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Freitag, 12. Oktober 2012

NAch den AGB der Bank darf sie aber nur ohne Weisung ausbuchen, wenn ein offensichtlicher Vorteil für mich damit verbunden ist.

Anonym hat einen neuen Kommentar zu Ihrem Post "ein wenig Rechtskunde....Art 6 EGBGB" hinterlassen:

Die Banken sind zwar möglicherweise die Beklagten, aber so viel konnten die wohl nicht dafür. Es ist wohl eher Clearstream, d.h. die Deutsche Börse, die hier meiner Ansicht nach schuldhaft Papiere entzogen hat. Und Clearstream dürfte sich vertraglich so abgesichert haben, dass sie es sich wieder von GR holen können.

Meine Bank teilte mir mit, dass weisungslos ausgebucht wurde bzw. getauscht . Man vergleicht das mit einem Aktiensplit bzw, squeeze out. NAch den AGB der Bank darf sie aber nur ohne Weisung ausbuchen, wenn ein offensichtlicher Vorteil für mich damit verbunden ist. Sie argumentiert so, da Greichenland ja pleite sei und ich so noch etwas bekommen hätte...da GR aber die foreign law bonds etc. bedient und meine Bonds im März fällig gewesen sind, stellt das für mich einen klar wirtschaftlichen Nachteil dar.




Von Anonym am 12. Oktober 2012 13:13 unter rolf`s griechenland blog eingestellt.

3 Kommentare:

  1. Widerspruch ist Widerspruch, da brauchen die nun nicht mit so einem Mist von wegen Gr. sei pleite ankommen...
    Die EZB Bonds wurden ja von vornherein auch nicht getauscht!

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  2. Aus den AGB einer Bank. Vielleicht ist hier noch was zu gebrauchen, hier CortalConsors Nürnberg:

    https://www.cortalconsors.de/euroWebDe/servlets/embeddedSourcesServlet?contentType=pdf&contentExtId=denps37095370&iframe=yes

    Seite 39 ff.

    Ob die AGB dann auch so rechtskonform sind, ist nochmal was anderes....

    18. Umtausch sowie Ausbuchung und Vernichtung von Urkunden
    (1) Urkundenumtausch
    Die Bank darf ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden
    einer in den ªWertpapier-Mitteilungen´ bekannt gemachten
    Aufforderung zur Einreichung von Wertpapierurkunden Folge
    leisten, wenn diese Einreichung offensichtlich im Kundeninteresse liegt und damit auch keine Anlageentscheidung verbunden ist (wie z.B. nach der Fusion der Emittentin mit einer
    anderen Gesellschaft oder bei inhaltlicher Unrichtigkeit der
    Wertpapierurkunden). Der Kunde wird hier¸ber unterrichtet.
    (2) Ausbuchung und Vernichtung nach Verlust der Finanzinstrumenteigenschaft
    Verlieren die f¸r den Kunden verwahrten Wertpapierurkunden
    ihre Finanzinstrumenteigenschaft durch Erlˆschen der darin
    verbrieften Rechte, so kˆnnen sie zum Zwecke der Vernichtung aus dem Depot des Kunden ausgebucht werden. Im Inland verwahrte Urkunden werden soweit mˆglich dem Kunden
    auf Verlangen zur Verf¸gung gestellt. Der Kunde wird ¸ber die
    Ausbuchung, die Mˆglichkeit der Auslieferung und die mˆgliche Vernichtung unterrichtet. Erteilt er keine Weisung, so kann
    die Bank die Urkunden nach Ablauf einer Frist von 2 Monaten
    nach Absendung der Mitteilung an den Kunden vernichten.

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