Nochmal zurück zur steuerrechtlichen Interpretation der WGF-Quotenzahlungen um hier einige Missverständnisse auszumerzen:
Die vielen Spekulationen helfen nicht weiter, sondern man muss sich klar am Gesetzeswortlaut und dem Wortlaut der Verfügungen der Steuerbehörden halten. Insoweit gibt es 2 maßgebliche Quellen:
-> BMF-Erlass vom 27.11.12 (angefügt)
-> § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 iVm. § 20 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG
Im § 20 EStG die Rede von Steuerbarkeit bei Einlösung, Rückzahlung etc. Die entscheidende Frage ist also, wie die Begriffe "Einlösung" bzw. "Rückzahlung" in der Fachkommentierung definiert werden. Hierzu kann man bspw. auf die Quelle DStR 47/2009 S. 2401 zurückgreifen. Dort heißt es:
Ob die Teiltilgung als Quotentilgung mit Poolfaktor und konstantem Nominalwert umgesetzt wird oder als partielle Realtilgung mit entsprechender Nominalwertreduzierung etc. ist steuerrechtlich irrelevant, da man ursprünglich eine Anleihe im Nennwert von 500€ gekauft hat, die derzeit noch nicht vollständig getilgt ist.
Die Banken wären somit verpflichtet, die zwischenzeitlichen Quotenzahlungen steuerfrei gutzuschreiben und die Höhe dieser Gutschriften EDV-mäßig zu hinterlegen. Der Insolvenzverwalter oder GF wäre bei der letzten Zahlung verpflichtet, diese als Schlusszahlung gegenüber Clearstream zu melden, so dass aufgrund dieser Schlusszahlung dann die steuerlichen Abrechnungen ausgelöst werden könnten.
Soweit die reine Gesetzeslage.
Nun hat das BMF aber mit Schreiben vom 27.11.12 eine Pauschalierung verfügt: Danach gelten Teilrückzahlungen als Veräußerung im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG. Sieht der Insolvenzplan insgesamt Zahlungen vor, die kleiner sind als der Nennwert der Anleihe, ist der Veräußerungsgewinn definitiv Null. Das heißt nichts anderes, als dass Insolvenzplanzahlungen im Regelfall völlig steuerfrei gestellt sind.
Dies führt im Endeffekt dazu, dass distressed debt-Investoren ein Steuerfreiheitsprivileg für sich geltend machen können und dass Zeichner über der Insolvenzquote ihre Verluste steuerlich nicht geltend machen können. Das BMF hat diese Pauschalierung letztlich zugestanden, weil eine faire Besteuerung im Rahmen von Insolvenzquotenzahlungen im System der Abgeltungsteuer die Banken vor einen irren Aufwand stellen würde, da die eingesetzte Software die Berechnungen nicht leisten kann.
Wem die Bank Steuern abgezogen hat, dem kann man nur dringend empfehlen, dies zu reklamieren.
Die vielen Spekulationen helfen nicht weiter, sondern man muss sich klar am Gesetzeswortlaut und dem Wortlaut der Verfügungen der Steuerbehörden halten. Insoweit gibt es 2 maßgebliche Quellen:
-> BMF-Erlass vom 27.11.12 (angefügt)
-> § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 iVm. § 20 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG
Im § 20 EStG die Rede von Steuerbarkeit bei Einlösung, Rückzahlung etc. Die entscheidende Frage ist also, wie die Begriffe "Einlösung" bzw. "Rückzahlung" in der Fachkommentierung definiert werden. Hierzu kann man bspw. auf die Quelle DStR 47/2009 S. 2401 zurückgreifen. Dort heißt es:
Ob die Teiltilgung als Quotentilgung mit Poolfaktor und konstantem Nominalwert umgesetzt wird oder als partielle Realtilgung mit entsprechender Nominalwertreduzierung etc. ist steuerrechtlich irrelevant, da man ursprünglich eine Anleihe im Nennwert von 500€ gekauft hat, die derzeit noch nicht vollständig getilgt ist.
Die Banken wären somit verpflichtet, die zwischenzeitlichen Quotenzahlungen steuerfrei gutzuschreiben und die Höhe dieser Gutschriften EDV-mäßig zu hinterlegen. Der Insolvenzverwalter oder GF wäre bei der letzten Zahlung verpflichtet, diese als Schlusszahlung gegenüber Clearstream zu melden, so dass aufgrund dieser Schlusszahlung dann die steuerlichen Abrechnungen ausgelöst werden könnten.
Soweit die reine Gesetzeslage.
Nun hat das BMF aber mit Schreiben vom 27.11.12 eine Pauschalierung verfügt: Danach gelten Teilrückzahlungen als Veräußerung im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG. Sieht der Insolvenzplan insgesamt Zahlungen vor, die kleiner sind als der Nennwert der Anleihe, ist der Veräußerungsgewinn definitiv Null. Das heißt nichts anderes, als dass Insolvenzplanzahlungen im Regelfall völlig steuerfrei gestellt sind.
Dies führt im Endeffekt dazu, dass distressed debt-Investoren ein Steuerfreiheitsprivileg für sich geltend machen können und dass Zeichner über der Insolvenzquote ihre Verluste steuerlich nicht geltend machen können. Das BMF hat diese Pauschalierung letztlich zugestanden, weil eine faire Besteuerung im Rahmen von Insolvenzquotenzahlungen im System der Abgeltungsteuer die Banken vor einen irren Aufwand stellen würde, da die eingesetzte Software die Berechnungen nicht leisten kann.
Wem die Bank Steuern abgezogen hat, dem kann man nur dringend empfehlen, dies zu reklamieren.

Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen