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Sonntag, 7. Oktober 2012

schon etwas älter....aber gute Übersicht zu klagen vs GRI

Griechenland-Anleihen: Klagen gegen die Umschuldung

Griechenland-Anleihen Meldung 
 
16.08.2012

Viele Anleger mit griechischen Staatsanleihen wollen gegen die Umschuldung vom Frühjahr vor Gericht ziehen. Unterstützung bekommen sie dabei von der Schutzgemeinschaft für Kapitalanleger aus München und der Deutschen Schutzvereinigung für Wert­pa­pier­besitz aus Düsseldorf.

Umstrittene Zwangsklausel

Durch den Schuldenschnitt Mitte März hatten private Anleihegläubiger nicht nur über die Hälfte ihres Geldes verloren, sondern statt einem Papier jetzt mehr als 20 verschiedene Papiere im Depot – deren Wert auch nicht stabil ist. Der Umschuldung vorausgegangen war eine Abstimmung der Anleihegläubiger: Rund 85 Prozent der Investoren stimmten dem Schuldenschnitt zu, drei Viertel wären erforderlich gewesen. Die anderen wurden zum Umtausch gezwungen. Das war möglich, weil das griechische Parlament rückwirkend Zwangsklauseln beschlossen hatte, so genannte Collective Action Clauses (CAC), nach denen die Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit für die Umschuldung aller ausreichen sollte.

Die SdK klagt in Griechenland

Gegen diese nachträgliche Änderung der Anleihebedingungen ist die Schutzgemeinschaft für Kapitalanleger (SdK), die selbst Anleihen besitzt, nun in Griechenland vor den obersten Verwaltungsgerichtshof gezogen. Die SdK stuft die Klage als aussichtsreich ein. Sollte die griechische Justiz den Argumenten doch nicht folgen und die Klage negativ bescheiden, wäre der Weg vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte frei, heißt es. „Das wäre der direkte und wohl schnellste Weg vor ein oberstes Gericht“, sagt Daniel Bauer, Vorstandsmitglied der SdK. „Sollte es hier zu einem außergerichtlichen Vergleich kommen, so würden wir nur zustimmen, wenn dieser auch Wirkung für unsere Mitglieder hat.“ Der Klage der SdK haben sich auch mehrere SdK-Mitglieder angeschlossen.

Möglicherweise weitere Klagen nötig

Der Nachteil der Anfechtungsklage ist, dass Anleger dadurch keinen vollstreckbaren Anspruch auf Zahlung bekommen. „Sollte das griechische Verwaltungsgericht oder der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte unserer Klage stattgeben, würde der Beschluss der griechischen Regierung zur Umsetzung des CAC seine Gültigkeit verlieren, und die Regierung einen neuen Beschluss fassen müssen“, sagt Daniel Bauer. Anleihen, die schon fällig waren, müssten dann wohl zurückgezahlt werden, meint Bauer. Er schließt aber auch nicht aus, dass Anlege womöglich erneut klagen müssten.

Die DSW zielt auf Schadenersatz

Die DSW hat eigens eine Arbeitsgemeinschaft Griechenland Anleihen (AGA) gegründet, der betroffene Anleger beitreten können. Die AGA will den griechischen Staat auf Schadenersatz verklagen, und zwar zunächst nicht in Griechenland, sondern erst einmal in Deutschland. Auch ein deutsches Gericht könne prüfen, ob die Entscheidung des griechischen Parlaments, der sogenannte Greek Bondholder Act, rechtswidrig war, sagt DSW-Geschäftsführer Thomas Hechtfischer. Das erlaube die EU-Verordnung „über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“. Demnach können Verbraucher wählen, ob sie ihre Klage im Land des Vertragspartners erheben oder ob sie an ihrem Wohnsitz klagen wollen. Ob private Käufer von Staatsanleihen Verbraucher im Sinne der Verordnung sind, ist allerdings noch unklar.

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Einschub von mir:

Zu diesem Punkt (privater Käufer von Staatsanleihen) gibt es einen OLG-Beschluss (allerdings in einer anderen Sache....aber übertragbar....)

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Ein positives Urteil bringt noch kein Geld

Falls das Gericht der Klage stattgeben sollte und schließlich alle Rechtsmittel ausgeschöpft seien, stünde am Ende die spannende Frage, ob Griechenland zahlt. Argentinien habe im Zuge der argentinischen Staatspleite trotz ähnlicher Urteile nicht bezahlt, erinnert sich Hechtfischer. Er geht aber davon aus, dass sich ein EU-Mitgliedsstaat Urteilen nicht verschließen würde. „Die nächste Frage ist dann allerdings, wo soll das Geld herkommen?“, räumt Hechtfischer ein. Eine andere Frage, die zu klären wäre, ist die nach der Schadenshöhe. Durch den Tausch haben die Anleger eine bunte Vielfalt neuer Anleihen bekommen, deren Wert im Vergleich zur alten Anleihe nur schwer feststellbar ist. „Konsequent wäre eine Rückabwicklung“, überlegt Hechtfischer. Dann hätte der Anleger seine alten Papiere wieder im Depot.

