BGH-UrteilVermieter müssen Wohnungsschäden „unbedingt“ beseitigen
Wenn Mieter einen Schaden an der Wohnung anmelden, muss der Vermieter diesen beheben und für die Kosten aufkommen - laut BGH auch dann, wenn der Mieter ihn selbst verursacht hat.
19.11.2014
© DPA
Schäden, die bei einem Wohnungsbrand entstehen, muss die Versicherung des Vermieters übernehmen.
Obwohl ihre 12-jährige Tochter einen Küchenbrand verursacht hat, haben die Eltern Anspruch auf eine Schadensbeseitigung durch die Vermieterin. Sie durften auch die Miete mindern, weil die Vermieterin den Schaden nicht über ihre dafür zuständige Gebäudeversicherung abwickeln wollte, wie aus einem am Mittwoch verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervorgeht. Das Gericht wies die Revision der Vermieterin gegen ein vorheriges Urteil zurück. (Az. VIII ZR 191/13)
© ZDFDer BGH hat entschieden: Der Vermieter muss für Schäden aufkommen, die der Mieter meldet - auch wenn er sie selber verursacht hat.
Die Eltern des Mädchens wollten den Brandschaden, der durch überhitztes Öl entstanden war, zunächst selbst über ihre Haftpflichtversicherung abwickeln. Doch die verwies zu Recht darauf, dass dafür die Gebäudeversicherung der Hausbesitzerin zuständig sei. Die Vermieterin wollte ihrer Versicherung den Schaden aber nicht melden, weil ansonsten die Kosten der Versicherung gestiegen und auf alle Mietparteien umgelegt worden wären.
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Dem Urteil zufolge war die Frau aber zur Renovierung der Küche verpflichtet: Der Brandschaden sei „ein Mangel der Mietsache, der den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt“. Die Vermieterin habe deshalb „die unbedingte Pflicht“, diesen Mangel zu beseitigen.

Das Urteil hört sich für Vermieter dramatsicher an , als es in der Praxis ist.
AntwortenLöschenEiner der Kommentare auf der Faz Seite bringt es auf den Punkt:
Seltsam ist nicht de BGH-Entscheidung, sondern ihre Wiedergabe durch die obige AFP-Meldung. Sie lässt den falschen Eindruck entstehen, der Vermieter müsse zahlen, wenn der Mieter oder andere Mitbewohner schuldhaft einen Schaden an der Mietsache verursachen. Dem ist nicht so. Der Vermieter wurde m vorliegenden Fall nur deshalb zur Reparatur verpflichtet, weil der Mieter die Wohngebäudeversicherung (mit-)bezahlt hatte, folglich auch in ihren Genuss kommen muss. Also muss der Vermieter reparieren und seine Kosten bei der vom Mieter bezahlten Versicherung liquidieren.