Gesamtzahl der Seitenaufrufe

Montag, 24. November 2014

es dürfte dir wohl nicht schwerfallen das aus dem BGH-Urteil wörtlich zu zitieren (und nicht nur zu interpretieren........also los damit.....

a, schwere Sprache , vor allem für einen, der von juristischen Dingen soviel Ahnung hat wie die Kuh vom Sonntag.

Das BERUFUNGSGERICHT (=OLG) ist von einer unzulässigen Rückwirkung ausgegangen, nicht aber der BGH !
Das OLG hat den Klägern Recht gegeben, weil es gesagt hat, dass bei endfälligen Anleihen eine unzulässige Rückwirkung vorliege. Dieses Argument hat der BGH aber AUSDRÜCKLICH für falsch erklärt. Der BGH sagt: Auch bei endfälligen Anleihen ist eine rückwirkende Änderung der ALB grds. möglich. Nur im konkreten Fall war der Beschluss nichtig, da er nicht für alle Gläubiger gleiche Bedingungen geschaffen hat.

Aber mach es ruhig wie Pippi Langstrumpf : Ich mache mir die Welt, widdewidde sie mir gefällt.
Lol. 

1 Kommentar:

  1. Wie oft muss man es dir eigentlich noch erklären, bis du es kapiert hast ?
    Also zum letzten Mal die Nachhilfe:

    BGH sagt wörtlich:
    "Die Ermöglichung von Mehrheitsentscheidungen für die in § 5 Abs. 2 SchVG aufgezählten Änderungen der Anleihebedingungen ist kein unzulässiger rückwirkender Eingriff in die Rechte der Anleihegläubiger. Eine echte Rückwirkung liegt nicht vor, soweit der Rückzahlungsanspruch bei Inkrafttreten des Schuldverschreibungsgesetzes noch nicht fällig war. Es wird kein abgeschlossener Sachverhalt geregelt, sondern während eines Dauerschuldverhältnisses das anwendbare Recht geändert."

    Einziges Erfordernis für rückwirkende Änderungen der ALB durch eine GV ist also, dass die Papiere zum INkrafttreten des neuen SchVG 2009 noch nicht fällig waren.
    Dann prüft der BGH in diesem Fall den Inhalt dieses Beschlusses und kommt zu dem Ergebnis, dass er nichtig war, weil nicht gleiche Bedingungen geschaffen wurden.
    Wäre deine Meinung richtig, dann hätte der BGH den Beschluss der GV überhaupt nicht mehr inhaltlich geprüft, sondern hätte gesagt, dass eine nachträgliche Änderung der ALB sowieso nicht mehr möglich gewesen wäre, weil Endfälligkeit eingetreten ist.
    Genau das will der BGH aber nicht, denn er sagt wörtlich , dass es eben für rückwirkende Änderungen genügt, wenn die Papiere zum Inkrafttreten des SchVG 2009 noch nicht fällig waren.

    So, und jetzt ist echt genug mit der dauernden Nachilfe.

    AntwortenLöschen