Wertrechte sind unverbriefte, sammelverwaltete Rechte, die kraft gesetzlicher Anordnung sammelverwahrten Wertpapieren gleichgestellt sind. Im Gegensatz zu Sammelurkunden und Dauer-Globalurkunden findet hier eine Verbriefung überhaupt nicht statt; an die Stelle einer Sammel- oder Globalurkunde tritt die Eintragung der Rechte in ein besonderes Register (Schuldbuch). Deshalb wird auch der Begriff Sammelschuldbuchforderungen verwendet. Es handelt sich gewissermaßen um Bucheffekten im Gegensatz zu den Briefeffekten (Wertpapiere im klassischen Sinne). Aufgrund der gesetzlichen Rechtsnormverweisung der Verordnung über die Verwaltung und Anschaffung von Reichsschuldbuchforderungen vom 5. Januar 1940[4] und der Verordnungen über die Behandlung von Anleihen des Deutschen Reichs im Bank- und Börsenrecht vom 31. Dezember 1940[5] und vom 8. April 1942[6] in Verbindung mit dem Anleihe-Gesetz vom 29. März 1951[7] finden die §§ 929 ff., 1205 ff. BGB, die §§ 857, 829, 835, 771 ZPO und § 43 KO Anwendung. Durch die Anwendung der Rechtssätze über bewegliche Sachen werden die Wertrechte kraft gesetzlicher Anordnung (Fiktion) sammelverwahrten Wertpapieren gleichgestellt.[8] Die für die Handelbarkeit erforderliche Fungibilität wird dadurch erreicht, daß die Wertrechte in die Girosammelverwahrung der Deutschen Börse Clearing AG (DBC) einbezogen sind und die DBC als Treuhänderin der Gläubiger eingetragen wird.
Beispielsweise werden Bundesschatzbriefe, Bundesanleihen und Kassenobligationen der öffentlichen Hand seit den siebziger Jahren als Wertrechte ausgegeben.
Keine Wertrechte sind hingegen Einzelschuldbuchforderungen, die im Bundesschuldenbuch oder in den Landesschuldenbüchern auf den Namen eines bestimmten Anlegers eingetragen werden. Auf diese Einzelforderungen findet die Gleichstellungsfiktion der oben genannten Verordnungen sowie des Anleihe-Gesetzes keine Anwendung. Es handelt sich um normale Forderungen, auf die die Vorschriften der §§ 398 ff., 1273 ff. BGB anzuwenden sind. Eine Handelbarkeit dieser Buchforderungen besteht bisher nicht.
http://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/dl_rs_9917_wa_anlage.html?__blob=publicationFile
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