Ziel ist eine Art Musterklage

Die ersten Klagen sollen in der Woche ab dem 20. August 2012 erhoben werden. „Wir arbeiten noch an Klagemodellen, die die Kosten überschaubar halten“, sagt Hechtfischer. Im Prinzip müsste nämlich jeder einzelne Anleger seine eigene Klage einreichen. Besser wäre es, man könnte durch eine Klagehäufung an einem Ort zu einer Art Musterverfahren gelangen – so ähnlich wie das bei der Telekom war.

Kosten überschaubar halten

Der Mitgliedsbeitrag bei der SdK beläuft sich auf 65 Euro jährlich. Wer sich der AGA anschließen will, zahlt je nach Anlagesumme einmalig zwischen 100 und 400 Euro. Eine Mitgliedschaft bei der DSW ist nicht erforderlich. Anleger, die sich entscheiden, individuell zu klagen, sollten ihre Rechtsschutzversicherung fragen, ob sie die Kosten übernimmt. Einige Versicherer schließen Wertpapiergeschäfte generell aus dem Rechtsschutz aus. Andere tun dies dann, wenn es sich um spekulative Anlagen handelt.
Tipp: Die Versicherer verweigern die Kostenübernahmen für Geldanlagestreitigkeiten häufig zu unrecht. Anleger sollten stets einen in Geldanlagefragen erfahrenen Anwalt fragen.

 http://www.test.de/Griechenland-Anleihen-Klagen-gegen-die-Umschuldung-4431955-0/

4 Kommentare:

  1. Klage auf Grundlage des BIT

    Mittlerweile liegt uns ein Gutachten der von uns beauftragter Anwälte, bezüglich einer Klagemöglichkeit für betroffene deutsche Anleiheinhaber, in Bezug auf das bilaterale Investitionsschutzabkommen (BIT) zwischen Deutschland und Griechenland vor.
    Gemäß dem Gutachten bestehen sehr gute Chancen, dass Griechenland im Rahmen eines Schiedsverfahrens, auf Grundlage des BIT, dazu verurteilt werden würde, an die betroffenen Anleiheinhaber, welche dem Schuldenschnitt nicht zugestimmt haben, Schadensersatz zu leisten. Jedoch ist nicht absehbar, ob aufgrund des Investitionsschutzvertrags auch einzelne Investoren Ihre Ansprüche geltend machen können, da das BIT zwischen Deutschland und Griechenland ein so genanntes „State-to-State“ Verfahren vorsieht. Dies bedeutete, dass gemäß dem Wortlaut des Investitionsschutzvertrages zunächst einmal die Bundesrepublik Deutschland Griechenland auffordern müsste, an die deutsche Staatsbürger, welche vom Schuldenschnitt betroffen sind, zu entschädigen. Passiert dies nicht, so könnte die Bundesrepublik Deutschland Griechenland vor dem Schiedsgericht auf Zahlung von Entschädigungszahlungen verklagen. Die Bundesrepublik lehnt dies aktuell jedoch mit dem Hinweis auf die Gefährdung der Währungsstabilität ab.
    Nun muss der Wortlaut des BIT nicht zwingend bedeuten, dass hier nur ein „State-to-State“ Verfahren möglich ist. Aufgrund zahlreicher neuer Verträge, welche Griechenland seit Abschluss des BIT vor 50 Jahren geschlossen hat, gibt es gute Gründe, das BIT so auszulegen, dass auch der einzelne Investor klageberechtigt ist. Unsere Anwälte gehen jedoch aktuell davon aus, dass es eine hinreichend große Wahrscheinlichkeit für eine für uns positive Auslegung durch das Schiedsgericht besteht. Jedoch gibt es in diesem Zusammenhang noch keine vergleichbaren Urteile durch das Schiedsgericht.
    Ferner wurde von unseren Anwälten noch geprüft, ob eventuell ein Anspruch deutscher Gläubiger besteht, auf Tätigwerden der Bundesrepublik Deutschland auf Grundlage des BIT. Diesen Anspruch könnte man generell vor einem deutschen Gericht geltend machen. Da das BIT grundsätzlich ein „State-to-State“ Verfahren vorsieht, wäre die Bundesrepublik ohne Zweifel der geeignetste Kläger. Da sich Bundesrepublik jedoch weigert, ein Verfahren einzuleiten, stellt sich die Frage, ob die Geschädigten Anleiheinhaber die Bundesrepublik dazu „zwingen“ können. Da das BIT keinen direkten Anspruch auf Tätigwerden der Bundesrepublik für so einen Fall vorsieht, müsste eine solche Tätigkeitsklage über das Grundgesetz in Verbindung mit sogenannten Schutzpflichten des Staates abgeleitet werden. Dies scheint aus Sicht der Anwälte jedoch hier kaum möglich zu sein.

