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Mittwoch, 3. Oktober 2012

Schadensersatzansprüche gegen die Wertpapiere verwahrende Bank wegen Depotunterschlagung gemäß § 34 Nr. 1 DepG // OLG Ffm 23 U 35/07

Gericht:OLG Frankfurt 23. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:16.01.2008
Aktenzeichen:23 U 35/07
Dokumenttyp:Urteil
Quelle:juris Logo
Normen:§ 242 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 989 BGB, § 6 WPapG, § 34 Nr 1 WPapG ... mehr

Schadensersatzansprüche gegen die Wertpapiere verwahrende Bank wegen Depotunterschlagung gemäß § 34 Nr. 1 DepG

Tenor


Auf die Berufung wird das am 30.01.2007 verkündete Schlussurteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.462.361,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 04.04.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


 http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=JURE080008237%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L

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