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Montag, 24. November 2014

deutsche Sprache sein schwere Sprache.....mit der roten Passage unten wird ausgedrückt das das Berufungsgericht von einer unzulässigen Rückwirkung der Verlängerung der Laufzeit der Genusswandelrechte ausgegangen ist und durch den BGH wird inzident diese Unzulässigkeit bestätigt.....

deutsche Sprache sein schwere Sprache.....mit der roten Passage unten wird ausgedrückt das das Berufungsgericht von einer unzulässigen Rückwirkung der Verlängerung der Laufzeit der Genusswandelrechte ausgegangen ist und durch den BGH wird inzident diese Unzulässigkeit bestätigt....





Aus BGH II ZR 381/13:
"Soweit das Berufungsgericht wegen der bereits abgelaufenen Laufzeit für die Genussscheine der Beklagten von einer unzulässigen Rückwirkung ausgegangen ist, ist nicht die Rückwirkung der Übergangsvorschrift des § 24 Abs. 2 SchVG betroffen, sondern die Zulässigkeit einer Laufzeitverlängerung im konkreten Einzelfall und damit die Wirksamkeit des Beschlusses der Gläubiger nach dem Schuldverschreibungsgesetz."

Auch in diesem BGH Grundsatzfall waren die Anleihen zum Zeitpunkt der Gläubigerversammlung bereits endfällig , jedoch nicht getilgt. Der BGH hat trotzdem grundsätzlich einen die ALB verändernden Mehrheitsbeschluss mit Laufzeitverlängerung durch die Gläubiger als grundsätzlich zulässig erachtet.
Nur weil dieser Beschluss nicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger beinhaltete, war er nichtig. Nur deswegen haben die Kläger im BGH Fall ihr Geld erhalten. 

1 Kommentar:

  1. Ja, schwere Sprache , vor allem für einen, der von juristischen Dingen soviel Ahnung hat wie die Kuh vom Sonntag.

    Das BERUFUNGSGERICHT (=OLG) ist von einer unzulässigen Rückwirkung ausgegangen, nicht aber der BGH !
    Das OLG hat den Klägern Recht gegeben, weil es gesagt hat, dass bei endfälligen Anleihen eine unzulässige Rückwirkung vorliege. Dieses Argument hat der BGH aber AUSDRÜCKLICH für falsch erklärt. Der BGH sagt: Auch bei endfälligen Anleihen ist eine rückwirkende Änderung der ALB grds. möglich. Nur im konkreten Fall war der Beschluss nichtig, da er nicht für alle Gläubiger gleiche Bedingungen geschaffen hat.

    Aber mach es ruhig wie Pippi Langstrumpf : Ich mache mir die Welt, widdewidde sie mir gefällt.
    Lol.

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