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Dienstag, 8. März 2016
Klagen von Gläubigern griechischer Staatsanleihen gegen die Hellenische Republik wegen der Umschuldung im Jahr 2012 sind in Deutschland unzulässig
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Subject: [BGH-Pressemitteilungen] Klagen von Gläubigern griechischer
Staatsanleihen gegen die Hellenische Republik wegen der Umschuldung im Jahr
2012 sind in Deutschland unzulässig
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
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Nr. 051/2016 vom 08.03.2016
Klagen von Gläubigern griechischer Staatsanleihen gegen die Hellenische
Republik wegen der
Umschuldung im Jahr 2012 sind in Deutschland unzulässig
VI ZR 516/14 – Urteil vom 8. März 2016
Die Kläger machen gegen die Republik Griechenland Schadensersatzansprüche im
Zusammenhang mit der Entnahme griechischer Schuldverschreibungen aus ihren
Wertpapierdepots geltend.
Die Kläger erwarben in den Jahren 2010 und 2011 über eine deutsche Bank von
der Beklagten begebene ISIN GR Anleihen. In den Anleihebedingungen, in denen
keine Umschuldungsklauseln (sog. Collective Action Clauses) enthalten waren,
wurde bestimmt, dass diese Anleihen griechischem Recht unterfallen und es
sich um dematerialisierte Wertpapiere handelt, die als Wertrechte ausgegeben
werden und im Girosystem der griechischen Zentralbank registriert sind. Das
Girosystem der griechischen Zentralbank basiert auf Konten im Namen der
jeweiligen Systemteilnehmer, die daran nur mit Zulassung durch die
griechische Zentralbank teilnehmen können. Nach Art. 6 Abs. 4 des
griechischen Gesetzes 2198/1994 wird eine Anleihe durch Gutschrift auf dem
bei der Zentralbank geführten Konto des Teilnehmers übertragen. Da weder die
deutsche Bank noch die Kläger Teilnehmer des Girosystems der griechischen
Zentralbank waren, erwarb die Bank die Anleihen im Auftrag der Kläger auf
dem Sekundärmarkt.
Im Zuge der Restrukturierung des griechischen Staatshaushaltes wurde durch
das griechische Gesetz 4050/2012 vom 23. Februar 2012 geregelt, dass
Anleihebedingungen nachträglich durch Mehrheitsentscheidungen der
Anleihegläubiger geändert und dann durch Beschluss des Ministerrates der
Republik Griechenland für allgemeinverbindlich erklärt werden können. Nach
dem Gesetz bewirkt der Ministerratsbeschluss, dass die überstimmte
Minderheit der Anlagegläubiger an den Mehrheitsbeschluss gebunden ist.
Anders als die Kläger stimmten die Gläubigerversammlungen dem Angebot
mehrheitlich zu, die Anleihen gegen andere Anleihen mit einem um 53,5 %
verringerten Nennwert und mit längerer Laufzeit umzutauschen. Durch
Ministerratsbeschluss vom 9. März 2012 wurden diese Mehrheitsentscheidungen
allgemeinverbindlich. Sodann wurden die alten Anleihen eingezogen und die
neuen Anleihen in das Girosystem der griechischen Zentralbank eingebucht.
Daraufhin ersetzte die deutsche Bank die griechischen Anleihen der Kläger im
Wege einer Umbuchung durch die um 53,5 % abgewerteten Titel anderer
Stückelung und Laufzeit.
Die Kläger verlangen den Schaden ersetzt, der ihnen durch den Umtausch der
Anleihen entstanden sei. Sie stützen die Klage darauf, dass die Beklagte
deren Ausbuchung gegen ihren Willen durch Anweisung an die depotführende
Bank veranlasst und dadurch Eigentum und Besitz der Kläger an den
Schuldverschreibungen verletzt habe. Das Landgericht hat die Klage als
unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die vom Berufungsgericht
zugelassene Revision der Kläger zurückgewiesen. Im Streitfall ist die Klage
schon deswegen unzulässig, weil die deutsche Gerichtsbarkeit nicht eröffnet
ist. Ihr steht der völkergewohnheitsrechtlich anerkannte Grundsatz der
Staatenimmunität entgegen (§ 20 Abs. 2 GVG, Art. 25 GG). Dieser besagt, dass
ein Staat nicht fremdstaatlicher nationaler Gerichtsbarkeit unterworfen ist,
weil dies mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem
daraus folgenden Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht
sitzen, nicht vereinbar wäre. Staatenimmunität besteht aber grundsätzlich
nur für solche Akte, die hoheitliches Handeln eines Staates darstellen
Die Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen stellt zwar ein
nicht-hoheitliches Handeln dar. Für die Frage der Immunität kommt es aber
nicht auf die Rechtsnatur des Grundverhältnisses an, sondern auf die Natur
der staatlichen Handlung, über deren Berechtigung die Parteien streiten.
Deshalb geht es im Streitfall nicht um die Rechtsnatur der Kapitalaufnahme
durch Emission von Staatsanleihen, sondern um die Rechtsnatur der Maßnahmen
der Beklagten, die letztlich zur Ausbuchung der Schuldverschreibungen aus
dem Wertpapierdepot der Kläger führten. Maßgeblich sind insoweit der Erlass
des Gesetzes 4050/2012 vom 23. Februar 2012 und der Beschluss des
Ministerrats vom 9. März 2012, aufgrund derer die Mehrheitsentscheidung der
Gläubiger allgemeinverbindlich wurde. Denn Wirkung gegenüber den Gläubigern,
die wie die Kläger der Änderung der Anleihebedingungen nicht zugestimmt
hatten, entfaltete diese erst durch diese beiden – als hoheitlich
einzustufenden - Maßnahmen. Ohne sie wäre die Mehrheitsentscheidung der
Gläubiger für die überstimmte Minderheit privatrechtlich wirkungslos
geblieben. Der anschließende Umtausch der von den Klägern gehaltenen
Anleihen ist nur eine Folge der sich daraus ergebenden Rechtslage. Der
Grundsatz der Staatenimmunität will gerade die Rechtmäßigkeit der hier
maßgeblichen hoheitlichen Maßnahmen eines anderen Staates verhindern.
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 6. Februar 2014 - 2-21 O 332/12
OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 18. September 2014 - 16 U 41/14
Karlsruhe, den 8. März 2016
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes.
Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für
die Bewohner des Bundesgebietes.
(1) …….
(2) Im Übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf
andere als die in Absatz 1 und in den §§ 18 und 19 genannten Personen,
soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund
völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr
befreit sind.
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
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