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Samstag, 2. Mai 2015

Wichtiges Schreiben in Sachen WGF

Sehr geehrter Herr Koch,

das Rundschreiben des gemeinsamen Vertreters Rechtsanwalt Lang aus der Kanzlei Nieding + Barth, Frankfurt am Main, vom 29.4.2015 an alle von ihm vertretenen Anleihegläubiger der WGF AG bedarf unserer Stellungnahme, denn es befasst sich mit einem Rundschreiben von uns an die Anleihegläubiger der WGF AG, das allerdings bisher nur einen Teil der WGF-Anleihegläubiger erreicht hat und den noch nicht angeschriebenen erst in den nächsten Tagen zugeht.

Rechtsanwalt Lang macht zwar umfangreiche Ausführungen zur möglichen Schadenersatzpflicht des Mittelverwendungskontrolleurs, äußert sich aber unter Buchstabe A. seines Schreibens vom 29.4.2015 nur mit wenigen Worten zu etwaigen Schadenersatzansprüchen gegen die Treuhänderin (gemeint wohl: Sicherheitentreuhänderin) der WGF AG. Damit räumt Kollege Lang, ohne dies vermutlich zu beabsichtigen, ein, dass er nicht weiß, zu welchem Ergebnis unsere Recherche und unsere Analyse der Rechtslage zwischenzeitlich geführt hat. Es wäre vor diesem Hintergrund angebracht und nach unserem Dafürhalten sogar seine Aufgabe als gemeinsamer Vertreter zahlreicher WGF-Anleihegläubiger gewesen, dass Herr Kollege Lang uns vor Versendung seines Rundschreibens vom 29.4.2015 wenigstens einmal telefonisch oder schriftlich angesprochen hätte, um seine Wissenslücke zu schließen.

Stattdessen legt er den von ihm vertretenen WGF-Anleihegläubigern im Schreiben vom 29.4.2015 die Überprüfung der Rechtslage durch Herrn Kollegen Prof. Reiter nahe. Obwohl wir solche an dieser Stelle anstellen könnten, enthalten wir uns jeglicher Mutmaßungen, warum Rechtsanwalt Lang dies tut, anstatt einmal nahe liegender Weise einfach die Urheber des Rundschreibens, das Anlass für sein Schreiben vom 29.4.2015 gegeben hat, nach deren Erkenntnissen zu befragen. Wir gewinnen den Eindruck, dass er auf diese Weise unserer Kanzlei die Kompetenz abspricht, die von ihm in seinem Schreiben vom 29.4.2015 aufgeworfenen Rechtsfragen fachlich zutreffend zu beantworten. Das ist unsachlich, ungehörig und unkollegial, weil Herrn Rechtsanwalt Lang bestens bekannt ist, dass unsere Kanzlei einen erstklassigen Ruf im Bereich des Kapitalanlagerechts genießt.

Grundsätzlich wäre gegen die Empfehlung von Herrn Prof. Reiter nicht einmal etwas einzuwenden. Die Kanzlei Reiter & Kollegen ist, genauso, wie die Kanzlei Dittke Schweiger Kehl, auf das Kapitalanlagerecht spezialisiert, hat sich in diesem Bereich einen Namen gemacht und genießt einen guten Ruf. Das nicht von ungefähr, denn Kollege Julius Reiter hat in unserer Kanzlei als junger Referendar eine ausgezeichnete Ausbildung durch Herrn Rechtsanwalt Joachim K. Schweiger und den Unterzeichner genossen. Wir möchten sagen, dass wir stolz darauf sind, dass er es nach seinem guten Start bei uns so weit gebracht hat.

Im konkreten Fall aber erscheint es wenig sinnvoll, sich an Herrn Kollegen Reiter zu wenden, weil auch Prof. Reiter (bislang) nicht bei uns vorgesprochen hat, um sich nach unseren Erkenntnissen zu erkundigen. Dort also würde die Recherche dessen, was in unserer Kanzlei bereits ausermittelt und rechtlich überprüft ist, bei null beginnen – mit ungewissem Ausgang.

Unsere Mandanten jedenfalls richten ihre Schadenersatzansprüche gegen die Sicherheitentreuhänderin der WGF AG aufgrund unserer Erkenntnisse zu einer Tatsachen- und Rechtslage, die wir aufgrund unserer bereits mehrjährigen Befassung mit dem Fall WGF AG gewonnen haben. Zu einem Zeitpunkt nämlich, als noch kein Kollege in Deutschland etwas von der Schieflage bei der WGF AG zur Kenntnis genommen hatte, haben wir bereits zusammen mit Fachjournalisten die Insolvenz der WGF AG erkannt und öffentlich gemacht. Im Laufe unserer auf unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen fußenden Auseinandersetzungen mit der WGF AG, deren Organen und sonstigen Hintermännern für WGF-Anleihegläubiger, die wir bereits seit geraumer Zeit vertreten, haben sich uns einige Informanten anvertraut, die vormals leitende Funktionen bei der WGF AG bekleideten und diese unter dem Eindruck der zweifelhaften Methoden der Verantwortlichen der WGF AG aufgaben. Mithilfe dieser uns heute als Zeugen zur Verfügung stehenden Personen ist es uns gelungen, die Tatsachen zu ermitteln, die zur jetzigen Inanspruchnahme der Sicherheitentreuhänderin der WGF AG geführt haben. Die rechtliche Grundlage hierfür allerdings ergab sich aus Auseinandersetzungen, die unsere Kanzlei im Rahmen der Insolvenz eines Unternehmens, das sich ebenfalls durch Anleihen finanzierte, für dort betroffene Anleihegläubiger führt.

Nähere Einzelheiten teilen wir gerne den Anleihegläubigern der WGF AG mit, die durch Rücksendung unseres Fragebogens ihr Interesse an einer etwaigen Vertretung durch uns bekunden. Die Inanspruchnahme der Gegenseite für interessierte WGF-Anleihegläubiger kann von uns unverzüglich und nach kurzer Überprüfung der Sach- und Rechtslage im konkreten Fall aufgenommen werden.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwälte Dittke Schweiger Kehl
durch:


   Klaus Dittke
                  Rechtsanwalt



Rosenstraße 14, D-40479 Düsseldorf
Tel:                  +49 (0)211-4998990
Fax:                 +49 (0)211-4911115
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