Protokoll; Erklärung
Soweit nach der Zivilprozessordnung (ZPO) Anträge und Erklärungen in Gerichtsverfahren zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden können, nimmt die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts Ihre Anträge und Erklärungen entgegen.
Beschreibung
In Zivilprozessen, in denen kein Rechtsanwaltszwang nach § 78 ZPO besteht (also vor allem in amtsgerichtlichen Zivilprozessen, deren Streitwert die Summe von 5.000 € nicht übersteigt), sind etwa die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen der Parteien nicht zwingend schriftlich bei Gericht einzureichen, sondern können auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
Zuständig ist grundsätzlich die Rechtsantragstelle des für den jeweiligen Rechtsstreit zuständigen Amtsgerichts. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit sich an die Rechtsantragstelle jedes anderen - für Sie günstig gelegenen - Amtsgerichts zu wenden. Die angegangene Rechtsantragstelle übersendet das Protokoll dann unverzüglich an das Gericht, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Für eine Fristwahrung ist der Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung bei dem für den Rechtsstreit zuständigen Gericht maßgebend.
Kosten
- Kosten, bayernweit:Für die Protokollierung Ihres Antrags oder Ihrer Erklärung bei der Rechtsantragstelle werden keine Gerichtskosten erhoben.
Stand: 13.02.2015
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Justiz
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