L e i t s a t z
zum Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Dezember 2006
- 2 BvM 9/03 -
Zu Anforderungen an den Verzicht auf diplomatische Immunität.

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung der Fragen:
| 1. | Gibt es eine allgemeine Regel des Völkerrechts, wonach ein ausländischer Schuldnerstaat pauschal auf seine Immunität gegenüber der Vollstreckung in die im Heimatstaat des privaten Gläubigers befindlichen Konten, die dem besonderen diplomatischen Schutz unterliegen, insofern verzichten kann, als durch die Pfändung die Funktionsfähigkeit der Botschaft als diplomatische Vertretung beeinträchtigt würde, und welche Anforderungen stellt das Völkerrecht an einen solchen Immunitätsverzicht? |
| 2. | Ist eine solche allgemeine Regel des Völkerrechts nach Maßgabe des Art. 25 GG Bestandteil des Bundesrechts? |
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 10. September 2003 – 32 M 4833/03 –
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Josef Schlarmann und Koll.,
Harburger Schlossstraße 30, 21079 Hamburg -
Harburger Schlossstraße 30, 21079 Hamburg -
| Schuldnerin des Ausgangsverfahrens: | Republik Argentinien, vertreten durch den Ministro de Economia, Hipolito Yrigoyen 250, (1310) Cdad. Aut. de Buenos Aires, dieser vertreten durch den Botschafter der Republik Argentinien in der Bundesrepublik Deutschland, Kleiststraße 23-26, 10787 Berlin |
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wolfgang Strba und R. Patrick Geiger,
Eschenheimer Anlage 28, 60318 Frankfurt am Main -
Eschenheimer Anlage 28, 60318 Frankfurt am Main -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
Eine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach der ein lediglich pauschaler Immunitätsverzicht zur Aufhebung des Schutzes der Immunität auch für solches Vermögen genügt, das dem Entsendestaat im Empfangsstaat zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit seiner diplomatischen Mission dient, ist nicht feststellbar.
A. - I.
Die Republik Argentinien bediente sich im Zusammenhang mit der argentinischen Finanzkrise in erheblichem Umfang des Instruments der Staatsanleihen. Solche Anleihen wurden auch auf dem deutschen Kapitalmarkt aufgelegt und von deutschen Gläubigern gezeichnet. Diese Anleihen unterfallen dem deutschen Recht. Die Republik Argentinien verwendete in § 12 Abs. 3 und 4 der von ihr formulierten Bedingungen für Staatsanleihen folgende Klauseln:
(3)… Die Republik erkennt an, dass ein endgültiges Urteil in einem Rechtsstreit, gerichtlichen oder sonstigen Verfahren vor den oben genannten Gerichten bindend ist und in anderen Rechtsordnungen im Klageweg oder auf Grund eines anderen Rechtstitels vollstreckt werden kann.
(4) In dem Ausmaß, in dem die Republik derzeit oder zukünftig Immunität (aus hoheitlichen oder sonstigen Gründen) von der Gerichtsbarkeit irgendeines Gerichtes oder von irgendeinem rechtlichen Verfahren (ob bei Zustellung, Benachrichtigung, Pfändung, Vollstreckung oder in sonstigem Zusammenhang) in Bezug auf sich selbst oder ihre Einkünfte, ihr Vermögen oder Eigentum besitzt oder erwerben sollte, verzichtet die Republik hiermit unwiderruflich auf eine solche Immunität in Bezug auf ihre Verpflichtungen aus den Schuldverschreibungen in dem Umfang, in dem sie dazu gemäß anwendbarem Recht berechtigt ist.
Unbeschadet des Vorstehenden werden durch argentinische Gerichte Pfändungen vor einer gerichtlichen Entscheidung oder zur Sicherung der Zwangsvollstreckung nicht angeordnet im Hinblick auf (i) Vermögenswerte, die entsprechend Artikel 6 des Konvertibilitätsgesetzes frei verfügbare Reserven darstellen, (ii) in Argentinien belegene Vermögensgegenstände, die öffentliches Eigentum im Sinne der Artikel 2327 und 2340 des argentinischen Zivilgesetzbuches darstellen, (iii) in Argentinien belegene Vermögensgegenstände, die der Erbringung unverzichtbarer staatlicher Dienstleistungen gewidmet sind, und (iv) Vermögensgegenstände im Sinne des Artikels 19 des Haushaltsgesetzes für das Jahr 1996.
