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Sonntag, 5. Juli 2015

turpitudinem suam allegans non auditur)

OLG Frankfurt, Urteil vom 12. Juni 2015 – 8 U 93/12 –, juris 



40 Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, dass sie ohne eine Aufnahme der Stückenummern in den Tenor eine doppelte Inanspruchnahme dergestalt fürchtet, dass nach erfolgter Vorlage zur Zahlung bei der Beklagten und ausbleibender Zahlung die Schuldverschreibung an einen Dritten weitergereicht wird, der wiederum gegen die Beklagte aus der Schuldverschreibung vorgeht, so dass die Beklagte fürchten müsse, dass sie auf eine Schuldverschreibung zwar letztlich nur einmal zahlen müsse, aber ggf. aus einer Schuldverschreibung mehrfach gerichtlich in Anspruch genommen und so mit zusätzlichen Anwalts- und Gerichtskostenkosten belastet werde, ist dieses Argument nicht stichhaltig. Die Beklagte hätte sich zum einen gegen eine solche Form der mehrfachen Inanspruchnahme durch eine entsprechende Gestaltung der Anleihebedingungen schützen können. Vor allem aber entsteht das von der Beklagten skizzierte Problem nur dann, wenn die Beklagte auf eine tenorierte Zahlungsverpflichtung keine Zahlungen leistet, so dass die Beklagte mit diesem Einwand nicht gehört werden kann (turpitudinem suam allegans non auditur).

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