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Dienstag, 8. März 2016

Tagesschau: Ministerbeschluss war ausschlaggebend

Klagen vor BGH nach SchuldenschnittFür Griechenland nicht zuständig

Stand: 08.03.2016 17:36 Uhr
Deutsche Anleger, die durch Griechenlands Schuldenschnitt Geld verloren, können vor dem BGH keinen Schadenersatz erstreiten. Das Gericht erklärte sich für nicht zuständig, weil es um einen "Hoheitsakt des griechischen Staates" gehe. Den Klägern bleibt nun der Gang nach Athen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Schadenersatzklage von Käufern griechischer Staatsanleihen als unzulässig abgewiesen. Die Kläger hatten als Folge des Schuldenschnitts 2012 teils massive Verluste erlitten. Der BGH erklärte sich für nicht zuständig, über die Klage gegen Griechenland zu verhandeln. "Denn über einen reinen Hoheitsakt des griechischen Staates können deutsche Gerichte nicht entscheiden", sagte der Vorsitzende Richter Gregor Galke. Nach dem Völkerrecht könnten Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen.
Dem zuständigen sechsten Zivilsenat des BGH liegen eine ganze Reihe ähnlicher Klagen vor, über die die Vorinstanzen unterschiedlich entschieden hatten.
Den Anlegern, die auf eine Entschädigung gehofft hatten, bleibt nun nur der Gang vor die griechischen Gerichte. Ihr Anwalt hatte in der Verhandlung vorgebracht, dass die Vergabe von Schuldverschreibungen durch einen Staat zunächst einmal ein privatrechtliches Geschäft sei. Aus Sicht der Richter kommt es aber nur auf die Natur der Handlung an, über die die Parteien streiten.

Ministerbeschluss war ausschlaggebend

Mit einem Schuldenschnitt hatte das hoch verschuldete Griechenland Anfang 2012 seine Schuldenlast verringern wollen. Das Parlament in Athen schuf mit einem im Februar 2012 beschlossenen Gesetz die Grundlage dafür. Später stimmten die Gläubigerversammlungen dem Umtausch der Anleihen mehrheitlich zu. Der Athener Ministerrat wiederum erklärte diese Entscheidungen für allgemeinverbindlich.
Zwei griechische Euro-Münzen | Bildquelle: dpa
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Die klagenden Anleger verloren durch den Schuldenschnitt mehr als Kleingeld.
Für die Anleger, die nicht mit dem Schuldenschnitt einverstanden waren, hätte das Votum der Mehrheit ohne diesen Ministerratsbeschluss gar keine Wirkung gehabt, begründeten die Richter ihr Urteil. Der Umtausch der Anleihen in den Depots der Kläger sei dann nur eine Folge der sich daraus ergebenden Rechtslage gewesen.
Geklagt hatten drei Anleger, die 2010 und 2011 über die Deutsche Bank am Markt Schuldverschreibungen Griechenlands erworben hatten. Der damalige Wert der Papiere lag für die Investoren zwischen 8000 und 110.000 Euro.
Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VI ZR 516/14

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1 Kommentar zur Meldung

von 'Werner40' am 08.03.2016 18:15 Uhr

1 Kommentar:

  1. Eine Klage in Griechenland kann man sich ganz getrost schenken!

    Alles nur Verarschung...

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