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Montag, 24. November 2014

Die deutschen Gerichte sind örtlich zuständig. Die Beklagte hat zwar in den Anleihebedingungen die Zuständigkeit griechischer Gerichte ausgewiesen, aber diese Gerichtsstandsklauseln sind unwirksam. Es handelt sich nämlich um einen privatrechtlichen Streitgegenstand, über den der sachliche Anwendungsbereich der EuGVVO eröffnet wird und nach Art. 15 Abs. 1 c), Art. 16 Abs. 1 EuGVVO gilt der Wohnort des Verbrauchers. Und der wird nicht durch eine Gerichtsstandsvereinbarung verdrängt, Art. 23 Abs. 5, 17 EuGVVO", findet Frick.

von der gröpper-homepage:

"Deutsche können in Deutschland gegen Griechenland klagen. Das war bis zuletzt strittig. Jetzt hat das Koblenzer Landgericht die erste Klage eines betroffenen deutschen Kapitalanlergers zugestellt. Und damit den Raum geschaffen, die Haftung Griechenlands aus dem Bond-Skandal durch deutsche Richter zu entscheiden. Ein Bericht von Herrn Rechtsanwalt Oliver Frick und Herrn Rechtsanwalt Matthias Gröpper.

Hamburg/ Koblenz, 18.11.2014. Das könnte der sprichwörtliche Dammbruch sein. Endlich vertritt ein deutsches Gericht die Meinung, dass es zuständig ist. Für die Verhandlung der Klagen Deutscher gegen die Hellenische Republik. Aus der desaströsen, enteignenden Umschuldung Griechenlands auf Kosten, vor allem, deutscher Kapitalanleger.

Die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Klagen Deutscher gegen Griechenland ist umstritten. Denn in den meisten Anleihebedingungen Griechenlands wurde eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen. Ansprüche aus und im Zusammenhang mit den Bonds müssen in Griechenland geltend gemacht werden.

Das verringert die Erfolgschancen der ausländischen Investoren. Denn griechische Gerichte könnten tendenziell im Interesse Griechenlands entscheiden. Weil die Hellenische Republik die Forderungen aus den Staatsanleihen nicht ganz erfüllen kann. Und das Land gegebenenfalls in die Pleite gehen würde. "Einige Klagen sind zwischenzeitlich von griechischen Instanzgerichten mit haarsträubenden Begründungen abgewiesen worden; das fördert unsere Besorgnis," meint der auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Hamburger Anlegeranwalt Oliver Frick: "Die Betroffenen haben zwar die Chance, diese Eintscheidungen vor dem Europäischen Gerichtshof, durchaus erfolgsträchtig, abzugreifen, aber das verlängert auch den Verfahrensweg."

Die Hamburger Anlegeranwälte glauben, dass diese Gerichtsstandsvereinbarungen unwirksam sind. "

Die deutschen Gerichte sind örtlich zuständig. Die Beklagte hat zwar in den Anleihebedingungen die Zuständigkeit griechischer Gerichte ausgewiesen, aber diese Gerichtsstandsklauseln sind unwirksam. Es handelt sich nämlich um einen privatrechtlichen Streitgegenstand, über den der sachliche Anwendungsbereich der EuGVVO eröffnet wird und nach Art. 15 Abs. 1 c), Art. 16 Abs. 1 EuGVVO gilt der Wohnort des Verbrauchers. Und der wird nicht durch eine Gerichtsstandsvereinbarung verdrängt, Art. 23 Abs. 5, 17 EuGVVO", findet Frick. 

Deshalb vertreten die GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte die Meinung, dass es für die Betroffenen Sinn stiftender ist, die Forderungen in ihrem Heimatland geltend zu machen. "Hier werden Richter nicht von Politikern beeinflusst," schätzt der geschäftsführende GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwalt Matthias Gröpper.

Die GRÖPPER KÖPKE Rechtsanwälte vertreten die meisten deutschen Betroffenen des sprichwörtlichen hair-cuts. Sie prozessieren gegen Griechenland in Deutschland und Griechenland.Und haben mittlerweile in vielen Prozessen Urteile oder Vergleiche gegen deutsche Banken und Sparkassen geholt; wegen Falschberatung. "Den Betroffenen hätten diese hochspekulativen Investments nie empfohlen werden dürfen.", meint Gröpper. " 

3 Kommentare:

  1. Sollen mal ihre angeblichen "vielen" Urteile gegen Banken und Sparkassen dokumentieren.
    Ausserdem wird hier etwas als neu verkauft zu versuchen, was schon seit längerem Faktum ist, dass man Griechenland als Verbraucher hier in Deutschland am Wohnort des Anlegers verklagen kann.
    Und das sind die gleichen "Experten für Bank und Kapitalmarktrecht" die behaupten, man könne in Botschaftsvermögen hinein vollstrecken. Noch nie was von diplomatischer Immunität gehört anscheinend.
    Unfassbar, was hier im Interesse der Mandantenaquirierung zum Besten gegeben wird.

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  2. Ich habe das Zitat von der Gröpper-HP eingefügt, weil nach meinem Stand bisher alle Versuche nach EuGVVO abgeschmettert wurden, weil das staatliche Handeln höher gewertet wurde.
    Hat sich denn nun tatsächlich etwas geändert und gibt es evtl. ein Aktenzeichen??

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    1. Die örtliche Zuständigkeit wird zwar bejaht, aber die Klagen wurden trotzdem abgewiesen.
      Argument u.a.: Der deutschen Gerichsbarkeit ist die Entscheidung über gesetzgeberische Akte eines ausländischen Staates entzogen.
      Dass hier trotzdem immer noch Anleger mit falschen und unvollständigen WErbekampagnen zu Klagen animiert werden sollen ist eine Sauerei.

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