b) Gekündigte Anleihen werden von dem Beschluss der Gläubiger erfasst
aa) Es wurde ebenfalls bereits in dem Rahmen der Revisionsbegründung dargelegt,
das Berufungsgericht hätte nicht annehmen dürfen, die (vermeintlich
wirksam) gekündigten Anleihen der Klägerin seien von der Restrukturierung
durch den Gläubigerbeschlusses vom 5. August 2013 nicht erfasst. Es
wird auf die obigen Darlegungen Bezug genommen.
bb) Auch hierbei handelt es sich um eine klärungsfähige und klärungsbedürftige
Frage, deren Beantwortung zweifelhaft und die höchstrichterlich noch nicht
geklärt ist. Auch kann sich diese Rechtsfrage in einer unbestimmten Vielzahl
von Fällen stellen, und zwar immer dann, wenn Gläubiger ihre Anleihen
(kurz) vor der Fassung eines Gläubigerbeschlusses kündigen.
Wie aufgezeigt und dem erkennenden Senat aus seiner Spruchpraxis ohnehin
bekannt (§ 291 ZPO), ist Emission von Anleihen in der Untemehmenspraxis
sehr häufig. Es kann daher immer wieder der hier vorliegende Fall
auftreten, dass einzelne Anleihegläubiger versuchen, notleidende Anleihen
zu erwerben, um durch eine Individualkündigung vor dem absehbaren Beginn
einer kollektiven Restrukturierung (Sonder-)Vorteile zu ziehen. Dem
sollte der erkennende Senat, in thematischer Anknüpfung an die Rechtsprechung
des II. Zivilsenats,
BGH, Urt. v. 01.07.2014 - IIZR 381/13, ZIP 2014, 1876,
entgegentreten.
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