OLG Frankfurt, Urteil vom 12. Juni
2015 – 8 U 93/12 –, juris
40 Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, dass sie ohne eine Aufnahme
der Stückenummern in den Tenor eine doppelte Inanspruchnahme dergestalt fürchtet, dass
nach erfolgter Vorlage zur Zahlung bei der Beklagten und ausbleibender Zahlung die Schuldverschreibung
an einen Dritten weitergereicht wird, der wiederum gegen die Beklagte aus der
Schuldverschreibung vorgeht, so dass die Beklagte fürchten müsse, dass sie auf eine Schuldverschreibung
zwar letztlich nur einmal zahlen müsse, aber ggf. aus einer Schuldverschreibung
mehrfach gerichtlich in Anspruch genommen und so mit zusätzlichen Anwalts- und Gerichtskostenkosten
belastet werde, ist dieses Argument nicht stichhaltig. Die Beklagte hätte sich zum einen
gegen eine solche Form der mehrfachen Inanspruchnahme durch eine entsprechende Gestaltung
der Anleihebedingungen schützen können. Vor allem aber entsteht das von der Beklagten
skizzierte Problem nur dann, wenn die Beklagte auf eine tenorierte Zahlungsverpflichtung
keine Zahlungen leistet, so dass die Beklagte mit diesem Einwand nicht gehört werden kann
(turpitudinem suam allegans non auditur).
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