine muslimische Frau zu verprügeln.
Kommentar schreiben
Siehe auch:
Tipp: Sie können sich registrieren / anmelden, bevor Sie Ihren Kommentar eingeben.
Beitrag gedruckt aus der beck­community: http://blog.beck.de/2015/01/09/die­islamisierung­derjusti

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen