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Mittwoch, 3. Oktober 2012

So kommen wir nicht weiter, "gefühlter" Rechtsbruch ist noch kein erwiesener Rechtsbruch, dazu braucht´s ein Gericht, welches einen Rechtsbruch tatsächlich feststellt. // na ja....die Depotverwahrung ist ein Treuhandverhältnis und die Verwahrer haben die Vermögensinteressen der Hinterleger zu wahren....

 warum sonst ist u.a. der Schutzparagraph § 34 mit Haftandrohung von bis zu 5 Jahren im DepotG für den Fall der rechtswidrigigen Verfügung über (treuhändisch) zu verwahrende Wertschriften .... (siehe auch das Urteil des OLG Ffm wo eine Bank die zur Glattstellung eigener Kreditforderungen Depotbestände des Kunden verklitscht hat eins auf die Finger bekam (Schadensersatz).....


Anonym hat einen neuen Kommentar zu Ihrem Post "lest das dochmal kritisch durch und kommentiert / ..." hinterlassen:

So kommen wir nicht weiter, "gefühlter" Rechtsbruch ist noch kein erwiesener Rechtsbruch, dazu braucht´s ein Gericht, welches einen Rechtsbruch tatsächlich feststellt.

Konkrete Fragen:

- Welches Gericht soll Bösgläubigkeit entscheiden und gegen wen, die Depotbanken oder Clearstream?
- Auf welcher Grundlage soll diese Entscheidung fußen? Nach welcher Jurisdiktion?
- Wo steht geschrieben (Verträge, Gesetze etc.), daß die Depotbanken oder Clearstream verpflichtet gewesen wären, die Ausbuchung bei "vermuteter" Rechtswidrigkeit zu verhindern?
- Wie hätte Clearstream die Ausbuchung handwerklich verhindern können/müssen?

Ich kann nicht erkennen, daß irgendjemand in der Verwahrkette nach Gesetz oder Vertrag verpflichtet gewesen wäre, die Ausbuchung zu unterbinden. Ich kann auch nicht erkennen wie das praktisch hätte funktionieren sollen.

Das soll nicht heißen, daß hier seitens der Clearstream oder Depotbanken korrekt gehandelt wurde. Ich sehe nur den Aufhänger nicht um das nachweisen zu können.

Ohne konkrete Fakten bewegen wir uns im Nebel von Halbwahrheiten und Vermutungen.
Wenn es also diesen Aufhänger gibt sollte man ihn konkret benennen.

(Aldy)



Von Anonym am 3. Oktober 2012 18:00 unter rolf`s griechenland blog eingestellt.

4 Kommentare:

  1. Wo liegt bei einem wahrscheinlichen Helereigeschäft (Bösgläubigkeit) im vorwege ein Richterspruch zugrunde???
    Der kommt immer erst nachher...

    Der Anschein eines illegalen Geschäftes reicht für Bösgläubigkeit aus! Dieser Anschein war hier eindeutig gegeben.

    Wenn die Banken die widersprochenen Papiere nicht zum Umtausch freigegeben hätten, hätte auch keim Umtausch für jene Papiere stattgefunden.

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  2. "Der Anschein eines illegalen Geschäftes reicht für Bösgläubigkeit aus! Dieser Anschein war hier eindeutig gegeben."

    War er nicht, das ist ja das Perfide an der Geschichte!
    Der griechische Souverän hat ein Gesetz erlassen, somit war und ist die CACerei auf dem Papier erstmal legal, denn die Anleihen unterstanden ja eben genau diesem griechischen Recht.
    Ob dieses Gesetz zukünftig Bestand hat wird sich zeigen, die Verfahren in GR laufen ja bereits.
    Und so lange wie dieses Gesetz nicht widerrufen oder für nichtig erklärt wird gilt es - für uns, für die Griechen, für die Banken und für Clearstream.
    Ich kann mir nicht vorstellen, daß ein Richer von einer Depotbank verlangen kann, das Gesetz eines Souveräns in Frage zu stellen.
    Dazu ist eine Depotbank meiner Meinung nach gar nicht befugt.

    (Aldy)

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  3. Nunja, es laufen ja bereits 4 Klagen von Kleiner und 1 von der Sdk wegen Bösgläubigkeit gegen die Depotbanken.
    Dies wird sicherlich Aufklärung darüber bringen...

    Nach deutscher aktueller Rechtsprechung sind nachträgliche CAC -Einführungen eindeutig unzulässig. Dies gilt insbesondere auch für Staatsanleihen (so die Rechtsprechung). Dieser Sachverhalt war den Rechtsabteilungen der Banken im vorwege auch bekannt...

    Wieso wurden nicht alle GR - rechts Anleihen zwangsgetauscht? Weil bei diesen eine verbriefte Urkunde Vorlag!

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  4. "Nach deutscher aktueller Rechtsprechung sind nachträgliche CAC -Einführungen eindeutig unzulässig. Dies gilt insbesondere auch für Staatsanleihen (so die Rechtsprechung). Dieser Sachverhalt war den Rechtsabteilungen der Banken im vorwege auch bekannt..."

    Richtig, dabei handelte es sich aber um ausländische Schuldverschreibungen, die nach deutschem Recht begeben wurden!
    In unserem Falle geht es aber um ausländische Anleihen nach griechischem Recht.
    Die Fälle sind somit nicht 1:1 vergleichbar.

    Die Frage ist ob ein deutsches Gericht hier überhaupt zuständig sein kann? Wenn ja muß dieses Gericht die griechische Jurisdiktion berücksichtigen?
    Die Sache ist also hochkomplex und zudem ein Präzedenzfall - den Depotbanken hier von vorneherein Bösgläubigkeit zu unterstellen ist in meinen Augen schon gewagt.

    (Aldy)

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