Die Gläubigerin des Ausgangsverfahrens erwirkte gegen die Republik Argentinien ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2002 - 2/21 O 294/02 -, durch das die Schuldnerin zur Zahlung von 766.937,82 Euro nebst 8,5 % Zinsen hieraus seit dem 23. Februar 2002 Zug um Zug gegen Aushändigung der in der Urteilsformel näher bezeichneten Inhaberschuldverschreibungen verurteilt wurde.
Das vorlegende Amtsgericht Berlin-Mitte ist im Ausgangsverfahren als Vollstreckungsgericht tätig. Es ordnete mit Beschluss vom 23. April 2003 die Pfändung der bei der Drittschuldnerin, der Deutschen Bank, belegenen Konten an. Auf Erinnerung der Republik Argentinien erging ein weiterer Beschluss desselben Gerichts, mit dem die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet wurde.
Mit Beschluss vom 10. September 2003 legte das Amtsgericht Berlin-Mitte dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 2 GG folgende Fragen zur Entscheidung vor:
1) Gibt es eine allgemeine Regel des Völkerrechts, wonach ein ausländischer Schuldnerstaat pauschal auf seine Immunität gegenüber der Vollstreckung in die im Heimatstaat des privaten Gläubigers befindlichen Konten, die dem besonderen diplomatischen Schutz unterliegen, insofern verzichten kann, als durch die Pfändung die Funktionsfähigkeit der Botschaft als diplomatische Vertretung beeinträchtigt würde, und welche Anforderungen stellt das Völkerrecht an einen solchen Immunitätsverzicht?
2) Ist eine solche allgemeine Regel des Völkerrechts nach Maßgabe des Artikels 25 Grundgesetz Bestandteil des Bundesrechts?
Zur Begründung führt das vorlegende Gericht aus, es habe Zweifel am Bestehen und der inhaltlichen Tragweite einer allgemeinen Regel des Völkerrechts, wonach infolge eines allgemeinen Immunitätsverzichts in die im Gerichtsstaat bestehenden Botschaftskonten des Schuldnerstaats durch den Gerichtsstaat vollstreckt werden könne. Ohne die Zustimmung des betreffenden Staates sei die Zwangsvollstreckung in dessen Vermögen, soweit dieses hoheitlichen Zwecken diene, unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterlägen insbesondere Forderungen aus einem allgemeinen Bankkonto der Botschaft eines fremden Staates, das zur Deckung der Ausgaben und Kosten der Botschaft bestimmt sei, nicht der Zwangsvollstreckung (BVerfGE 46, 342 <364>). Danach genieße die Schuldnerin grundsätzlich Vollstreckungsschutz in Bezug auf solches Vermögen, welches dem besonderen Schutz der diplomatischen Immunität unterliege. Das vorlegende Gericht habe aber Zweifel, ob und in welcher Form die Republik Argentinien auf ihre Immunität durch die von ihr formulierten Anleihebedingungen verzichtet habe. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lasse sich die Möglichkeit eines Immunitätsverzichts ableiten. Dort sei aber offen gelassen worden, welche Anforderungen an einen solchen Verzicht hinsichtlich der konkreten Nennung des Vollstreckungsgegenstandes gestellt werden müssten. Da Botschaftskonten vom Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBl II 1964 S. 959 ff.) nicht erwähnt würden, sei zu fragen, welche Anforderungen das Völkergewohnheitsrecht, das das Übereinkommen ergänze und mit ihm zusammen das Diplomatenrecht als spezielles "self-contained regime" ausforme, an einen Immunitätsverzicht bezüglich der Vollstreckung in laufende Botschaftskonten stelle. Auch aus dem Entwurf der Völkerrechtskommission (International Law Commission - ILC) der Vereinten Nationen zur Kodifizierung des Rechts der Staatenimmunität ergebe sich, dass ein Verzicht auf die Immunität in Bezug auf Konten, die hoheitlichen Zwecken dienen, grundsätzlich möglich sei. Aber auch in diesem Zusammenhang sei unklar, wie streng die Anforderungen an einen Verzicht auf Vollstreckungsimmunität bezüglich eines hoheitlich genutzten Gegenstandes seien. Insbesondere bleibe fraglich, ob es eines ausdrücklichen Verzichts bedürfe oder ob ein pauschaler Verzicht hinreichend sei. Die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ergebe sich aus den unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich des Vorliegens eines Vollstreckungshindernisses. Dieses hänge nämlich davon ab, wie hoch die Anforderungen seien, die das Völkerrecht an einen umfassenden Immunitätsverzicht seitens der Schuldnerin stelle.
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