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Freitag, 21. November 2014

ein in vielerlei Hinsicht bemerkenswertes Urteil....u.a. Endurteil in einem UrkundsProzes....da ist ein Vorbehaltsurteil angesagt....im Nachverfahren gibts ein Endurteil.....da wird sich das OLG München mit beschäftigen müssen....

 Endurteil in einem UrkundsProzes....da ist ein Vorbehaltsurteil angesagt....im Nachverfahren gibts ein Endurteil....


Der Einzelrichter verkündet folgendes
Endurteil
unter Bezugnahme auf den Urteilstenor gemäß § 311 ZPO.

Landgericht München II
AZ-: 10 0 4746/13
Abschrift
IM NAMEN DES VOLKES
in dem Rechtsstreit
1) Koch nn, Zur Eisernen Hand 25, 64367 Mühltal
- Klägerin -
2) nn, Zur Eisernen Hand 25, 64367 Mühltal
- Klägerin *
3) EMB Consulting GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Rolf Koch, Rohnsweg 50,
37085 Göttingen

- Klägerin -

Prozessbevol I mächtiate zu 1 - 3:

Rechtsanwälte Dr. nn Gz.:
li-102/13

gegen

Carpevigo AG, vertreten durch d. Vorstand Jens F. Neureuther, Marktplatz 20, 83607 Holzkirchen
- Beklagte -
ProzessbevollmächtiQter:
Rechtsanwalt Hitzelberger Florian, Marktplatz 18, 83607 Holzkirchen, Gz.: 602/13 HZ
wegen Forderung
erlässt das Landgericht München 11-10. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht
nnr als Einzelrichter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2014 folgendes

 - Seite 2

Endurteil

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Urkundsprozess um Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit dem
Ankauf von Inhaberschuldverschreibungen.
Im Zeitraum vom 01.07. bis 05.07.2013 erwarben die Kläger von der Beklagten Unternehmensanleihen
mit der (SIN DE 000A0N3X28, jeweils verzinst zu einem Zinssatz von 8,25 %. Die Klägerin
zu 1) ist Inhaberin von nominal 50.000,- €, die Klägerin zu 2) von nominal 15.000,-- € sowie die
Klägerin zu 3) von nominal 85.000,-- €. Entsprechend den Anleihenbedingungen war eine feste
Laufzeit bis 09.07.2013 mit einer garantierten Verzinsung von 8,25 % vorgesehen (vergleiche An-
5S££fc’TTST90:°i T9b6Si88 0£ &b+ •ja:wojj ßb:ST bT03-nON-02
läge K 2).
10 0 4746/13 -Seite 3
Bereits mit Schreiben vom 28.06., 01.07. und 02.07.2013 wurden aufgrund aufgetretener wirtschaftlicher
Probleme Einladungen zu einer Gläubigerversammlung der Beklagten am
18.07.2013 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Klägerin zu 3) war auf der Gläubigerversammlung
vom 18.07.2013 anwaltlich vertreten. Am 05.07.2013 erklärten die Klägerinnen jeweils mit
eingeschriebenem Brief die Kündigung der Anleihen und verlangten jeweils bis zum 22.07.2013
Rückzahlung der jeweiligen vollen Nominalbeträge zuzüglich aufgelaufener Zinsen.
In der am 18.07.2013 durchgeführten Gläubigerversammlung der Beklagten wurde ein entsprechendes
Schuldenmemoratorium mit niedrigeren Zinsen sowie eine Veränderung der Fälligkeitstermine
der Anleihen der Beklagten beschlossen. Darüber hinaus wurde als gemeinsamer Vertreter
der Anleihegläubiger Rechtsanwalt Wagner bestellt. Insoweit wird auf das Protokoll der
Gläubigerversammlung Anlage B 5 verwiesen.
Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass die Bestellung des gemeinsamen Vertreters der Gläubiger
am 18.07.2013 gegenüber den Klägerinnen keinerlei Bindung habe, da diese bereits am
05.07.2013 die streitgegenständlichen Anleihen gekündigt hätten. Die Bestellung des gemeinsamen
Vertreters sei unwirksam, da nach Laufzeitende der Anleihen keine bindenden Beschlüsse
mehr gefasst werden würden. Bei einer Kündigung der Anleihen bestehe keine Befugnis des gemeinsamen
Vertreters, die Ansprüche der Gläubiger und damit auch der Klägerinnen geltend zu
machen. Die Klägerinnen seien daher selbst prozessführungsbefugt und berechtigt, den vollen
Nominalbetrag zum Laufzeitende zuzüglich der geschuldeten Zinsen geltend zu machen. Darüber
hinaus machen die Klägerinnen verschiedene Mängel der Einberufung und Durchführung
der Gläubigerversammlung geltend, die jedoch vorliegend nicht entscheidungserheblich sind.
3S££l7TTST90:°l T9b65i88 0£ 6t?+ aba M ile ts ■j a:woj j 0£:BT bT02-flON-03
Die Klägerinnen beantragen:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) EUR 51.277,05 nebst Zinsen in Höhe von 8,25
Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 23.07.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung
der Unternehmensanleihen Carpevigo AG 8,25 % ISIN: DE000A0N3X28 im Nominalwert von
50.000.00 EUR.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) EUR 15.383,12 nebst Zinsen in Höhe von 8,25
Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 23.07.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung
der Unternehmensanleihen Carpevigo AG 8,25 % ISIN: DEQOOAON3X28 im Nominalwert von
15.000.00 EUR.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 3) EUR 87.170,99 nebst Zinsen in Höhe von 8,25
Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 23.07.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung
der Unternehmensanleihen Carpevigo AG 8,25 % ISIN: DE000A0N3X28 im Nominalwert von
85.000.00 EUR.
4.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) EUR 1.641,96, an die Klägerin zu 2) EUR
899,40, an die Klägerin zu 3) EUR 1.999,32 jeweils nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
10 0 4746/13 -Seite 4 -

