| Gericht: | LG Frankfurt 7. Zivilkammer |
| Entscheidungsdatum: | 15.04.2014 |
| Aktenzeichen: | 2-07 O 75/13 |
| Dokumenttyp: | Urteil |
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| Quelle: |  |
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Verfahrensgang
nachgehend OLG Frankfurt, 18. Februar 2015, Az: 17 U 89/14, Urteil
Tenor
| 1. | | | Die Klage wird abgewiesen. |
| 2. | | Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. |
| 3. | | Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. |
Tatbestand
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- Die Beklagte zu 1) emittierte in den Jahren 1995 bis 1998 Inhaberteilschuldverschreibungen in verschiedener Stückelung, unter anderem zu der Wertpapierkennnummer WKN 134 090, 130 020, 130 860 und 190 430. Der Kläger nahm die Beklagte zu 1) bereits vor dem Landgericht Frankfurt als Inhaber solcher Inhaberschuldverschreibungen in Anspruch und erwirkte unter dem 23.8.2010 ein rechtskräftiges Urteil gegenüber der Beklagten zu 1). Wegen des tenorierten Zahlungsanspruchs wird auf das Urteil, Az.: 2 - 21 O 439/09, vom 23.8.2010 Bezug genommen. Gemäß dem Tenor dieses Urteils wurde die Beklagte verurteilt,
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| 1. | | 27.865,40 EURO nebst 9 Prozent Zinsen aus 25.564,59 EURO seit dem 1.1.2006 gegen Aushändigung der Mantelbögen und zugehörigen Zinsscheine der Jahre 2002-2003 zur Anleihe mit der WKN 134 090 in Höhe von 50.000,-- DM; |
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| 2. | | 20.451,68 EURO nebst 10,5 Prozent Zinsen seit dem 1.1.2006 gegen Aushändigung der Mantelbögen und zugehörigen Zinsscheine des Jahres 2002 zur Anleihe mit der WKN 130 020 in Höhe von 40.000,-- DM; |
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| 3. | | 168.854,14 EURO nebst 10,25 Prozent Zinsen aus 153.387,56 EURO seit dem 1.1.2006 gegen Aushändigung der Mantelbögen und zugehörigen Zinsscheine der Jahre 2002-2003 zur Anleihe mit der WKN 130 860 in Höhe von 300.000,-- DM; |
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| 4. | | 262.292,74 EURO nebst 10,25 Prozent Zinsen aus 230.081,35 EURO seit dem 1.1.2006 gegen Aushändigung der Mantelbögen und zugehörigen Zinsscheine der Jahre 2002- 2004 zur Anleihe mit der WKN 190 430 in Höhe von 450.000,-- DM zu zahlen. |
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Der Kläger berechnet aus diesem titulierten Anspruch einen fälligen Gesamtbetrag zum 11.2.2013 in Höhe von insgesamt 777.327,79 EURO sowie weitere Tageszinsen ab 12.2.2013 in Höhe von 119,36 EURO.
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Die Beklagte zu 1) hat mit der Begründung eines Staatsnotstandes den Zahlungsdienst für die betreffenden Schuldverschreibungen und weitere vergleichbare Papiere eingestellt.
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Im Jahre 2005 und 2010 hat die Beklagte zu 1) unter anderem im Hinblick auf die von dem Kläger gehaltenen Anleihen einen Umtausch durchgeführt. Danach bot die Beklagte zu 1) den Anleihegläubigern unter einem Abschlag auf den jeweiligen Barwert von ca. 70 Prozent ihrer Altanleihen in einem Gesamtwert von damals ca. 100 Milliarden US-Dollar neue Anleihen, im Folgenden Umtauschbonds genannt, an. Diese im Zuge der Umtauschaktion 2005 und 2010 ausgegebenen neuen Umtauschanleihen werden von der Beklagten zu 1) in voller Höhe und pünktlich zu den jeweiligen Zahlungsterminen bedient. Auf die Altschulden leistet sie grundsätzlich keine Zahlungen.
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Die Beklagte zu 2) ist in diesem Zusammenhang Korrespondenzbank für die Beklagte zu 1), bzw. deren Treuhänder und wickelt die Auszahlung an die sogenannten Neugläubiger ab.
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Der Kläger behauptet, er sei nach wie vor Inhaber dieser Schuldverschreibungen wie sie Gegenstand der titulierten Ansprüche aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt sind. Er erklärt weiterhin, eine Zwangsvollstreckung sei gegen die Beklagte zu 1) nicht möglich. Er ist der Auffassung, die Beklagte zu 1) verstoße gegen § 7 der Anleihebedingungen, indem sie Inhaberschuldverschreibungen der Neugläubiger bediene, nicht aber diejenigen der Altgläubiger. Er behauptet, mit der Einrichtung eines Treuhandkontos, verwaltet durch die Treuhänderin Bank of ... S.A., über welche die Befriedigung der Neugläubiger abgewickelt wird, handelten die Beklagten gemeinschaftlich mit Entschädigungsabsicht zu Lasten des Klägers gemeinsam. Mit der Klage begehrt der Kläger die Gleichstellung im Rahmen der Zahlungen mit den sogenannten Altgläubigern.
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Der Kläger beantragt,
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Leitsatz
- Zum allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis der Klage eines Anleihegläubigers auf Erteilung einer Anweisung durch den Anleiheschuldner
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 15. April 2014, Az: 2-7 O 75/13, Urteil
Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das am 15.04.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - Az. 2-07 O 75/13 - wird zurückgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
- Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
- Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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- Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Erteilung einer Anweisung, hilfsweise begehrt er die Feststellung, dass seine titulierten Forderungen gegen die Beklagte zu 1) gleichrangig mit weiteren Forderungen von anderen Anleihegläubigern zu bedienen seien. Die Beklagte zu 2) nimmt er auf Schadenersatz in Anspruch, hilfsweise will er eine Verurteilung der Beklagten zu 2) dazu erwirken, Zahlungen an Umtauschgläubiger nur dann vorzunehmen, wenn sie zugleich auch die fälligen Forderungen des Klägers bediene.
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- Die Beklagte zu 1) emittierte in den Jahren 1995 bis 1998 Inhaberschuldverschreibungen in verschiedener Stückelung, unter anderem zu den Wertpapierkennnummern WKN 134 090, 130 020, 130 860 und 190 430. Der Kläger erwirkte als Inhaber solcher Inhaberschuldverschreibungen vor dem Landgericht Frankfurt am Main unter dem 23.08.2010, Az. 2-21 O 439/09 ein rechtskräftiges Urteil gegen die Beklagte zu 1), in dem dieser verurteilt wurde, dem Kläger folgende Beträge zu zahlen:
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| 1. | | 27.865,40 € nebst 9 % Zinsen aus 25.564,59 € seit dem 01.01.2006 gegen Aushändigung der Mantelbögen und zugehörigen Zinsscheine der Jahre 2002-2003 zur Anleihe mit der WKN 134 090 in Höhe von 50.000,00 DM; |
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| 2. | | 20.451,68 € nebst 10,5 % Zinsen seit dem 01.01.2006 gegen Aushändigung der Mantelbögen und zugehörigen Zinsscheine des Jahres 2002 zur Anleihe mit der WKN 130 020 in Höhe von 40.000,00 DM; |
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| 3. | | 168.854,14 € nebst 10,25% Zinsen aus 153.387,56 € seit dem 01.01.2006 gegen Aushändigung der Mantelbögen und zugehörigen Zinsscheine der Jahre 2002-2003 zur Anleihe mit der WKN 130 860 in Höhe von 300.000,00 DM; |
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| 4. | | 262.292,74 € nebst 10,25 % Zinsen aus 230.081,35 € seit dem 01.01.2006 gegen Aushändigung der Mantelbögen und zugehörigen Zinsscheine der Jahre 2002-2004 zur Anleihe mit der WKN 190 430 in Höhe von 450.000,00 DM. |
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- Aus diesem titulierten Anspruch errechnet der Kläger einen fälligen Gesamtbetrag zum 11.02.2013 in Höhe von 777.327,79 € sowie weitere Tageszinsen ab 12.02.2013 in Höhe von 119,36 €.
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- Die Beklagte zu 1) stellte mit der Begründung eines Staatsnotstandes im Jahr 2001 den Zahlungsdienst für die betreffenden Schuldverschreibungen und weitere vergleichbare Papiere ein. In den Jahren 2005 und 2010 führte die Beklagte zu 1) unter anderem im Hinblick auf die von Kläger gehaltenen Anleihen einen Umtausch durch. Sie bot den Anleihegläubigern unter einem Abschlag von ca. 70 % auf den jeweiligen Barwert ihrer Altanleihen neue Anleihen in einem Gesamtwert von damals ca. 100 Milliarden US-Dollar (im Folgenden: Umtauschbonds) an. Diese Umtauschbonds werden von der Beklagten zu 1) in voller Höhe und pünktlich zu den jeweiligen Zahlungsterminen bedient.
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- Die Zahlungen erfolgen seitens der Beklagten zu 1) an die Bank of ... welche nach den Anleihebedingungen der Umtauschanleihen als Treuhänderin fungiert. Die Beklagte zu 2) ist in diesem Zusammenhang Korrespondenzbank für die Bank of ... O1, welche für einen Teil der Umtauschbonds Hauptzahlstelle ist, und wickelt die Auszahlungen an die Umtauschgläubiger ab.
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- Die Bedingungen der Altbonds sehen
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