Sehr
geehrter Herr Koch,
das
Rundschreiben des gemeinsamen Vertreters Rechtsanwalt Lang aus der Kanzlei
Nieding + Barth, Frankfurt am Main, vom 29.4.2015 an alle von ihm vertretenen
Anleihegläubiger der WGF AG bedarf unserer Stellungnahme, denn es befasst sich
mit einem Rundschreiben von uns an die Anleihegläubiger der WGF AG, das
allerdings bisher nur einen Teil der WGF-Anleihegläubiger erreicht hat und den
noch nicht angeschriebenen erst in den nächsten Tagen zugeht.
Rechtsanwalt
Lang macht zwar umfangreiche Ausführungen zur möglichen Schadenersatzpflicht
des Mittelverwendungskontrolleurs, äußert sich aber unter Buchstabe A. seines Schreibens vom 29.4.2015 nur mit wenigen Worten zu etwaigen
Schadenersatzansprüchen gegen die Treuhänderin (gemeint wohl:
Sicherheitentreuhänderin) der WGF AG. Damit räumt Kollege Lang, ohne dies
vermutlich zu beabsichtigen, ein, dass er nicht weiß, zu welchem Ergebnis
unsere Recherche und unsere Analyse der Rechtslage zwischenzeitlich geführt
hat. Es wäre vor diesem Hintergrund angebracht und nach unserem Dafürhalten
sogar seine Aufgabe als gemeinsamer Vertreter zahlreicher WGF-Anleihegläubiger
gewesen, dass Herr Kollege Lang uns vor Versendung seines Rundschreibens vom
29.4.2015 wenigstens einmal telefonisch oder schriftlich angesprochen hätte, um
seine Wissenslücke zu schließen.
Stattdessen
legt er den von ihm vertretenen WGF-Anleihegläubigern im Schreiben vom
29.4.2015 die Überprüfung der Rechtslage durch Herrn Kollegen Prof. Reiter
nahe. Obwohl wir solche an dieser Stelle anstellen könnten, enthalten wir uns jeglicher
Mutmaßungen, warum Rechtsanwalt Lang dies tut, anstatt einmal nahe liegender
Weise einfach die Urheber des Rundschreibens, das Anlass für sein Schreiben vom
29.4.2015 gegeben hat, nach deren Erkenntnissen zu befragen. Wir gewinnen den
Eindruck, dass er auf diese Weise unserer Kanzlei die Kompetenz abspricht, die
von ihm in seinem Schreiben vom 29.4.2015 aufgeworfenen Rechtsfragen fachlich
zutreffend zu beantworten. Das ist unsachlich, ungehörig und unkollegial, weil
Herrn Rechtsanwalt Lang bestens bekannt ist, dass unsere Kanzlei einen
erstklassigen Ruf im Bereich des Kapitalanlagerechts genießt.
Grundsätzlich
wäre gegen die Empfehlung von Herrn Prof. Reiter nicht einmal etwas
einzuwenden. Die Kanzlei Reiter & Kollegen ist, genauso, wie die Kanzlei
Dittke Schweiger Kehl, auf das Kapitalanlagerecht spezialisiert, hat sich in
diesem Bereich einen Namen gemacht und genießt einen guten Ruf. Das nicht von
ungefähr, denn Kollege Julius Reiter hat in unserer Kanzlei als junger
Referendar eine ausgezeichnete Ausbildung durch Herrn Rechtsanwalt Joachim K.
Schweiger und den Unterzeichner genossen. Wir möchten sagen, dass wir stolz
darauf sind, dass er es nach seinem guten Start bei uns so weit gebracht hat.
Im
konkreten Fall aber erscheint es wenig sinnvoll, sich an Herrn Kollegen Reiter
zu wenden, weil auch Prof. Reiter (bislang) nicht bei uns vorgesprochen hat, um
sich nach unseren Erkenntnissen zu erkundigen. Dort also würde die Recherche
dessen, was in unserer Kanzlei bereits ausermittelt und rechtlich überprüft
ist, bei null beginnen – mit ungewissem Ausgang.
Unsere
Mandanten jedenfalls richten ihre Schadenersatzansprüche gegen die
Sicherheitentreuhänderin der WGF AG aufgrund unserer Erkenntnisse zu einer Tatsachen-
und Rechtslage, die wir aufgrund unserer bereits mehrjährigen Befassung mit dem
Fall WGF AG gewonnen haben. Zu einem Zeitpunkt nämlich, als noch kein Kollege
in Deutschland etwas von der Schieflage bei der WGF AG zur Kenntnis genommen
hatte, haben wir bereits zusammen mit Fachjournalisten die Insolvenz der WGF AG
erkannt und öffentlich gemacht. Im Laufe unserer auf unterschiedlichen
Anspruchsgrundlagen fußenden Auseinandersetzungen mit der WGF AG, deren Organen
und sonstigen Hintermännern für WGF-Anleihegläubiger, die wir bereits seit
geraumer Zeit vertreten, haben sich uns einige Informanten anvertraut, die
vormals leitende Funktionen bei der WGF AG bekleideten und diese unter dem
Eindruck der zweifelhaften Methoden der Verantwortlichen der WGF AG aufgaben.
Mithilfe dieser uns heute als Zeugen zur Verfügung stehenden Personen ist es uns
gelungen, die Tatsachen zu ermitteln, die zur jetzigen Inanspruchnahme der
Sicherheitentreuhänderin der WGF AG geführt haben. Die rechtliche Grundlage
hierfür allerdings ergab sich aus Auseinandersetzungen, die unsere Kanzlei im
Rahmen der Insolvenz eines Unternehmens, das sich ebenfalls durch Anleihen
finanzierte, für dort betroffene Anleihegläubiger führt.
Nähere
Einzelheiten teilen wir gerne den Anleihegläubigern der WGF AG mit, die durch Rücksendung
unseres Fragebogens ihr Interesse an einer etwaigen Vertretung durch uns
bekunden. Die Inanspruchnahme der Gegenseite für interessierte
WGF-Anleihegläubiger kann von uns unverzüglich und nach kurzer Überprüfung der
Sach- und Rechtslage im konkreten Fall aufgenommen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwälte Dittke Schweiger Kehl
durch:
Klaus Dittke
Rechtsanwalt
Rosenstraße 14, D-40479 Düsseldorf
Tel: +49 (0)211-4998990
Fax: +49 (0)211-4911115
eMail: mailto:dittke@dskp.de
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