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Mittwoch, 10. Oktober 2012

die SPK DA mauert mit der Herausgabe von Daten zur Verwahrkette und Lagerstelle // diese Daten sind für Klagen u.U. wichtig

Herrn
Rolf Koch
Zur Eisernen Hand 25
64367 Mühltal
Ihr Zeichen:
Unser Zeichen:
RS408-ME-03.00-388
(bitte stets angeben)
Ihre Ansprechpartnerin:
D. Metzger
Rechtsstelle
Telefon: (06151) / 2816-100787
Telefax: (06151) / 2816-109986

8. Oktober 2012

Depot Nr. xy - xy Koch

Ihr Schreiben vom 28.09.2012

„ich fordere die spk da unter fristsetzung von 10 tagen auf mir für das depot xy koch für
die in wr verwahrten anleihen griechenlands und argentiniens offenzulegen und
rechenschaft abzulegen“

Sehr geehrter Herr Koch,

bezüglich Ihrer vorstehenden Anfrage vom 28.09.2012 nehmen wir wie folgt Stellung:
Wir hatten Ihnen bereits wiederholt mitgeteilt, dass wir zu weitergehenden Auskünften als den
bereits erteilten nicht verpflichtet sind
.

Die „Sonderbedingungen für das Wertpapiergeschäft“ haben wir wie gewünscht beigefügt.

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na ja....das wird sich herausstellen ob weitere Auskünfte oder nicht.....

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benennung der lagerstellen / AGB sonderbedingungen / wie sind sie wirksam geworen

Von:
"Rolf Koch" <rolfjkoch@web.de>
An:
"x sparkasse darmstadt" <732_Mailpool_WpHandel@sparkasse-darmstadt.de>, "mdaII rolfjkoch" <rolfjkoch@web.de>, anwaltsemailadresse, poststelle@bafin.de
Datum:
10.10.2012 14:56:13
ihre antwort vom 8.10. ist vollkommen unzureichend und geht an der sache vorbei.

zum einen, wie sind die bedingungen für w. vom juli 2012 bestandteil des verwahrvertrages geworden; durch welchen rechtsakt.

wurden überhaupt jemals diese bedinungen bestandteil des vwerwahrvertrages und wurden sie agb-gesetz-konform vereinbart ?

diese punkte sind wichtig, das sie mit bezug auf 12.3. mauern. ausserdem ist 12.3. eine mindestpflicht und schliesst weitergehende auskünfte nicht aus.

da in dem depot eine reihe defaulter und mit dem risiko eines defaults behaftete wertschriften liegen, ist es zur rechtsverfolgung / wertpapiersachstatut und wertpapierrechtsstatut unbedingt erforderlich kenntnis von den lagerstellen zu haben. auch die erfordernis im prozess eine beglaubigte kopie von globalurkunden vorzulegen bedingt kenntnis der lagerstelle. in vielen rechtsordnungen ergibt sich das anzuwendende u.a. aus der verwahrstelle (lex cartae sitae oder so ähnlich)

das rechtlcieh interesse an der auskunft der lagerstelle/zentralverwahrer im ausland ergibt sich allein schon daraus das nach 14.2. diese lagerstelle für das inkasso der dort verwahrten wertpepierbestände zuständig ist. hier muss eine prüfung/einschätzung seitens des wertpiereigentümers (wie auch immer im ausland zu qualifizieren) in die zuverlässigkeit möglich sein

ferner fordere ich sie auf die 3-punkte-erklärungen in der tief gestaffelten verwahrkette uns offen zu legen.

als frist habe ich mir den 15.10.2012 vorgemerkt.

dies hier ist ein" letzte" möglichkeit einen auskunftsprozess zu vermeiden. an der klageschrift wird bereits gearbeitet.

10.10.2012

rolf koch

1 Kommentar:

  1. Warum sind diese Daten so geheimnisvoll???

    Die haben doch einiges zu verbergen...

    Mal sehen, was die Richter dazu sagen.

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