3 -Seite 5 *
5.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Rückübertragung der Untemehmensanleihen
Carpevigo AG 8,25 % ISIN: DEOOOAON3X28 im Nominalwert von TEUR 50 gegenüber
der Klägerin zu 1), im Nominalwert von TEUR 15 gegenüber der Klägerin zu 2) und im Nominalwert
von TEUR 85 gegenüber der Klägerin zu 3) jeweils Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Rechtsverhältnisse der Parteien seien nach dem Schuldverschreibungsgesetz
(SchVG 1899) zu behandeln. Nach § 1 Absatz 1 SchVG haben Beschlüsse,
welche von einer Versammlung der Gläubiger gefasst werden, verbindliche Kraft für alle Gläubiger.
Dies sei auch nach Kündigung der entsprechenden Anleihen der Fall. Aus den Anleihebedingungen
ergebe sich darüber hinaus, dass die Beklagte nach Fälligkeit der entsprechenden Anleihen
zum 09.07.2013 eine Bearbeitungsfrist von vier Wochen habe, so dass die Fälligkeit insofern
hinausgeschoben sei. Die Bestellung von Rechtsanwalt Wagner als gemeinsamen Vertreter in
der Gläubigerversammlung vom 18.07.2013 sei zum einen wirksam, zum anderen seien auch die
Klägerinnen daran gebunden. Gemäß § 14 Absatz 2 SchVG kann durch Beschluss der Gläubigerversammlung
die Befugnis der einzelnen Gläubiger zur selbstständigen Geltendmachung ihrer
Rechte ausgeschlossen werden. Dies sei durch die Bestellung von Rechtsanwalt Wagner erfolgt,
so dass die Klägerinnen insoweit nicht prozessführungsbefugt seien. Die Neuregelung des
SchVG aus dem Jahr 2009 sei nicht für die im Jahr 2007 aufgelegte Anleihe der Beklagten anwendbar.
Die Beklagte weist ergänzend darauf hin, dass die Kläger die streitgegenständlichen
Anleihen bereits in Kenntnis der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten erworben hätten,
demgemäß bestehe ohnehin kein wichtiger Grund für eine Kündigung. Die im Rahmen der Gläubigerversammlung
vom 18.07.2013 gefällten Beschlüsse seien wirksam. Insbesondere bestünden
keine schwerwiegenden Mängel, so dass keine Nichtigkeit vorliegt.
Das Gericht hat mündlich verhandelt und den Geschäftsführer der Klägerin zu 3), Herrn Koch, im

