Jakob Heichele-Rechtsanwalt-Fasanenweq 14-86316 Friedberg
Amtsgericht Darmstadt
-Zivilabteilung-
Mathildenplatz 15
64283 Darmstadt
86316 Friedberg
Fasanenweg 14
Tel.: 0821/781133
Fax,:0821/784290
St.nr.: 102/226/61191
Parkplätze vor dem
Haus
15.05.2014
Az.: He-89/04/14
Bei Antwort und Zahlung
bitte angeben_________
Klage
ln Sachen
1) Jakob Heichele, Fasanenweg 14, 86316 Friedberg
-Kläger zu 1)-
2) ABDRECO GmbH, Fasanenweg 14, 86316 Friedberg, v.d.d.
Geschäftsführer Jakob Heichele
-Klägerin zu 2)-
-Prozessbevollmächtigter zu 1)-2): RA Heichelegegen
nn Koch, Zur Eisernen Hand 25, 64367 Mühltal
-Beklagter-
Vorläufiger Streitwert: Euro 1.841,00
erhebe ich namens und im Auftrag der Kläger Klage zum sachlich und örtlich
zuständigen Amtsgericht Darmstadt und stelle gegen den Beklagten folgende
Anträge:
1. Der Beklagte wird verurteilt, zugunsten des Klägers zu 1) bis in Höhe
von Euro 620,57 zzgl. 5% Zinsen über Basiszinssatz/Jahr aus Euro
609,56 ab 16.05.2014 die Zwangsvollstreckung in die Wertpapiere der
Republik Argentinien, WKN 130 860, Stückenummern 13745, 13838,
13839, 13840, 13841, 13984, 14012, 14013, 14388, 14389, 14390,
samt jeweils zugehöriger Zinsscheine der Jahre 2002 und 2003 zu
jeweils 10,25% Zinsen/Jahr zu dulden, hilfsweise, Wertersatz durch
Zahlung in Höhe von Euro 620,57 zzgl. 5% Zinsen über
Basiszinssatz/Jahr aus Euro 609,56 ab 16.05.2014 an den Kläger zu 1)
zu leisten.
2. Der Beklagte wird verurteilt, zugunsten des Klägers zu 1) bis in Höhe
von Euro 501,06 zzgl. 5% Zinsen über Basiszinssatz/Jahr aus Euro
492,54 ab 16.05.2014 die Zwangsvollstreckung in die Wertpapiere der
Republik Argentinien, WKN 130 860, Stückenummern 13745, 13838,
13839, 13840, 13841, 13984, 14012, 14013, 14388, 14389, 14390,
14391, 14465, 14466, 30728, 34242, 34295, 41532, 44259, 44262
samt jeweils zugehöriger Zinsscheine der Jahre 2002 und 2003 zu
jeweils 10,25% Zinsen/Jahrzu dulden, hilfsweise, Wertersatz durch
Zahlung in Höhe von Euro 501,06 zzgl. 5% Zinsen über
Basiszinssatz/Jahr aus Euro 492,54 ab 16.05.2014 an den Kläger zu 1)
zu leisten
3. Der Beklagte wird verurteilt, zugunsten der Klägerin zu 2) bis in Höhe
von Euro 753,93 zzgl. 5% Zinsen über Basiszinssatz/Jahr aus Euro
738,90 ab 16.05.2014 die Zwangsvollstreckung in die Wertpapiere der
Republik Argentinien, WKN 130 860, Stückenummern 13745, 13838,
13839, 13840, 13841, 13984, 14012, 14013, 14388, 14389, 14390,
14391, 14465, 14466, 30728, 34242, 34295, 41532, 44259, 44262
samt jeweils zugehöriger Zinsscheine der Jahre 2002 und 2003 zu
jeweils 10,25% Zinsen/Jahr zu dulden, hilfsweise, Wertersatz durch
Zahlung in Höhe von Euro 753,93 zzgl. 5% Zinsen über
Basiszinssatz/Jahr aus Euro 738,90 ab 16.05.2014 an die Klägerin zu
2) zu leisten.
4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist -notfalls gegen Sicherheitsleistung- vorläufig
vollstreckbar.