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    1. Staatsanleihen stellen ferner "Kapitalanlagen" im Sinne des deutschgriechischen BIT von 1961 dar.
      in 20 Punkten fasst Prof Sandrock in RiW 7/2011 sein Ergebnis zusammen:
      14. Staatsanleihen stellen ferner "Kapitalanlagen" im Sinne des deutschgriechischen BIT von 1961 dar. Dessen Art. 3 Abs. 1 sichert den Kapitalanlagen der Angehörigen der Vertragsstaaten "vollen Schutz und Sicherheit" zu. Die Normen des deutschgriechischen BIT müssen im Lichte der neuesten Rechtsprechung internationaler Schiedsgerichte ausgelegt werden. Auf ihrer Grundlage sind die deutschen Gläubiger von griechischen Staatsanleihen einerseits zu 53,5 % des Nennwerts ihrer Anleihen enteignet worden (weil Griechenland nicht bereit ist, auf diesen Prozentsatz ihrer Forderungen überhaupt irgendwelche Zahlungen zu leisten). Andererseits sind ihnen in Ansehung derjenigen 46,5 % des Nennwerts ihrer Forderungen andere - aber finanzwirtschaftlich minderwertigere - Leistungen (u. a. durch die Ausgabe von new bonds) angeboten worden. In beiden takeitorleaveit-Angeboten liegt eine Enteignung im Sinne des deutschgriechischen BIT.

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    2. Der Schutz privatrechtlicher Vereinbarungen

      In den vorangehenden Beiträgen wurden die klassischen Schutzrechte der bilateralen Investitionsschutzabkommen (BIT) dargestellt. Diese werden in manchen Staatsverträgen inhaltlich noch erweitert.

      Meistbegünstigungsklausel. Hat etwa ein Gaststaat Investoren aus anderen Staaten weitergehende Rechte eingeräumt, als sie dem österreichischen Investor zugute kommen, so kann sich auch ein österreichischer Investor dank einer Meistbegünstigungsklausel auf diese fremden Rechte berufen.

      Damit soll verhindert werden, dass Gaststaaten Schutzrechte an einzelne Staaten selektiv verteilen. Begünstigungen, die aus einer Freihandelszone, Zollunion oder einer Wirtschaftsgemeinschaft herrühren oder durch multilaterale Investitionsschutzabkommen eingeräumt werden, sind jedoch von dieser Meistbegünstigungsklausel ausgenommen.

      Um den völkerrechtlichen Schutz der BIT noch weiter zu fassen, werden manche Staatsverträge um "Umbrella"- Klauseln erweitert. Dadurch werden nicht nur typische staatliche Handlungen den Auflagen der BIT unterstellt, sondern auch Situationen, in denen der Staat wie ein Privater unternehmerisch handelt. Hat also ein österreichischer Investor mit seinem Gaststaat direkt einen Vertrag geschlossen, können auch die daraus resultierenden Rechte und Pflichten dem Schutz des völkerrechtlichen BIT unterstehen. Wie weitreichend dieser Schutz gilt, lässt sich jedoch nicht pauschal sagen und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

      Bemerkenswert ist ebenso, dass BIT nicht nur die Investition an sich schützen sollen, sondern auch den damit verbundenen Geldtransfer aus und in den Gaststaat.

      Dafür sorgen die Transfergarantien, die gewährleisten sollen, dass investitionsbezogene Zahlungen in einer Währung zum am Markt geltenden Wechselkurs und ohne Verzögerung transferiert werden können. Diese Zahlungen umfassen etwa das Investitionskapital, Erträge, Darlehensrückzahlungen, Lizenzgebühren, Erlöse aus Liquidationen oder auch persönliche Einkommen von Beschäftigten aus dem Ausland.

      Der Autor ist Partner von Freshfields Bruckhaus Deringer in Wien

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    3. Hinzu kommt natürlich noch die Tatsache, das ein ICSID Urteil weltweit vollstreckbar ist!!!

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