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Freitag, 12. Oktober 2012

ein wenig Rechtskunde....Art 6 EGBGB

Einführungsgesetz BGB

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49)   
   2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (Art. 3 - 6)   
Artikel 6
Öffentliche Ordnung (ordre public)
Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

3 Kommentare:

  1. Nach meiner Einschätzung, müssen sich die Banken warm anziehen...
    Wenn ich im Vorstand einer Bank wäre, würde ich schon mal entsprechende Rückstellungen bilden!

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  2. Die Banken sind zwar möglicherweise die Beklagten, aber so viel konnten die wohl nicht dafür. Es ist wohl eher Clearstream, d.h. die Deutsche Börse, die hier meiner Ansicht nach schuldhaft Papiere entzogen hat. Und Clearstream dürfte sich vertraglich so abgesichert haben, dass sie es sich wieder von GR holen können.

    Meine Bank teilte mir mit, dass weisungslos ausgebucht wurde bzw. getauscht . Man vergleicht das mit einem Aktiensplit bzw, squeeze out. NAch den AGB der Bank darf sie aber nur ohne Weisung ausbuchen, wenn ein offensichtlicher Vorteil für mich damit verbunden ist. Sie argumentiert so, da Greichenland ja pleite sei und ich so noch etwas bekommen hätte...da GR aber die foreign law bonds etc. bedient und meine Bonds im März fällig gewesen sind, stellt das für mich einen klar wirtschaftlichen Nachteil dar.

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  3. der ordre public - Vorbehalt führt zur paradoxen Situation, daß Klagen in Griechenland materiell weniger aussichtsreich sind als Klagen im Ausland (zumindest in Ö und D, die vergleichbare ordre public- Vorbehalte im lokalen Recht haben).
    Natürlich muß sich verfahrensrechtlich das lokale Gericht einmal für zuständig erklären.

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