Anonym hat einen neuen Kommentar zu Ihrem Post "ein wenig Rechtskunde....Art 6 EGBGB" hinterlassen:
Die Banken sind zwar möglicherweise die Beklagten, aber so viel konnten
die wohl nicht dafür. Es ist wohl eher Clearstream, d.h. die Deutsche
Börse, die hier meiner Ansicht nach schuldhaft Papiere entzogen hat. Und
Clearstream dürfte sich vertraglich so abgesichert haben, dass sie es
sich wieder von GR holen können.
Meine Bank teilte mir mit, dass
weisungslos ausgebucht wurde bzw. getauscht . Man vergleicht das mit
einem Aktiensplit bzw, squeeze out. NAch den AGB der Bank darf sie aber
nur ohne Weisung ausbuchen, wenn ein offensichtlicher Vorteil für mich
damit verbunden ist. Sie argumentiert so, da Greichenland ja pleite
sei und ich so noch etwas bekommen hätte...da GR aber die foreign law
bonds etc. bedient und meine Bonds im März fällig gewesen sind, stellt
das für mich einen klar wirtschaftlichen Nachteil dar.
Von Anonym am 12. Oktober 2012 13:13 unter rolf`s griechenland blog eingestellt.
Widerspruch ist Widerspruch, da brauchen die nun nicht mit so einem Mist von wegen Gr. sei pleite ankommen...
AntwortenLöschenDie EZB Bonds wurden ja von vornherein auch nicht getauscht!
Aus den AGB einer Bank. Vielleicht ist hier noch was zu gebrauchen, hier CortalConsors Nürnberg:
AntwortenLöschenhttps://www.cortalconsors.de/euroWebDe/servlets/embeddedSourcesServlet?contentType=pdf&contentExtId=denps37095370&iframe=yes
Seite 39 ff.
Ob die AGB dann auch so rechtskonform sind, ist nochmal was anderes....
18. Umtausch sowie Ausbuchung und Vernichtung von Urkunden
(1) Urkundenumtausch
Die Bank darf ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden
einer in den ªWertpapier-Mitteilungen´ bekannt gemachten
Aufforderung zur Einreichung von Wertpapierurkunden Folge
leisten, wenn diese Einreichung offensichtlich im Kundeninteresse liegt und damit auch keine Anlageentscheidung verbunden ist (wie z.B. nach der Fusion der Emittentin mit einer
anderen Gesellschaft oder bei inhaltlicher Unrichtigkeit der
Wertpapierurkunden). Der Kunde wird hier¸ber unterrichtet.
(2) Ausbuchung und Vernichtung nach Verlust der Finanzinstrumenteigenschaft
Verlieren die f¸r den Kunden verwahrten Wertpapierurkunden
ihre Finanzinstrumenteigenschaft durch Erlˆschen der darin
verbrieften Rechte, so kˆnnen sie zum Zwecke der Vernichtung aus dem Depot des Kunden ausgebucht werden. Im Inland verwahrte Urkunden werden soweit mˆglich dem Kunden
auf Verlangen zur Verf¸gung gestellt. Der Kunde wird ¸ber die
Ausbuchung, die Mˆglichkeit der Auslieferung und die mˆgliche Vernichtung unterrichtet. Erteilt er keine Weisung, so kann
die Bank die Urkunden nach Ablauf einer Frist von 2 Monaten
nach Absendung der Mitteilung an den Kunden vernichten.
Man gut, ich hab gleich widersprochen...
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