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Mittwoch, 9. März 2016

Bundesgerichtshof Griechenland-Anleger können nicht in Deutschland klagen In einem Pilotverfahren hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Anleger nicht vor deutschen Gerichten gegen den griechischen Schuldenschnitt klagen können.

BundesgerichtshofGriechenland-Anleger können nicht in Deutschland klagen

In einem Pilotverfahren hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Anleger nicht vor deutschen Gerichten gegen den griechischen Schuldenschnitt klagen können.
© DPAVor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe
 
Griechenland-Anleger können nicht in Deutschland klagen
Anleger können nicht vor deutschen Gerichten dagegen klagen, dass Griechenland bei seinen Staatsanleihen im Jahr 2012 einen Schuldenschnitt verordnet hat. Der Bundesgerichtshof kam am Dienstag in Karlsruhe zu dem Schluss, dass dem die völkerrechtliche Immunität der Hellenischen Republik entgegenstehe. Die Kapitalaufnahme durch die Ausgabe von Staatsanleihen selbst sei zwar kein hoheitliches Handeln gewesen. Doch hätten Parlament und Ministerrat in Athen damals die Zustimmung zu der Umschuldung durch eine Mehrheit von Gläubigern für allgemeinverbindlich erklärt (Az.: VI ZR 516/14).
Geklagt hatten Investoren, die in den Jahren 2010 und 2011 über eine deutsche Bank griechische Staatspapiere gekauft hatten. Diese enthielten keine Klauseln, die einen Schuldenschnitt erlaubten (Collective Action Clauses). Nachdem der griechische Staat deren nachträgliche Einführung erlaubt hatte, wurden die alten Anleihen eingezogen und durch Wertpapiere ersetzt, die 53,5 Prozent weniger wert waren. Den Schaden durch diesen Zwangsumtausch wollten die Kläger ersetzt haben, scheiterten damit aber zuvor auch schon vor dem Land- und dem Oberlandesgericht in Frankfurt.
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Der Streit um die Zuständigkeit deutscher Gerichte läuft auch an anderer Stelle. Die Landgerichte Wiesbaden und Kiel haben den Europäischen Gerichtshof gefragt, ob sie entsprechende Klagen überhaupt zustellen dürften. Das billigten die Luxemburger Richter zwar. Doch stellten sie zugleich klar, dass sie damit noch nicht geprüft hätten, ob die deutsche Justiz dann auch für eine Entscheidung darüber zuständig wäre. Ebenso ließen die Europarichter offen, ob die Schadensersatzforderungen der Gläubiger tatsächlich begründet sind (Az.: C-226/13 und andere).

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