Des Weiteren wird beantragt, den Beklagten bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen antragsgemäß durch Anerkenntnis-bzw. Versäumnisurteil , §§ 307,
331 III ZPO, zu verurteilen.
Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Euro 267,00 ist in Form eines
Verrechnungsschecks beigefügt.
Begründung:
Die Kläger haben gegen den Vater des Beklagten, Herrn Rolf Koch, Zur Eisernen
Hand 25, 64367 Mühltal, verschiedene einstweilige Verfügungen erwirkt.
Im Anschluss an diese einstweilige Verfügungen sind zu Gunsten der Kläger
verschiedene Kostenfestsetzungsbescheide gegen Herrn Rolf Koch ergangen
Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Kostenfestsetzungsbescheide:
- Kostenfestsetzungsbescheid des LG Augsburg vom 17.04.2013 zu Gunsten
des Klägers zu 1)
- Kostenfestsetzungsbescheid des LG Augsburg vom 02.12.2013 zu Gunsten
der Klägerin zu 2)
- Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Aichach vom 12.02.2014 zu Gunsten
des Klägers zu 1)
Beweis: 3 Kostenfestsetzungsbescheide (Anlagen K 1 -K 3)
Die mit dieser Klage nunmehr geltend gemachten Forderungen sind in anliegenden
Forderungsaufstellungen aufgelistet.
Beweis: 2 Forderungsaufstellungen (Anlagen K 4 und K 5)
Eine Begleichung dieser Forderungen der Kläger durch Herrn Rolf Koch ist nicht
erfolgt.
Zwangsvollstreckungsversuche gegen Herrn Rolf Koch waren nicht erfolgreich.
Beweis: Vollstreckungsprotokoll vom 06.08.2013 (Anlage K 6)
Herr Obergerichtsvollzieher nn als Zeuge
Herr Rolf Koch hat im Übrigen am 02.03.2011 die eidesstattliche Versicherung über
sein Vermögen abgeleistet.
Den Klägern ist nunmehr bekannt geworden, dass Herr Rolf Koch unter dem Datum
19.07.2010 verschiedene Wertpapiere der Rep. Argentinien unentgeltlich an den
Beklagten abgetreten hat.
Beweis: Abtretungserklärung vom 19.07.2010 (Anlage K 7)
Der Wert dieser unentgeltlich abgetretenen Wertpapiere beläuft sich auf einen
Nominalwert von DM 244.000,00 zzgl. der jeweiligen Zinsscheine der Jahre 2002
und 2003 zu jeweils 10,25 Zinsen/Jahr.
Insgesamt wurden hier also Wertpapiere mit einem Wert von insgesamt DM
294.020,00 (Euro 150.330,04) unentgeltlich an den Beklagten abgetreten.
Der Vollständigheithalber sei in diesem Zusammenhang noch erwähnt, dass
zum damaligen Zeitpunkt der unentgeltlichen Abtretung der Wertpapiere an den
Beklagten gegen Herrn Rolf Koch bereits unter dem Aktenzeichen DR II 1782/10 die
Zwangsvollstreckung durch einen weiteren seiner Gläubiger, Herrn nn, betrieben .Im Bestreitensfalle:
Beweis: Herr Obergerichtsvollzieher nn wie oben
Die unentgeltliche Abtretung der Wertpapiere durch Herrn Rolf Koch an den
Beklagten erfüllt den Tatbestand des § 4 AnfG.
3
Der Beklagte hat daher entweder die Zwangsvollstreckung in die fraglichen
Wertpapiere zu dulden oder hat hierfür Wertersatz zu leisten, woraus sich der
Hilfsantrag der Kläger herleitet.
Auf ein aussergerichtliches Schreiben des Unterfertigten vom 23.04.2014
hat der Beklagte nicht reagiert, weswegen nunmehr Klage geboten war.
Jakob Heichele
-Rechtsanwalt
Sieht aus, als ob der Heichele Dich am Sack hat.
AntwortenLöschenIgitt, wer will denn diesen verschrumpelten alten Sack von Rolf Koch an den Eiern anfassen?
Löschenwas pflegt ihr doch für eine Vulgärsprache.....gehts nicht etwas vornehmer ?
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