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Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2014 angehört. Insoweit wird auf das Protokoll
der öffentlichen Sitzung vom 24.09.2014 Bezug genommen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die anliegenden Schriftsätze samt Anlagen
verwiesen.
Entscheidunasqründe:
i.
Die Klage ist unzulässig, da die Kläger aufgrund der wirksamen Bestellung eines gemeinsamen
Vertreters der Gläubiger im Rahmen der Gläubigerversammlung vom 18.07.2013 nicht prozessführungsbefugt
sind.
Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus dem Streitwert, die Beklagte hat ihren
Firmensitz im hiesigen Bezirk.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass in der Gläubigerversammlung am 18.07.2013 ein gemeinsamer
Vertreter nach dem SchVG 1899 bestellt wurde. Auch die Anwendung dieses Gesetzes
ist unstreitig.
Soweit die Klägerinnen Einwendungen hinsichtlich der Einberufung der Gläubigerversammlung
bzw. die Gültigkeit der dort gefassten Beschlüssse erheben, sind diese zum einen nicht in der im
Urkundsprozess erforderlichen prozessualen Form durch Vorlage von Urkunden belegt. Darüber
hinaus bestehen keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass die Beschlüsse der Gläubigerversammlung
vom 18.07.2013 an schwerwiegenden Mängeln leiden würden und damit nichtig wären.
Es wäre daher nach Überzeugung des Gerichts erforderlich, zunächst die in der Gläubigerversammlung
gefassten Beschlüsse entsprechend anzufechten, was ersichtlich nicht der Fall ist.

 - Seite 7

Entgegen der Ansicht der Klägerinnen sind diese als Gläubiger nach § 1 Absatz 1 und 2 sowie §
14 Absatz 2 SchVG 1899 an die Beschlüsse der Gläubigerversammlung gebunden und hiervon
auch erfasst.
Gemäß § 1 Absatz 1 SchVG 1899 haben Beschlüsse, welche von einer Versammlung der Gläubiger
zur Wahrung ihrer gemeinsamen Interessen gefasst werden, nach Maßgabe dieses Gesetzes
verbindliche Kraft für alle Gläubiger der bezeichneten Art. Nach § 1 Absatz 2 kann die Versammlung
zur Wahrnehmung der Rechte der Gläubiger einen gemeinsamen Vertreter für diese
bestellen. Aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Niederschrift über die Gläubigerversammlung,
ergibt sich, dass am 18.07.2013 mit der Mehrheit der Gläubiger Rechtsanwalt Wagner
als gemeinsamer Vertreter bestellt wurde. Nach Überzeugung des Gerichts ist diese Bestellung
auch wirksam. Darüber hinaus ergibt sich aus der Niederschrift, dass die Gläubigerversammlung
ebenfalls mit Mehrheit einen gemeinsamen Vertreter im Sinne des § 14 Absatz 2
SchVG bestellt hat, so dass die Befugnis der einzelnen Gläubiger zur selbstständigen Geltendmachung
ihrer Rechte ausgeschlossen ist.
Daran ändert auch die am 05.07.2013 jeweils erklärte Kündigung der Klägerinnen nichts.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich aus dem SchVG 1899 keinerlei Anhaltspunkte
dahingehend ergeben, dass zwischen Gläubigern der Anleihen vor Ende der Laufzeit
und nach Ende der Laufzeit zu unterscheiden wäre. Anleihegläubiger, deren Anleihen auslaufen
bzw. ausgelaufen sind, haben gegen die entsprechende Herausgeberin der Anleihen einen Zahlungsanspruch,
an der Gläubigerstellung ändert sich jedoch nichts. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen,
dass nach dem unbestrittenen Sachvortrag der Klägerinnen sowie den entsprechenden
Wertpapierprospekten und Anleihebedingungen die streitgegenständlichen Anleihen eine
feste Laufzeit bis 09.07.2013 hatten. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für sämtliche
Gläubiger am 18.07.2013 hätte demgemäß nach der Ansicht der Klägerinnen 2ur Folge, dass
sämtliche Anleihen, die gezeichnet wurden, am 09.07.2013 fällig waren und sich sämtliche Ansprüche
insoweit in Zahlungsansprüche umwandeln. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters
wäre demnach unzulässig und würde ins Leere gehen.
Dieser Ansicht schließt sich das Gericht ausdrücklich nicht an.
Nach dem Wortlaut des SchVG 1899 (§ 1 Absatz 1) haben Beschlüsse, die von einer Versamm0T,

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lung der Gläubiger gefasst werden, verbindliche Kraft für alle Gläubiger. Aus dieser Vorschrift
lässt sich keinesfalls entnehmen, dass diese Beschlüsse vor Ende der Laufzeit gefasst werden
müssten bzw. durch eine Kündigung der entsprechenden Anleihe Gläubiger beeinflusst wären.
Soweit die Klägerinnen der Ansicht sind, aus der Neuregelung des SchVG im Jahr 2009 ließen
sich Rückschlüsse auf die Rechtslage vor 2009 ableiten, geht diese Ansicht fehlt.
Aus einer abweichenden Regelung im Jahr 2009 lässt sich nach Überzeugung des Gerichts keinesfalls
der Schluss dahingehend ziehen, dass eine derartige Regelung, die dem klaren Wortlaut
des SchVG 1899 widerspricht, hierfür trotzdem gelten sollte. Aus § 14 Absatz 2 SchVG 1899 ist
eindeutig zu entnehmen, dass die Gläubigerversammlung befugt ist, die Befugnis der einzelnen
Gläubiger zur selbstständigen Geltendmachung auszuschließen. Aus dem Worttaut dieser Vorschrift
und dem Begriff der selbstständigen Geltendmachung ist nach Überzeugung des Gerichts
zu schließen, dass hiervon die Geltendmachung sämtlicher Ansprüche, unabhängig von einer
Fälligkeit oder Nichtfälligkeit der Anlagen, erfasst ist. Auch nach einer erfolgten Kündigung oder
aber nach Ablauf des Fälligkeitstermins handelt es sich bei sämtlichen Anlegern um Gläubiger
der Beklagten, die insoweit von entsprechenden Beschlüssen erfasst sind. Die entsprechenden
Vorschriften des SchVG 1899 zur Einberufung und Durchführung entsprechender Gläubigerversammlungen
mit entsprechenden Informationen der Gläubiger dient gerade dazu, diesen die Gelegenheit
zu geben, von ihren Rechten Gebrauch zu machen und gegebenenfalls die Bestellung
eines gemeinsamen Vertreters abzulehnen. In diesem Zusammenhang ist ergänzend auszuführen,
dass die Klägerin zu 3) sowie auch die Klägerinnen zu 1) und 2) nach dem eigenen Sachvortrag
Kenntnis vom Termin der Gläubigerversammlung am 18.07.2013 hatten, die Klägerin zu 3)
war sogar durch den später als gemeinsamen Vertreter bestellten Rechtsanwalt Wagner anwaltlich
vertreten. Dass die Klägerin zu 3) im Rahmen der Versammlung die Bestellung eines gemeinsamen
Vertreters abgelehnt hat, ist für die Gültigkeit der entsprechenden Beschlüsse ohne
Belang.
Soweit die Klägerinnen formale Mängel der Einberufung bzw. der Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
vortragen, sind diese zum einen nicht durch Urkunden nachgewiesen, führen
zum anderen auch nicht zu einer greifbaren Nichtigkeit oder schwerwiegenden Mängeln. Nach
Überzeugung des Gerichts wäre es erforderlich gewesen, dass die Klägerinnen die entsprechend
gefassten Beschlüsse der Gläubigerversammlung vom 18.07.2013 gegenüber der Beklagten entsprechend
anfechten. Dies ist unstreitig nicht erfolgt.

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Nachdem die Pro2essführungsbefugnis durch die, nach Überzeugung des Gerichts, wirksame
Bestellung von Rechtsanwalt Wagner als gemeinsamen Vertreter der Gläubiger sowie einen entsprechenden
Ausschluss der Geltendmachung der Rechte einzelner Gläubiger auf Rechtsanwalt
Wagner übergegangen ist, fehlt den Klägerinnen im vorliegenden Fall die Prozessführungsbefugnis.
Die Klage war daher als unzulässig abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
gez.
nn
Vorsitzender Richter am Landgericht
Verkündet am 07.11.2014
gez.
nn, JAng
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
ei-'

2 Kommentare:

  1. Interessante Begründung. Und ohne die eigentlich relevanten Punkte bei den Mittelstandspommesbuden heran zu ziehen.
    Für bisher ca. Euro 18.000,00 an Prozesskostenrisiko kriegt man da wenigstens etwas innovatives zu lesen.

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  2. Das ist mal so ne richtig derbe Klatsche, voll eins über die Mütze.

    P.S.
    Und übrigens: Bei Klageabweisung als unzulässig gibt es kein Nachverfahren.

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